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Zweites Kapitel.
Väterliche Gewalt.
§. 28.
I. Entstehung *).
Die Erwerbungsgründe der väterlichen Gewalt sind im Allgemeinen ¬
nach dem römischen Recht zu beurtheilen. Die Reformation
erkennt die fortdauernde Gültigkeit der römischen patria potestas
in der Person des Vaters und Großvaters an, wie sich an deren
Wirkungen vorzüglich deutlich zeigt. Indessen läßt sich doch auch
nach dem hiesigen Recht von einer die Mutter mitbegreifenden
elterlichen Gewalt reden. Zwar besitzt die Mutter keine eigentliche
väterliche, keine dieser gleichkommende Gewalt im Sinne des römischen ¬
Rechts und im Gegensatz bloßer vormundschaftlicher Rechte
(Ref. VII. Tit. 1. §. 3b); allein sie hat namentlich bei der Erziehung ¬
der Kinder und bei deren Verlöbniß mitzuwirken, gleichwie
ihr auch die Pupillarsubstitution in einem gewissen Umfang „auß
Miltigkeit" gestattet ist. Hauptsächlich äußert die mütterliche Gewalt ¬
ihre Wirkungen, wenn die Mutter als Vormünderin auftritt.
Das Erb= und Nießbrauchrecht der Mutter am Vermögen der
Kinder fließt dagegen nicht aus dieser elterlichen Gewalt, sondern
aus den ehelichen Güterverhältnissen. Die Reformation wollte
offenbar auch in der Lehre von der väterlichen Gewalt dem römischen ¬
Recht den Vorzug geben, und von dem Hergebrachten nur das
bestehen lassen, was in der Volkssitte fest begründet war. Wenn
es aber in II. Tit. 1. §. 9 heißt, die römische patria potestas sey niemals ¬
in Deutschland abgeschafft, sondern mit der unten im §. 35 vorkommenden ¬
Ausnahme „gelassen" worden, so ist dies nicht ganz richtig
ausgedrückt. Im alten Deutschland war nur das Mundium, und zwar
zunächst als ein Schutz= und Vertretungsverhältniß des Hausvaters ¬
zu seinem gesammten Hausstand mit Inbegriff des Gesindes ¬
bekannt. Erst im sechszehnten Jahrhundert trat neben
dieses Mundium, und bald auch an dessen Stelle, die römische
patria potestas, welcher besonders sächsische Juristen Eingang zu
*) Ref. II. Tit. 1. §. 8, V. Tit. 1. §. 4 und 5. — Orth I. S. 66,
Forts. 2. S. 450 flg. und Rechtshändel l. S. 119.