Metadaten : Stabel, Anton von: Institutionen des französischen Civilrechts (Code Napoléon)

§  181.  Die  Wirkungen  der  Theilung.
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nicht  bezahlt  sind,  hat  der  Mann  nach  Art.  1485  auch  dem
Gläubiger  gegenüber  nur  für  die  Hälfte  einzustehen,  falls  die
Frau  Theil  nimmt,  denn  der  Mann  ist  hier  nicht  persönlicher
Schuldner,  sondern  nur  deßhalb  tenent,  weil  er  Antheil  an
dem  Vermögen  der  Frau,  beziehungsweise  der  Gemeinschaft
hat.  Eben  darum  bleibt  er  aber  für  die  ganze  Schuld  verhaftet, ¬
  wenn  ihm  die  Frau  durch  Verzicht  die  ganze  Gemeinschaft ¬
  heimschlägt.
§  181.
c.  Die  Wirkungen  der  Theilung.
Art.  1476.
Die  Wirkungen  der  vollzogenen  Gemeinschaftstheilung
sind  gemäß  Art.  1476  denen  der  Erbtheilung  gleich.  Die  Theilung ¬
  hat  daher  unter  denselben  Voraussetzungen,  wie  die  Erbtheilung, ¬
  rückwirkende  Kraft,  §  94.  Allein  mit  dieser  rückwirkenden ¬
  Kraft  sind  auch  hier  wieder  Uebertreibungen  zu  Tag  gefördert ¬
  worden.  So  wird  z.  B.  von  Manchen  behauptet,  die
Frau  müsse  so  angesehen  werden,  als  hätte  sie  niemals  ein  Miteigenthum ¬
  an  den  dem  Manne  zugefallenen  Liegenschaften  der
Gemeinschaft  gehabt  und  ihr  stillschweigendes  Unterpfandsrecht
erstrecke  sich  daher  auch  auf  diese  Liegenschaften  und  zwar  mit
Vorrang  vor  den  Unterpfändern,  die  der  Mann  während  der
Ehe  darauf  gelegt  hat.  Da  jedoch  der  Mann  gesetzlich  befügt
ist,  die  Liegenschaften  der  Gemeinschaft  zu  verpfänden,  so  ist  diese
Behauptung  ein  so  offenbares  Unrecht  gegen  die  Unterpfandsgläubiger, ¬
  daß  hier  dem  Art.  883  eine  andere,  den  besonderen
Verhältnissen  dieser  Gemeinschaft  entsprechende  Deutung  gegeben
werden  muß,  nämlich  die  Deutung,  daß  die  Theilung  nur  bis
zum  Tage  der  Auflösung  der  Gemeinschaft  zurückwirkt.  Für  die
Rechtsverhältnisse  vor  der  Theilung  ist  lediglich  der  Verzicht
der  Frau  entscheidend,  d.  h.  sie  gibt  dadurch  ihre  Rechte  an  der
Gemeinschaft  auf,  sie  erwirbt  aber  durch  diesen  Verzicht  keine
Rechte,  die  sie  vorher  nicht  gehabt  hat,  außer  ihre  Befreiung  von
den  Gemeinschaftsschulden.
            
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