Volltext : Essellen, M. F.: ¬Der preußische Civilprozeß nach der neueren Gesetzgebung, unter Beifügung der seit dem Jahre 1833 ergangenen Verordnungen, erläuternden Reskripte u.s.w.

Nr.  352.  Auszug  aus  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1817.
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2)  wegen  der  vorzubehaltenden  Wege,  Triften,  Trankstätten,  Grenzbefestigungen,
Bewässerungs-  und  Abwässerungs-Anstalten;
wegen  des  den  bäuerlichen  Wirthen  künftig  noch  zukommenden  Brennholzmaterials ¬
  nach  §§.  15  und  50  ff.  des  Edikts  und  Art.  30  der  Deklaration;
4)  wegen  Festsetzung  des  Maßes,  in  welchem  die  bäuerlichen  Wirthe  die  Fossilien
künftig  nach  Art.  71  der  Deklaration  mitbenutzen  dürfen;
5)  wegen  der  Streitigkeiten  unter  Pächtern  und  Verpächtern,  rücksichtlich  der,
durch  die  bäuerlichen  Regulirungen  und  hiermit  verbundenen  Gemeinheitstheilungen ¬
  veranlaßten  neuen  Wirthschaftseinrichtungen,  in  sofern  deshalb  eine  Appellation ¬
  zulässig  ist.  (cfr.  Art.  118  und  120  der  Deklaration.)
§.  184.  Die  Entscheidung  des  Revisions=Kollegii  über  die  gegen  dergleichen  Festsetzungen =
  der  General=Kommission  (§.  181)  erhobenen  Beschwerden,  erstreckt  sich  also  darüber,  ob
sich  begründet  und  welche  anderweitige  in  Kapital  oder  Rente  zu  bestimmende
dieselben
Entschädigung  dem  Appellanten  zu  gewähren  ist?  (ckr.  §.  48  der  folg.  Verord.  vom  30.  Juni  1834.)
§.  185.  Die  Instruktion  des  Appellatorii  erfolgt  zwar  von  der  SpezialKommission, ¬
  im  Falle  aber  der  Kommissarius  nicht  selbst  ein  Justizbedienter  ist,  durch
(cfr.  die  folgende  Verordn.  vom  22.  November  1844  Nr.  354  §.  18.)
solchen.
§.  186.  Es  müssen  dabei  die  Vorschriften  der  Allg.  Gerichts-Ordnung
beobachtet  werden,  und  sind  daher  Deduktionen  zulässig.
§.  187.  Kommt  es  dabei  auf  wirthschaftliche  Fragen  an,  so  muß  ein
zweiter  Oekonomie-Kommissar  zugezogen,  und  wenn  dieser  mit  dem  der  ersten  Instanz
verschiedener  Meinung  ist,  unter  beiden  über  die  Gründe  derselben  behufs  gehöriger
der  Entscheidung  des  Revisions-Kollegii  verhandelt  werden.
Vorbereitung
19  der  folgenden  Verordnung  vom  22.  November  1844  Nr.  354.)
(cfr.
§.  188.  Betreffen  die  Beschwerden  die  Bonitirung  und  Taxe  der  im
§.  127  gedachten  Gegenstände,  so  müssen  andere  für  dergleichen  Geschäfte  gebildete
Sachverständige  zugezogen,  und  mit  deren  Vernehmung,  wie  im  §.  187  wegen  der
Oekonomie-Kommissarien  bestimmt  ist,  verfahren  werden.  Auch  in  diesem  Falle  bleibt
es  dem  Revisions-Kollegio  überlassen,  bei  der  Entscheidung  einen  dritten  Sachververständigen ¬
  als  Obmann  zuzuziehen.
§.  189.  Kommen  dabei  ganz  neue  Punkte,  welche  mit  andern  bisher  schon  streitig
gewesenen  in  Verbindung  stehen  oder  von  solchen  abhängig  sind,  vor;  so  muß  auch  darauf  die
Instruktion  gerichtet  und  darüber  in  dem  Appellationserkenntnisse  erkannt  werden.  Im  Fall
daher  auch  bei  Gegenständen,  in  Rücksicht  welcher  das  Revisions=Kollegium  in  zweiter  Instanz
nur  auf  Entschädigung  erkennen  kann,  in  erster  Instanz  über  den  Betrag  des  Schadens  nicht
eventuell  erkannt  worden;  so  muß  dennoch  darauf  in  zweiter  Instanz  die  Ausmittelung  und  Entscheidung ¬
  gerichtet  werden.  Diese  Ausmittelung  ist  aber  bei  bleibenden  Gegenständen  auf  Kornrente ¬
  zu  richten.  (ckr.  §.  48  der  folg.  Verordnung  vom  30.  Juni  1834.)
§.  190.  Gegen  die  Erkenntnisse  des  Revisions-Kollegii  findet  die  Berufung ¬
  auf  ein  drittes  Erkenntniß  nicht  statt.
§.  191.  Gegen  die  ergangenen  Kontumazial-Entscheidungen  der  GeneralKommissionen ¬
  finden  die  in  der  A.  G.  O.  P.  I.  Tit.  XIV.  §§.  69  bis  79  und
deren  Anhange  §§.  124  bis  127  bestimmten  Rechtsmittel  unter  den  darin  bestimmten
jedoch  die  Restitution  nur  in  dem  Falle  statt,  wenn  der  Extrahent  durch
Maßgaben
gedachten  Hinderungsursachen  von  der  Abwartung  des  Termins  abgedie ¬
  §.  73
halten  ist.
§.  192.  Wegen  des  in  den  Fällen  §.  151  verfügten  Kontumazialverfahrens ¬
  ist  nur  die  Appellation  zulässig.
§.  193.  Da  es  auch  nach  der  individuellen  Bewandniß  der  Sache  unmöglich ¬
  ist,  daß  die  zur  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  sich  meldende  Parthei ¬
  in  der  Berufung  darauf  sich  vollständig  einlasse,  weil  sie  nicht  im  Besitze  der
bisherigen  Verhandlung  ist;  so  soll  ihr,  in  Voraussetzung,  daß  den  übrigen  Erfordernissen ¬
  der  Allg.  Gerichts-Ordnung  §.  71  Tit.  XIV.  Genüge  geleistet  ist,  oder  die
            
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