§ 181. Die Wirkungen der Theilung.
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nicht bezahlt sind, hat der Mann nach Art. 1485 auch dem
Gläubiger gegenüber nur für die Hälfte einzustehen, falls die
Frau Theil nimmt, denn der Mann ist hier nicht persönlicher
Schuldner, sondern nur deßhalb tenent, weil er Antheil an
dem Vermögen der Frau, beziehungsweise der Gemeinschaft
hat. Eben darum bleibt er aber für die ganze Schuld verhaftet, ¬
wenn ihm die Frau durch Verzicht die ganze Gemeinschaft ¬
heimschlägt.
§ 181.
c. Die Wirkungen der Theilung.
Art. 1476.
Die Wirkungen der vollzogenen Gemeinschaftstheilung
sind gemäß Art. 1476 denen der Erbtheilung gleich. Die Theilung ¬
hat daher unter denselben Voraussetzungen, wie die Erbtheilung, ¬
rückwirkende Kraft, § 94. Allein mit dieser rückwirkenden ¬
Kraft sind auch hier wieder Uebertreibungen zu Tag gefördert ¬
worden. So wird z. B. von Manchen behauptet, die
Frau müsse so angesehen werden, als hätte sie niemals ein Miteigenthum ¬
an den dem Manne zugefallenen Liegenschaften der
Gemeinschaft gehabt und ihr stillschweigendes Unterpfandsrecht
erstrecke sich daher auch auf diese Liegenschaften und zwar mit
Vorrang vor den Unterpfändern, die der Mann während der
Ehe darauf gelegt hat. Da jedoch der Mann gesetzlich befügt
ist, die Liegenschaften der Gemeinschaft zu verpfänden, so ist diese
Behauptung ein so offenbares Unrecht gegen die Unterpfandsgläubiger, ¬
daß hier dem Art. 883 eine andere, den besonderen
Verhältnissen dieser Gemeinschaft entsprechende Deutung gegeben
werden muß, nämlich die Deutung, daß die Theilung nur bis
zum Tage der Auflösung der Gemeinschaft zurückwirkt. Für die
Rechtsverhältnisse vor der Theilung ist lediglich der Verzicht
der Frau entscheidend, d. h. sie gibt dadurch ihre Rechte an der
Gemeinschaft auf, sie erwirbt aber durch diesen Verzicht keine
Rechte, die sie vorher nicht gehabt hat, außer ihre Befreiung von
den Gemeinschaftsschulden.