Metadaten : Rittmann, Otto: ¬Das deutsche Gerichtskostengesetz

II.  Gebühren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.  §  12.
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Aus  den  vorstehenden  Ausführungen  ergibt  sich  aber  auch  als
notwendige  Schlußfolgerung,  daß  an  Stelle  des  Gesamtbetrags  der
Teilgebühren  für  mehrere  gleiche  Akte  nicht  weniger  erhoben  werden ¬
  darf,  als  die  Gebühr  ausmacht,  die  von  dem  Gesamtbetrage  der
Wertsteile  anzusetzen  wäre,  wenn  statt  der  mehreren  gleichen  Akte
nur  ein  solcher  Akt  stattgefunden  hätte.  Der  nackte  Wortlaut  des
§  12  könnte  zu  der  Ansicht  führen,  daß  z.  B.  bei  einer  im  ordentlichen ¬
  Verfahren  erhobenen  Klage  über  69  M.,  wenn  nacheinander
Teilurteile  über  60  M.  und  9  M.  erlassen  sind,  hierfür  2,40  +  1,00
im  ganzen  also  nur  3,40  M.  zu  erheben  seien.  Dem  widerspricht
aber  der  Sinn  des  Gesetzes,  das  in  §  8  die  Gebühr  aus  69  M.  aus
4,60  M.  festsetzt,  soweit  nicht  Ermäßigungen  auf  Grund  der  §§  25
26  eintreten,  und  nur  verhindern  will,  daß  bei  der  Berechnung  nach
einzelnen  Wertsteilen  mehr  erhoben  werde,  als  wenn  die  Gebühr
von  dem  Gesamtbetrage  dieser  Wertsteile  zu  berechnen  wäre.  In
dem  erwähnten  Falle  ist  daher  aus  69  M.  eine  Entscheidungsgebühr
von  4,60  M.  geschuldet
5.  Das  in  Ziff.  4  Abs.  1  Gesagte  gilt  in  gleichem  Maße  auch
dann,  wenn  die  Verhandlung,  die  Beweisanordnung,  die  Entscheidung ¬
  oder  der  Vergleich  zwar  nicht  in  zeitlich  und  äußerlich  getrennte
Abschnitte  zerfallen  ist,  aber  nach  ihrer  inneren  Bedeutung  für  die
Gebührenrechnung  in  verschieden  zu  beurteilende  Bestandteile  sich
scheidet.  So  z.  B.  wenn  in  einer  und  derselben  Verhandlung  ein
Teil  des  Streitgegenstandes  als  unbegründet  bestritten,  einem  andern
Teile  aber  eine  prozeßhindernde  Einrede  entgegengehalten  wird;  wenn
eine  und  dieselbe  Beweisanordnung  bezüglich  eines  Teiles  des  Streitgegenstandes ¬
  durch  Aufnahme  des  Beweises  erledigt  wird,  bezüglich
eines  anderen  Teiles  aber  unerledigt  bleibt;  wenn  ein  und  dasselbe
Urteil  bezüglich  eines  Teiles  des  Streitgegenstandes  auf  kontradiktorischer ¬
  Verhandlung,  bezüglich  eines  andern  Teiles  auf  einem  Anerkenntnisse ¬
  oder  einem  Verzichte  beruht.  Es  ist  auch  in  diesem  Falle
an  und  für  sich  nur  eine  Verhandlungs=,  eine  Beweis=,  eine
Entscheidungsgebühr  anzusetzen,  jedoch  zerfällt  die  Gebühr  in  mehrere
Teile,  die  nach  verschiedenartigen  Sätzen  und  aus  in  betreff  ihres
Wertes  je  gesondert  zu  ermittelnden  Teilen  des  Streitgegenstandes  zu
berechnen  sind.  Hierbei  sind  die  Werte  der  demselben  Satz  unterliegenden ¬
  Streitgegenstandsteile  je  für  sich  zusammenzurechnen  und
aus  den  Gesamtbeträgen  die  entsprechenden  Gebühren  anzusetzen;  der
Gesamtbetrag  dieser  Gebühren  darf  aber  nicht  höher  sein,  als  wenn
aus  dem  Gesamtbetrag  aller  Streitgegenstandsteile  die  Gebühr  einheitlich ¬
  nach  dem  höchsten  Satze  zu  berechnen  gewesen  wäre.
Bei  dieser  Zusammenrechnung  ist  rücksichtlich  der  Entscheidungsgebühr ¬
  der  in  §  101  erwähnte  Mehrbetrag  der  Landesgebühr  außer
Betracht  zu  lassen,  da  er  neben  der  Entscheidungsgebühr  zu  erheben
ist  und  daher  der  Beschränkung  des  §  12  Abs.  2  nicht  unterliegt
(vgl.  auch  Ziff.  2  zu  §  23  und  Ziff.  3  zu  §  101).
            
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