II. Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. § 12.
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Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich aber auch als
notwendige Schlußfolgerung, daß an Stelle des Gesamtbetrags der
Teilgebühren für mehrere gleiche Akte nicht weniger erhoben werden ¬
darf, als die Gebühr ausmacht, die von dem Gesamtbetrage der
Wertsteile anzusetzen wäre, wenn statt der mehreren gleichen Akte
nur ein solcher Akt stattgefunden hätte. Der nackte Wortlaut des
§ 12 könnte zu der Ansicht führen, daß z. B. bei einer im ordentlichen ¬
Verfahren erhobenen Klage über 69 M., wenn nacheinander
Teilurteile über 60 M. und 9 M. erlassen sind, hierfür 2,40 + 1,00
im ganzen also nur 3,40 M. zu erheben seien. Dem widerspricht
aber der Sinn des Gesetzes, das in § 8 die Gebühr aus 69 M. aus
4,60 M. festsetzt, soweit nicht Ermäßigungen auf Grund der §§ 25
26 eintreten, und nur verhindern will, daß bei der Berechnung nach
einzelnen Wertsteilen mehr erhoben werde, als wenn die Gebühr
von dem Gesamtbetrage dieser Wertsteile zu berechnen wäre. In
dem erwähnten Falle ist daher aus 69 M. eine Entscheidungsgebühr
von 4,60 M. geschuldet
5. Das in Ziff. 4 Abs. 1 Gesagte gilt in gleichem Maße auch
dann, wenn die Verhandlung, die Beweisanordnung, die Entscheidung ¬
oder der Vergleich zwar nicht in zeitlich und äußerlich getrennte
Abschnitte zerfallen ist, aber nach ihrer inneren Bedeutung für die
Gebührenrechnung in verschieden zu beurteilende Bestandteile sich
scheidet. So z. B. wenn in einer und derselben Verhandlung ein
Teil des Streitgegenstandes als unbegründet bestritten, einem andern
Teile aber eine prozeßhindernde Einrede entgegengehalten wird; wenn
eine und dieselbe Beweisanordnung bezüglich eines Teiles des Streitgegenstandes ¬
durch Aufnahme des Beweises erledigt wird, bezüglich
eines anderen Teiles aber unerledigt bleibt; wenn ein und dasselbe
Urteil bezüglich eines Teiles des Streitgegenstandes auf kontradiktorischer ¬
Verhandlung, bezüglich eines andern Teiles auf einem Anerkenntnisse ¬
oder einem Verzichte beruht. Es ist auch in diesem Falle
an und für sich nur eine Verhandlungs=, eine Beweis=, eine
Entscheidungsgebühr anzusetzen, jedoch zerfällt die Gebühr in mehrere
Teile, die nach verschiedenartigen Sätzen und aus in betreff ihres
Wertes je gesondert zu ermittelnden Teilen des Streitgegenstandes zu
berechnen sind. Hierbei sind die Werte der demselben Satz unterliegenden ¬
Streitgegenstandsteile je für sich zusammenzurechnen und
aus den Gesamtbeträgen die entsprechenden Gebühren anzusetzen; der
Gesamtbetrag dieser Gebühren darf aber nicht höher sein, als wenn
aus dem Gesamtbetrag aller Streitgegenstandsteile die Gebühr einheitlich ¬
nach dem höchsten Satze zu berechnen gewesen wäre.
Bei dieser Zusammenrechnung ist rücksichtlich der Entscheidungsgebühr ¬
der in § 101 erwähnte Mehrbetrag der Landesgebühr außer
Betracht zu lassen, da er neben der Entscheidungsgebühr zu erheben
ist und daher der Beschränkung des § 12 Abs. 2 nicht unterliegt
(vgl. auch Ziff. 2 zu § 23 und Ziff. 3 zu § 101).