mirador : mirador

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die  Größe  der  zum  Waarenankauf  bestimmten  Summe
kennt  man,  und  nach  der  Verschiedenheit  der  Preise  an
beiden  Orten  darf  man  sich  nur  erkundigen.  Zweitens
kann  die  Frage  entstehen,  ob  nicht  auch  der  durch
Wiederverkauf  der  Waaren  zu  machende  Gewinn
zu  ersetzen  sey.  Im  Allgemeinen  gewiß  nicht,  weil  dieser ¬
  Gewinn  bloß  möglich  ist.  Wie  aber,  wenn  der  Kläger ¬
  ein  Kaufmann  war,  welcher  von  dem  Gewinn  seinen =
  Lebensunterhalt  zieht?  Wenn  dieser  durch  die  unterbliebene ¬
  Zahlung  seinen  Waareneinkauf  nicht  machen
konnte;  Sollte  es  hier  nicht  im  Geiste  des  Römischen
Rechts  seyn,  daß  wenigstens  bei  einer  solchen  actio  arbitraria -
  Rücksicht  darauf  zu  nehmen,  daß  er  an  seiner
Gewerbsthätigkeit  durch  die  Schuld  des  andern  behindert =
  worden,  vorausgesetzt,  daß  er  auf  keine  andre  Art
im  Stande  war,  den  Mangel  des  ausgebliebenen  Geldes ¬
  zur  gelegenen  Zeit  zu  ersetzen?  Jch  getraue  mir
Zwar  ist  es  mögnicht, =
  diese  Frage  zu  verneinen  22).
lich,  daß  ein  Kaufmann  eingekaufte  Waaren  nicht  wieder =
  abgesetzt  oder  keinen  Gewinn  darauf  gehabt  haben
würde;  aber  dies  gehört  doch  zu  den  ungewöhnlichen  Ereignissen. ¬
  Daß  sogar  für  etwas  völlig  Ungewisses  nach
Umständen  Ersatz  begehrt  werden  könne,  lehrt  L.  12.  D.
de  act.  emt.  Was  kann  ungewisser  seyn,  als  der  Ertrag ¬
  eines  Fischzugs.  Dennoch  muß  dafür  Ersatz  geesse, =
  qui  merces  eo  loco  compa22) ¬
  Vinnius  (sel.  quaest.
rare  et  negotiari  solitus  sit,  recte
lib.  2.  cap.  38.  in  fine)  bemerkt:
nempe  hic,  si  lucrum  factum  non
In  lucro  autem  personae  conditie
est,  quaeretur,  an  acquiri  potueet ¬
  consuetudo  spectanda  est,  ut
rit,  idque  conjecturis  exquirenvideri ¬
  possit,  ad  eam  spem  et
cogitationem  voluisse  loci  adjectiodum ¬
  est.
nem  referre.  Finge,  mercatorem
            
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