Vorgef. Veränd. in dem kammerg. Personale rc. 51
Er war seit mehrern Jahren fast beständig -
krank, und sehr oft so, daß er die Kammer
nicht frequentiren konnte. Dies widerfuhr ihm
auch zu der Zeit, wo ihn die Reihe zum Referiren -
zum leztenmal traf. Es trat mittlerweile -
der nach ihm folgende Assessor in seinen
Turnum ein, und es dauerte ziemlich lange
bis er wieder auf der Kammer erscheinen
konnte, so daß mittlerweile von andern Herren -
mehrere Sachen referirt wurden.
Als er wieder im Senate erschien (dies
war gerade ein Zeitpunkt von 2 oder 3 Tagen
vor seinem Tode) wollte er alsbald seinen Turnum -
nachholen; wobey es aber Widerspruch
absetzte, und worüber nachher, nach seinem
Tode, über die Frage im Allgemeinen nämlich:
Ob es einem zur Zeit, wenn ihn sein Turnus
treffe, verhinderten Beysitzer erlaubt sey, ,
wenn er wieder erscheine, seinen Turnum
nachzuholen, oder ob er alsdann, bis die Reihe
wieder an ihn kommen wuͤrde, abwarten muͤsse?
in Pleno berathschlagt wurde.
Jn dem Abschnitte von der dermaligen
Verfassung werde ich uͤber diese Frage mehreres
sagen. Hier habe ich ihrer nur erwähnt, well
der verstorbene Hr. v. Weinbach, von dem ich
spreche, hiezu die Veranlassung, die ihm sicher
nicht wenig Ehre macht, gegeben hat.
Ein wahrhaft kranker Mann mit einem
so nahe zur Auflösung bereiteten Körper,
und
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zu¬— -
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