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die Größe der zum Waarenankauf bestimmten Summe
kennt man, und nach der Verschiedenheit der Preise an
beiden Orten darf man sich nur erkundigen. Zweitens
kann die Frage entstehen, ob nicht auch der durch
Wiederverkauf der Waaren zu machende Gewinn
zu ersetzen sey. Im Allgemeinen gewiß nicht, weil dieser ¬
Gewinn bloß möglich ist. Wie aber, wenn der Kläger ¬
ein Kaufmann war, welcher von dem Gewinn seinen =
Lebensunterhalt zieht? Wenn dieser durch die unterbliebene ¬
Zahlung seinen Waareneinkauf nicht machen
konnte; Sollte es hier nicht im Geiste des Römischen
Rechts seyn, daß wenigstens bei einer solchen actio arbitraria -
Rücksicht darauf zu nehmen, daß er an seiner
Gewerbsthätigkeit durch die Schuld des andern behindert =
worden, vorausgesetzt, daß er auf keine andre Art
im Stande war, den Mangel des ausgebliebenen Geldes ¬
zur gelegenen Zeit zu ersetzen? Jch getraue mir
Zwar ist es mögnicht, =
diese Frage zu verneinen 22).
lich, daß ein Kaufmann eingekaufte Waaren nicht wieder =
abgesetzt oder keinen Gewinn darauf gehabt haben
würde; aber dies gehört doch zu den ungewöhnlichen Ereignissen. ¬
Daß sogar für etwas völlig Ungewisses nach
Umständen Ersatz begehrt werden könne, lehrt L. 12. D.
de act. emt. Was kann ungewisser seyn, als der Ertrag ¬
eines Fischzugs. Dennoch muß dafür Ersatz geesse, =
qui merces eo loco compa22) ¬
Vinnius (sel. quaest.
rare et negotiari solitus sit, recte
lib. 2. cap. 38. in fine) bemerkt:
nempe hic, si lucrum factum non
In lucro autem personae conditie
est, quaeretur, an acquiri potueet ¬
consuetudo spectanda est, ut
rit, idque conjecturis exquirenvideri ¬
possit, ad eam spem et
cogitationem voluisse loci adjectiodum ¬
est.
nem referre. Finge, mercatorem