III. Titel. Zwangsvollstr. i. d. unbewegl. Vermögen im Falle e. Konkurses. 269
Abschlagsvertheilung vorgenommen wird, so genügt zwar zur vorläufigen Wahrung ¬
des Rechtes der rechtzeitige Nachweis, daß die Veräußerung des zur abgesonderten ¬
Befriedigung dienenden Gegenstandes betrieben wird, sammt einer Glaubhaftmachung ¬
der Größe des muthmaßlichen Ausfalles; aber der auf die angemeldete
Forderung treffende Betrag wird nicht ausbezahlt, sondern nur bis zur Schlußvertheilung ¬
einstweilen zurückbehalten.") Wenn der fragliche (geminderte) Nachweis
bei einer Abschlagsvertheilung nicht erbracht ist, so ist der betreffende Gläubiger von
derselben vollkommen ausgeschlossen und kommt seine Dividende den übrigen zu berücksichtigenden ¬
Gläubigern zu Gute; selbst, wenn er dann später die bezüglichen Vorschriften ¬
erfüllt, kann er die nachträgliche Auszahlung der bisher festgesetzten Prozentsätze
aus der Restmasse nur dann verlangen, wenn und so weit diese hiezu reicht und nicht
in Folge des Ablaufes einer Ausschlußfrist für eine neue Vertheilung zu verwenden
ist.?) Bei der Schlußvertheilung muß aber jedenfalls der obige Beweis nach allen
Richtungen vollständig erbracht sein, widrigenfalls der absonderungsberechtigte Gläubiger ¬
leer ausgeht und sogar die einstweilen zurückbehaltenen Dividenden „für die
Schlußvertheilung frei werden", d. h. in die allgemeine Masse zurückfließen.*)
Für
diejenigen Immobiliargläubiger, welche, sei es selbst nur eventuell, auch aus dem
übrigen Vermögen eines Gemeinschuldners befriedigt sein wollen, ist also ein bisher
völlig unbekanntes Compelle geschaffen: nämlich die vollständige Durchführung
der Immobiliar=Exekution, sögar einschlüssig der Vertheilung. Nun
kann zwar diese Exekution bereits von anderen Immobiliar=Gläubigern*) (die sich
lediglich an das unbewegliche Vermögen halten wollen) in Angriff genommen sein
oder trotz des Konkurses in Angriff genommen werden, ja vielleicht sogar in Folge
des Konkurses von dem Konkursverwalter (K.O. §. 116) betrieben werden; allein
namentlich der letztere Fall tritt nicht nothwendig ein: wenn nach den vorhandenen
Belastungen mit Sicherheit zu erwarten ist, daß aus dem Verkaufe oder der Verwaltung ¬
der Liegenschaften ein Ueberschuß für die Konkursmasse sich nicht ergeben
wird, so braucht der Verwalter ebensowenig den Zwangsverkauf oder die Zwangsverwaltung ¬
zu veranlassen, als er uneinbringliche Forderungen ausklagen muß oder
darf; übrigens ist der Konkursverwalter allerdings -
mit der Pflicht, die Genehmigung ¬
des Gläubigerausschusses, beziehungsweise der Gläubigerversammlung einzuholen ¬
— sogar berechtigt, das unbeweglich
Vermögen des Gemeinschuldners ohne
Weiteres aus freier Hand zu verkaufen
natürlich ohne Beeinträchtigung irgend
welcher einem Gläubiger auf den Gegenstand
zustehenden Rechte.s
Bei dieser Sachlage ist es das einfachste Gebot der Gerechtigkeit, daß nach
eröffnetem Konkurse schlechterdings jeder Immobiliargläubiger, welcher auch
zugleich des Cridars persönlicher Gläubiger ist, in der Lage sein muß, die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreiben zu können; denn
billiger Weise kann Niemandem eine solche Auflage gemacht werden, der er
nach dem Gesetze selbst nicht nachzukommen im Stande ist, und kann auch weiter
Niemand verhalten sein, ein ihm unzweifelhaft zustehendes Recht — nämlich das
der Befriedigung aus dem ganzen Vermögen des Schuldners — aufzugeben und
*) K.O. §. 141 Abs. 2, §. 155 Ziff. 3.
2) K.O. §. 143.
3) K.O. §. 144.
*) wozu auch die Beschlagnahmegläubiger gehören.
6) K.O. §. 107 (wozu besonders die Motive zur K.O. zu vergleichen sind) §. 122 Ziff. 1.
Art. 168