Metadaten : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 42 = N.F. Bd. 22 (1877))

Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

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Drechsler M. zu Fürth in die Lehre gegeben, und
war dabei insbesondere verabredet worden, daß,
wenn der Lehrling nicht gesonnen sein sollte, die
Lehrzeit auszuhalten, an M. 50 ft. zu bezahlen
Kien. Es erhob nun M. bei dem Landgerichte Fürth
gegen H. Klage auf Zahlung jener 50 fl., weil
deffen Sohn aus der Lehre entlaufen sei, es erfolgte
aber Abweisung der Klage, weil das Landgericht
den dem H. auf Grund des allgem. preuß. Landr.
Thl. I Cap. 5 §.292 und 364, dann des §. 123
Abs. 2 der Reichsgew.-O. v. 21. Juni 1869 auf-
erlegten Beweis, daß der Sohn des H. wegen seiner
wrperlichen Beschaffenheit zur Ausübung des
Drechslergewerbes unfähig sei, als erbracht erachtete.
Die hiegegen eingelegte Berufung wurde von dem
Vez.-Gerichte Fürth verworfen und zwar aus dem
Munde, weil zur Entscheidung der Vorfrage, ob
der fragliche Lehrvertrag von <$. jun. wegen seiner
Korperbeschaffenheit nicht habe erfüllt werden können,
§. 108 der Reichsgew.-O. das gewerbliche
^chredsgericht in Fürth zuständig sei, und dieses
c ouf Veranlassung des H. nach Einlegung
kr Berufung geschehen war) erkannt habe, daß
kr Lehrvertrag aus dem angegebenen Grunde für
aufgehoben zu erklären sei.
Das bezirksgerichtliche Urtheil wurde wegen
Verletzung des §. 190 Abs. 2 der Proz.-O. und
ha t *08 der RGO. vernichtet, und heißt es in
« "^«5^ ^^erlichen Entscheidungsgründen: Nach
ft» vi!* RGO. seien die gewerblichen Schieds-
vUm; l'ur sür solche Streitigkeiten zuständig,
eiche während der Dauer des Lehrverhältnisses
ausbrachen — Bl. f. R.-A. Bd. 41 S. 65, 66 —.
a”?. gegenwärtigen Falle aber habe sich H. jun. zur
mr*?er Klagestellung nicht mehr in der Lehre des
ipn«. •1utI^.en un^ ^wser verlange anch nicht, daß
i r m d,e Lehre zurückkehre. Zur Zeit der Klage-

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