fullscreen : Josef, Eugen: ¬Das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 und das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899

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schiedenen  Sinn  hat.  Das  „Sein“  kann  verschiedenen  Sinn
haben,  es  kann  gedacht  werden  als  physisches  und  als
bloss  logisches  Sein.
Das  Feststellungsurtheil  ist  der  Ausspruch  auf  ein
„Sein“,  das  heisst:  das  Feststellungsurtheil  spricht  aus,
dass  gewisse  Thatsachen  gegeben  sind,  an  welche  das
Recht  gewisse  Wirkungen  knüpft,  wenn  andere  Thatsachen
eintreten,  und  wieder  andere  nicht  eintreten;  hier  bleiben
wir  durchaus  im  Gebiete  des  physischen  Seins.
Das  verurtheilende  Erkenntniss  ist  Ausspruch  auf
Leistenmüssen,  der  Ausspruch  auf  Leistenmüssen  lässt  sich
fassen  als  Ausspruch  auf  Sein  einer  Leistungspflicht;  das
heisst  zunächst  auch  nur:  das  verurtheilende  Erkenntniss
spricht  aus,  dass  gewisse  Thatsachen  gegeben  sind,  an
welche  das  Recht  gewisse  Wirkungen  knüpft.  Aber  insofern ¬
  das  verurtheilende  Erkenntniss  nur  diesen  Ausspruch
enthält,  ist  es  noch  nicht  verurtheilendes  Erkenntniss,  nicht
Ausspruch  auf  Leistenmüssen.  In  jedem  verurtheilenden
Erkenntniss  steckt  ein  bestimmtes  Soll;  nur  insofern  es
dieses  bestimmte  Soll  enthält,  nur  insofern  es  auf  die  unmittelbare -
  Bestimmung  eines  Willens  gerichtet  ist,  ist  ein
Erkenntniss  verurtheilendes  Erkenntniss.  Jene  Thatsachen
treten  in  dem  verurtheilenden  Erkenntniss  nur  auf  als
Motive  für  den  Ausspruch  dieses  conkreten  Soll.  Welcher
Antheil  an  demselben  dem  Gerichte,  welcher  dem  Gesetze
zufällt,  ist  gleichgültig;  genug,  dass  es  in  jedem  Fall  vom
Staate  ausgeht,  wie  er  durch  seine  Organe  redet  und  handelt.
Diese  nothwendige  Beziehung  zu  einem  Willen,  in
welcher  der  im  verurtheilenden  Erkenntniss  enthaltene
Ausspruch  auf  das  Sein  einer  Leistungspflicht  steht,  ist
nun  offenbar  etwas  bloss  Gedachtes.  Das  Soll  des  verurtheilenden ¬
  Erkenntnisses  ist  nicht  auf  etwas  Vorhandenes,
sondern  wesentlich  auf  etwas  Nichtvorhandenes,  auf  den
beabsichtigten  Erfolg  gerichtet;  so  wenig  man  von  einem
Begehren  als  solchem  sagen  kann,  dass  es  Existenz  habe,
so  wenig  kann  man  von  dem  Ausspruch  auf  Leistenmüssen
sagen,  er  sei  der  Ausspruch  auf  Sein;  und  so  gut  man  jenes
von  jeuem  kann,  so  gut  kann  man  dieses  von  diesem;  man
kann  es,  wenn  man  das  Sein  als  bloss  logisches  Sein  versteht.
            
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