100 § 37. Das Maß der Verschuldung bei den einzelnen Kontraktverhältnissen
es selbst im späteren Rechte bei Stipulationen auf Geben einer bestimmten ¬
Sache.
Aber bei den bonae fidei judicia stellte sich fest, daß wer für
schuldhafte Handlungen — culpa — hafte, auch für die Sorgsamkeit
eines guten Hausvaters — diligentia —, also auch wegen Unterlassungen ¬
einzustehen habe.
3* Dies ist ausnahmslose gemeinrechtliche
Regel geworden.
Die Verpflichtung zur Sorgfalt kann auch die zur Bewachung
custodia — in sich schließen, so daß der Schuldner angemessenen
Verschluß anzubringen oder Wächter anzustellen oder andere Sicherungsmaßregeln ¬
zu treffen hat. Insbesondere muß er die geschuldete Sache
gegen Feuer und gegen Diebe wahren.
2) l. 91 pr. D. de verb. obl. 45, 1.
3) Geht man davon aus, daß „culpa“ die technische Bezeichnung der Quellen
für „Nachlässigkeit“ sei — wie dies unter Anderen Windscheid Bd. 1 § 101 und
Bd. 2 § 265 Anm. 2 thut —, so wird es zum Räthsel, daß die römischen Juristen
untersuchen, ob, wer für „culpa“ haftet, auch für „diligentia“ einsteht, und warum
beides, „culpa“ und „diligentia“, so oft von ihnen nebeneinander aufgeführt wird.
Offenbar aber geschah die Gleichstellung der bloßen Vernachlässigung und der positiven ¬
Beschädigung erst sehr allmählich. Die Jurisprudenz hatte lange Zeit zu
arbeiten, um sie in der Praxis einzubürgern. Zuerst scheint die Gleichstellung beim
Kommodate durch Quintus Mucius Scaevola Anerkennung gefunden zu haben, 1.5
§ 3 D. commodati 13, 6: Commodatum autem plerumque solam utilitatem
continet ejus cui commodatur, et ideo verior est Quinti Mucii sententia existimantis ¬
et culpam esse praestandam et diligentiam. Nach Alfenus Barus 1. 11
D. de periculo et commodo 18, 6 forderte Servius Sulpicius diligentia auch
vom Verkäufer. Sie liegt ferner dem Pfandgläubiger wie einem Kommodatar
ob, vgl. die oben § 36 Anm. 3 abgedruckten l. 13, 1. 14 D. de pigneraticia actione
13. 7. Schließlich nahm man an, daß die Haftung für Diligenz bei allen honze
fider Geschäften einzutreten habe, in denen man für culpa levis einstand. So erklärt ¬
sich die l. 23 D. de R. J. 50, 17 Ulpianus libro 29 ad Sabinum: Contractus
quidam dolum malum dumtaxat recipiunt, quidam et dolum et culpam, dolum
tantum depositum et precarium, dolum et culpam mandatum et commodatum, -
venditum, pignori acceptum, locatum, item dotis datio, tutelae, negotia
gesta: in his quidem et diligentiam. Vgl. Pernice, Labeo Bd. 2 S. 281, Brinz
Bd. 2 S. 261.
4) Die diligentia wird zuweilen als „exacta“ oder „exactissima“ bezeichnet.
Aus l. 1 § 4 D. de obl. et act. 44, 7 und 1. 72 D. pro socio 17, 2 geht hervor,
daß hiermit der Gegensatz zur diligentia, quam in suis rebus, also zu der s. a.
culpa in concreto betont werden soll. Anders Baron: diligentia exactissima oder
Haftung für custodia im Archiv für civ. Praxis Bd. 52 p. 2.
5) Von einer anderen Erweiterung, nämlich der Haftung für Kunstfehler bei
Dingen, welche besondere Sachkenntniß fordern, ist oben Bd. 1 § 86 Anm. 9 die
Rede gewesen.
6) Brinz Bd. 2 S. 361 hebt hervor, daß custodire eine gewisse Species von
Handlungen bilde, z. B. Postenstehen, Umzäunen, Absperren, Verschließen, cautio
damni Fordern, Kuriren, Repariren. Von diesem Standpunkte aus muß die
Lehre ihre Aufhellung finden, welche durch die Abstraktionen und bloß schematische
Behandlung vieler früherer Schriftsteller in hohem Maße verdunkelt ist. Die Haftung
für custodia kann begründet sein a) in einem selbständigen Vertrage, durch welchen
man Bewachung verspricht, l. 12 D. depositi 16, 3; b) als Nebenvertrag bei einem