Volltext : Vitruvius: Vitruuius Des aller namhafftigisten vnnd Hocherfarnesten, Römischen Architecti Marci Vitruuii Pollionis, Zehen Bücher von der Architectur vnd künstlichem Bawen

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Zweites  Kapitel.
Väterliche  Gewalt.
§.  28.
I.  Entstehung  *).
Die  Erwerbungsgründe  der  väterlichen  Gewalt  sind  im  Allgemeinen ¬
  nach  dem  römischen  Recht  zu  beurtheilen.  Die  Reformation
erkennt  die  fortdauernde  Gültigkeit  der  römischen  patria  potestas
in  der  Person  des  Vaters  und  Großvaters  an,  wie  sich  an  deren
Wirkungen  vorzüglich  deutlich  zeigt.  Indessen  läßt  sich  doch  auch
nach  dem  hiesigen  Recht  von  einer  die  Mutter  mitbegreifenden
elterlichen  Gewalt  reden.  Zwar  besitzt  die  Mutter  keine  eigentliche
väterliche,  keine  dieser  gleichkommende  Gewalt  im  Sinne  des  römischen ¬
  Rechts  und  im  Gegensatz  bloßer  vormundschaftlicher  Rechte
(Ref.  VII.  Tit.  1.  §.  3b);  allein  sie  hat  namentlich  bei  der  Erziehung ¬
  der  Kinder  und  bei  deren  Verlöbniß  mitzuwirken,  gleichwie
ihr  auch  die  Pupillarsubstitution  in  einem  gewissen  Umfang  „auß
Miltigkeit"  gestattet  ist.  Hauptsächlich  äußert  die  mütterliche  Gewalt ¬
  ihre  Wirkungen,  wenn  die  Mutter  als  Vormünderin  auftritt.
Das  Erb=  und  Nießbrauchrecht  der  Mutter  am  Vermögen  der
Kinder  fließt  dagegen  nicht  aus  dieser  elterlichen  Gewalt,  sondern
aus  den  ehelichen  Güterverhältnissen.  Die  Reformation  wollte
offenbar  auch  in  der  Lehre  von  der  väterlichen  Gewalt  dem  römischen ¬
  Recht  den  Vorzug  geben,  und  von  dem  Hergebrachten  nur  das
bestehen  lassen,  was  in  der  Volkssitte  fest  begründet  war.  Wenn
es  aber  in  II.  Tit.  1.  §.  9  heißt,  die  römische  patria  potestas  sey  niemals ¬
  in  Deutschland  abgeschafft,  sondern  mit  der  unten  im  §.  35  vorkommenden ¬
  Ausnahme  „gelassen"  worden,  so  ist  dies  nicht  ganz  richtig
ausgedrückt.  Im  alten  Deutschland  war  nur  das  Mundium,  und  zwar
zunächst  als  ein  Schutz=  und  Vertretungsverhältniß  des  Hausvaters ¬
  zu  seinem  gesammten  Hausstand  mit  Inbegriff  des  Gesindes ¬
  bekannt.  Erst  im  sechszehnten  Jahrhundert  trat  neben
dieses  Mundium,  und  bald  auch  an  dessen  Stelle,  die  römische
patria  potestas,  welcher  besonders  sächsische  Juristen  Eingang  zu
*)  Ref.  II.  Tit.  1.  §.  8,  V.  Tit.  1.  §.  4  und  5.  —  Orth  I.  S.  66,
Forts.  2.  S.  450  flg.  und  Rechtshändel  l.  S.  119.
            
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