Metadaten : Jahrbücher des Kaiserlichen Reichskammergerichts (Jg. 1788 = Bd. 1, Th. 1 (1789))

Vorgef.  Veränd.  in  dem  kammerg.  Personale  rc.  51
Er  war  seit  mehrern  Jahren  fast  beständig -
  krank,  und  sehr  oft  so,  daß  er  die  Kammer
nicht  frequentiren  konnte.  Dies  widerfuhr  ihm
auch  zu  der  Zeit,  wo  ihn  die  Reihe  zum  Referiren -
  zum  leztenmal  traf.  Es  trat  mittlerweile -
  der  nach  ihm  folgende  Assessor  in  seinen
Turnum  ein,  und  es  dauerte  ziemlich  lange
bis  er  wieder  auf  der  Kammer  erscheinen
konnte,  so  daß  mittlerweile  von  andern  Herren -
  mehrere  Sachen  referirt  wurden.
Als  er  wieder  im  Senate  erschien  (dies
war  gerade  ein  Zeitpunkt  von  2  oder  3  Tagen
vor  seinem  Tode)  wollte  er  alsbald  seinen  Turnum -
  nachholen;  wobey  es  aber  Widerspruch
absetzte,  und  worüber  nachher,  nach  seinem
Tode,  über  die  Frage  im  Allgemeinen  nämlich:
Ob  es  einem  zur  Zeit,  wenn  ihn  sein  Turnus
treffe,  verhinderten  Beysitzer  erlaubt  sey,  ,
wenn  er  wieder  erscheine,  seinen  Turnum
nachzuholen,  oder  ob  er  alsdann,  bis  die  Reihe
wieder  an  ihn  kommen  wuͤrde,  abwarten  muͤsse?
in  Pleno  berathschlagt  wurde.
Jn  dem  Abschnitte  von  der  dermaligen
Verfassung  werde  ich  uͤber  diese  Frage  mehreres
sagen.  Hier  habe  ich  ihrer  nur  erwähnt,  well
der  verstorbene  Hr.  v.  Weinbach,  von  dem  ich
spreche,  hiezu  die  Veranlassung,  die  ihm  sicher
nicht  wenig  Ehre  macht,  gegeben  hat.
Ein  wahrhaft  kranker  Mann  mit  einem
so  nahe  zur  Auflösung  bereiteten  Körper,
und
D  2
zu¬— -

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Max-Planck-Institut  für
Wissenschaftliche  Stadtbibliothek
europäische  Rechtsgeschichte

DI
            
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