Volltext : Pandekten (2)

100  §  37.  Das  Maß  der  Verschuldung  bei  den  einzelnen  Kontraktverhältnissen
es  selbst  im  späteren  Rechte  bei  Stipulationen  auf  Geben  einer  bestimmten ¬
  Sache.
Aber  bei  den  bonae  fidei  judicia  stellte  sich  fest,  daß  wer  für
schuldhafte  Handlungen  —  culpa  —  hafte,  auch  für  die  Sorgsamkeit
eines  guten  Hausvaters  —  diligentia  —,  also  auch  wegen  Unterlassungen ¬
  einzustehen  habe.
3*  Dies  ist  ausnahmslose  gemeinrechtliche
Regel  geworden.
Die  Verpflichtung  zur  Sorgfalt  kann  auch  die  zur  Bewachung
custodia  —  in  sich  schließen,  so  daß  der  Schuldner  angemessenen
Verschluß  anzubringen  oder  Wächter  anzustellen  oder  andere  Sicherungsmaßregeln ¬
  zu  treffen  hat.  Insbesondere  muß  er  die  geschuldete  Sache
gegen  Feuer  und  gegen  Diebe  wahren.
2)  l.  91  pr.  D.  de  verb.  obl.  45,  1.
3)  Geht  man  davon  aus,  daß  „culpa“  die  technische  Bezeichnung  der  Quellen
für  „Nachlässigkeit“  sei  —  wie  dies  unter  Anderen  Windscheid  Bd.  1  §  101  und
Bd.  2  §  265  Anm.  2  thut  —,  so  wird  es  zum  Räthsel,  daß  die  römischen  Juristen
untersuchen,  ob,  wer  für  „culpa“  haftet,  auch  für  „diligentia“  einsteht,  und  warum
beides,  „culpa“  und  „diligentia“,  so  oft  von  ihnen  nebeneinander  aufgeführt  wird.
Offenbar  aber  geschah  die  Gleichstellung  der  bloßen  Vernachlässigung  und  der  positiven ¬
  Beschädigung  erst  sehr  allmählich.  Die  Jurisprudenz  hatte  lange  Zeit  zu
arbeiten,  um  sie  in  der  Praxis  einzubürgern.  Zuerst  scheint  die  Gleichstellung  beim
Kommodate  durch  Quintus  Mucius  Scaevola  Anerkennung  gefunden  zu  haben,  1.5
§  3  D.  commodati  13,  6:  Commodatum  autem  plerumque  solam  utilitatem
continet  ejus  cui  commodatur,  et  ideo  verior  est  Quinti  Mucii  sententia  existimantis ¬
  et  culpam  esse  praestandam  et  diligentiam.  Nach  Alfenus  Barus  1.  11
D.  de  periculo  et  commodo  18,  6  forderte  Servius  Sulpicius  diligentia  auch
vom  Verkäufer.  Sie  liegt  ferner  dem  Pfandgläubiger  wie  einem  Kommodatar
ob,  vgl.  die  oben  §  36  Anm.  3  abgedruckten  l.  13,  1.  14  D.  de  pigneraticia  actione
13.  7.  Schließlich  nahm  man  an,  daß  die  Haftung  für  Diligenz  bei  allen  honze
fider  Geschäften  einzutreten  habe,  in  denen  man  für  culpa  levis  einstand.  So  erklärt ¬
  sich  die  l.  23  D.  de  R.  J.  50,  17  Ulpianus  libro  29  ad  Sabinum:  Contractus
quidam  dolum  malum  dumtaxat  recipiunt,  quidam  et  dolum  et  culpam,  dolum
tantum  depositum  et  precarium,  dolum  et  culpam  mandatum  et  commodatum, -
  venditum,  pignori  acceptum,  locatum,  item  dotis  datio,  tutelae,  negotia
gesta:  in  his  quidem  et  diligentiam.  Vgl.  Pernice,  Labeo  Bd.  2  S.  281,  Brinz
Bd.  2  S.  261.
4)  Die  diligentia  wird  zuweilen  als  „exacta“  oder  „exactissima“  bezeichnet.
Aus  l.  1  §  4  D.  de  obl.  et  act.  44,  7  und  1.  72  D.  pro  socio  17,  2  geht  hervor,
daß  hiermit  der  Gegensatz  zur  diligentia,  quam  in  suis  rebus,  also  zu  der  s.  a.
culpa  in  concreto  betont  werden  soll.  Anders  Baron:  diligentia  exactissima  oder
Haftung  für  custodia  im  Archiv  für  civ.  Praxis  Bd.  52  p.  2.
5)  Von  einer  anderen  Erweiterung,  nämlich  der  Haftung  für  Kunstfehler  bei
Dingen,  welche  besondere  Sachkenntniß  fordern,  ist  oben  Bd.  1  §  86  Anm.  9  die
Rede  gewesen.
6)  Brinz  Bd.  2  S.  361  hebt  hervor,  daß  custodire  eine  gewisse  Species  von
Handlungen  bilde,  z.  B.  Postenstehen,  Umzäunen,  Absperren,  Verschließen,  cautio
damni  Fordern,  Kuriren,  Repariren.  Von  diesem  Standpunkte  aus  muß  die
Lehre  ihre  Aufhellung  finden,  welche  durch  die  Abstraktionen  und  bloß  schematische
Behandlung  vieler  früherer  Schriftsteller  in  hohem  Maße  verdunkelt  ist.  Die  Haftung
für  custodia  kann  begründet  sein  a)  in  einem  selbständigen  Vertrage,  durch  welchen
man  Bewachung  verspricht,  l.  12  D.  depositi  16,  3;  b)  als  Nebenvertrag  bei  einem
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer