Metadaten : Füger von Rechtborn, Maximilian: ¬Der Beweis durch Eide im Civilprocesse

13
einen  Gewinn  zuwenden  wolle;  es  entfällt  sonach  alles  Bedenken,  den
Deferenten  durch  die  Eidesleistung  den  wirklichen  Bestand  der  Forderung ¬
  erproben  zu  lassen.  Eine  Zurückschiebung  des  Eides  in  jenen
Fällen,  in  welchen  der  Delat  gar  keine  Gründe  hat,  die  gegnerische
Behauptung  für  wahr  zu  halten,  in  welchen  er  daher  den  Eid  des
Nichtglaubens  zu  leisten  vermag,  wird  wohl  gewiß  höchst  selten  vorkommen, ¬
  und  wenngleich  die  diesfällige  Möglichkeit  nicht  in  Abrede  gestellt ¬
  werden  kann,  so  ist  man  doch  nicht  zur  Annahme  berechtiget,  daß
der  Eid  stets  einem  Deferenten  zurückgeschoben  werden  wird,  der  thatsächlich ¬
  eine  ungerechte  Forderung  verfolgt  und  diese  mit  seinem  Eide
erweiset.
Wollte  man  dergleichen  möglicher  Weise  sporadisch  vorkommende
Fälle  beachten,  und  deßhalb,  weil  es  denn  doch  geschehen  könnte,
daß  ein  allzusehr  gewissenhafter  Delat,  welcher  gar  keine  Gründe  hat,
die  gegenseitige  Behauptung  als  wahr  anzusehen,  gleichwohl  einem  unredlichen ¬
  Deferenten  den  Eid  zurückschieben  könnte,  den  Haupteid  als
Beweismittel  auch  dann  nicht  zulassen,  wenn  dem  Delaten  die  volle
Freiheit  gelassen  wird,  sich  mit  dem  bloßen  Nichtglaubenseide  gegen
ungerechte  Anforderungen  zu  schützen;  so  müßte  man  den  Haupteid
überhaupt  als  Beweismittel  verwerfen;  weil  ein  allzugewissenhafter
Delat  selbst  in  dem  Falle,  wenn  er  Gelegenheit  hatte,  sich  von  der
wahren  Sachlage  die  Ueberzeugung  zu  verschaffen,  diese  aber  thatsächlich ¬
  nicht  genommen  hat,  in  der  Besorgniß,  dem  Deferenten  durch  die
Ablegung  des  Eides  vielleicht  denn  doch  ein  Unrecht  zuzufügen,  gleichfalls ¬
  einem  betrügerischen  Deferenten  den  Eid  zurückschieben  könnte.
§.  11.
Fortsetzung.
Ziehen  wir  die  praktischen  Folgen  eines  Gesetzes  in  Betracht,
welches  verböte,  den  Haupteid  als  Beweismittel  dann  zu  gebrauchen,
wenn  der  Delat  durchaus  nicht  in  der  Lage  war,  sich  von  dem  Bestande ¬
  oder  Nichtbestande  des  behaupteten  Thatumstandes  Kenntniß  zu
verschaffen.  Soll  man  diesfalls  dem  Delaten  auf's  Wort  glauben?
soll  man  um  die  Möglichkeit,  ob  er  sich  eine  Kenntniß  verschaffen  konnte
eine  Untersuchung  einleiten?  oder  gar  dem  Delaten  darüber  den  Haupteid ¬
  auftragen?
Soll  man  dem  Delaten  auf  sein  Wort  glauben  und  daher  die
Eidesauftragung  nicht  zulassen,  weil  der  Delat  behauptet,  nicht  in  der
Lage  gewesen  zu  sein,  sich  von  dem  wahren  Sachverhalte  auch  nur
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer