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einen Gewinn zuwenden wolle; es entfällt sonach alles Bedenken, den
Deferenten durch die Eidesleistung den wirklichen Bestand der Forderung ¬
erproben zu lassen. Eine Zurückschiebung des Eides in jenen
Fällen, in welchen der Delat gar keine Gründe hat, die gegnerische
Behauptung für wahr zu halten, in welchen er daher den Eid des
Nichtglaubens zu leisten vermag, wird wohl gewiß höchst selten vorkommen, ¬
und wenngleich die diesfällige Möglichkeit nicht in Abrede gestellt ¬
werden kann, so ist man doch nicht zur Annahme berechtiget, daß
der Eid stets einem Deferenten zurückgeschoben werden wird, der thatsächlich ¬
eine ungerechte Forderung verfolgt und diese mit seinem Eide
erweiset.
Wollte man dergleichen möglicher Weise sporadisch vorkommende
Fälle beachten, und deßhalb, weil es denn doch geschehen könnte,
daß ein allzusehr gewissenhafter Delat, welcher gar keine Gründe hat,
die gegenseitige Behauptung als wahr anzusehen, gleichwohl einem unredlichen ¬
Deferenten den Eid zurückschieben könnte, den Haupteid als
Beweismittel auch dann nicht zulassen, wenn dem Delaten die volle
Freiheit gelassen wird, sich mit dem bloßen Nichtglaubenseide gegen
ungerechte Anforderungen zu schützen; so müßte man den Haupteid
überhaupt als Beweismittel verwerfen; weil ein allzugewissenhafter
Delat selbst in dem Falle, wenn er Gelegenheit hatte, sich von der
wahren Sachlage die Ueberzeugung zu verschaffen, diese aber thatsächlich ¬
nicht genommen hat, in der Besorgniß, dem Deferenten durch die
Ablegung des Eides vielleicht denn doch ein Unrecht zuzufügen, gleichfalls ¬
einem betrügerischen Deferenten den Eid zurückschieben könnte.
§. 11.
Fortsetzung.
Ziehen wir die praktischen Folgen eines Gesetzes in Betracht,
welches verböte, den Haupteid als Beweismittel dann zu gebrauchen,
wenn der Delat durchaus nicht in der Lage war, sich von dem Bestande ¬
oder Nichtbestande des behaupteten Thatumstandes Kenntniß zu
verschaffen. Soll man diesfalls dem Delaten auf's Wort glauben?
soll man um die Möglichkeit, ob er sich eine Kenntniß verschaffen konnte
eine Untersuchung einleiten? oder gar dem Delaten darüber den Haupteid ¬
auftragen?
Soll man dem Delaten auf sein Wort glauben und daher die
Eidesauftragung nicht zulassen, weil der Delat behauptet, nicht in der
Lage gewesen zu sein, sich von dem wahren Sachverhalte auch nur