Nr. 352. Auszug aus der Verordnung vom 20. Juni 1817.
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2) wegen der vorzubehaltenden Wege, Triften, Trankstätten, Grenzbefestigungen,
Bewässerungs- und Abwässerungs-Anstalten;
wegen des den bäuerlichen Wirthen künftig noch zukommenden Brennholzmaterials ¬
nach §§. 15 und 50 ff. des Edikts und Art. 30 der Deklaration;
4) wegen Festsetzung des Maßes, in welchem die bäuerlichen Wirthe die Fossilien
künftig nach Art. 71 der Deklaration mitbenutzen dürfen;
5) wegen der Streitigkeiten unter Pächtern und Verpächtern, rücksichtlich der,
durch die bäuerlichen Regulirungen und hiermit verbundenen Gemeinheitstheilungen ¬
veranlaßten neuen Wirthschaftseinrichtungen, in sofern deshalb eine Appellation ¬
zulässig ist. (cfr. Art. 118 und 120 der Deklaration.)
§. 184. Die Entscheidung des Revisions=Kollegii über die gegen dergleichen Festsetzungen =
der General=Kommission (§. 181) erhobenen Beschwerden, erstreckt sich also darüber, ob
sich begründet und welche anderweitige in Kapital oder Rente zu bestimmende
dieselben
Entschädigung dem Appellanten zu gewähren ist? (ckr. §. 48 der folg. Verord. vom 30. Juni 1834.)
§. 185. Die Instruktion des Appellatorii erfolgt zwar von der SpezialKommission, ¬
im Falle aber der Kommissarius nicht selbst ein Justizbedienter ist, durch
(cfr. die folgende Verordn. vom 22. November 1844 Nr. 354 §. 18.)
solchen.
§. 186. Es müssen dabei die Vorschriften der Allg. Gerichts-Ordnung
beobachtet werden, und sind daher Deduktionen zulässig.
§. 187. Kommt es dabei auf wirthschaftliche Fragen an, so muß ein
zweiter Oekonomie-Kommissar zugezogen, und wenn dieser mit dem der ersten Instanz
verschiedener Meinung ist, unter beiden über die Gründe derselben behufs gehöriger
der Entscheidung des Revisions-Kollegii verhandelt werden.
Vorbereitung
19 der folgenden Verordnung vom 22. November 1844 Nr. 354.)
(cfr.
§. 188. Betreffen die Beschwerden die Bonitirung und Taxe der im
§. 127 gedachten Gegenstände, so müssen andere für dergleichen Geschäfte gebildete
Sachverständige zugezogen, und mit deren Vernehmung, wie im §. 187 wegen der
Oekonomie-Kommissarien bestimmt ist, verfahren werden. Auch in diesem Falle bleibt
es dem Revisions-Kollegio überlassen, bei der Entscheidung einen dritten Sachververständigen ¬
als Obmann zuzuziehen.
§. 189. Kommen dabei ganz neue Punkte, welche mit andern bisher schon streitig
gewesenen in Verbindung stehen oder von solchen abhängig sind, vor; so muß auch darauf die
Instruktion gerichtet und darüber in dem Appellationserkenntnisse erkannt werden. Im Fall
daher auch bei Gegenständen, in Rücksicht welcher das Revisions=Kollegium in zweiter Instanz
nur auf Entschädigung erkennen kann, in erster Instanz über den Betrag des Schadens nicht
eventuell erkannt worden; so muß dennoch darauf in zweiter Instanz die Ausmittelung und Entscheidung ¬
gerichtet werden. Diese Ausmittelung ist aber bei bleibenden Gegenständen auf Kornrente ¬
zu richten. (ckr. §. 48 der folg. Verordnung vom 30. Juni 1834.)
§. 190. Gegen die Erkenntnisse des Revisions-Kollegii findet die Berufung ¬
auf ein drittes Erkenntniß nicht statt.
§. 191. Gegen die ergangenen Kontumazial-Entscheidungen der GeneralKommissionen ¬
finden die in der A. G. O. P. I. Tit. XIV. §§. 69 bis 79 und
deren Anhange §§. 124 bis 127 bestimmten Rechtsmittel unter den darin bestimmten
jedoch die Restitution nur in dem Falle statt, wenn der Extrahent durch
Maßgaben
gedachten Hinderungsursachen von der Abwartung des Termins abgedie ¬
§. 73
halten ist.
§. 192. Wegen des in den Fällen §. 151 verfügten Kontumazialverfahrens ¬
ist nur die Appellation zulässig.
§. 193. Da es auch nach der individuellen Bewandniß der Sache unmöglich ¬
ist, daß die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sich meldende Parthei ¬
in der Berufung darauf sich vollständig einlasse, weil sie nicht im Besitze der
bisherigen Verhandlung ist; so soll ihr, in Voraussetzung, daß den übrigen Erfordernissen ¬
der Allg. Gerichts-Ordnung §. 71 Tit. XIV. Genüge geleistet ist, oder die