Titel I. Mündliche Verhandlung.
§ 136.
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II. Den Vorschriften der §§ 136, 137 liegt die Unterscheidung zwischen Ansprüchen und
Angriffs- und Verteidigungsmitteln zu Grunde*).
1. Unter Anspruch versteht das Gesetz das materielle, durch den Prozeß zu verwirklichende
subjektive Recht in seiner Richtung gegen eine bestimmte Person — nicht gegen das Gericht.
Ein Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber dem Gericht (Staat) im Sinne eines auf dem öffentlichen ¬
Recht beruhenden Individualrechts*) ist nicht denkbar, auch aus der ZPO
z. B.
aus § 292 vgl. mit §§ 502 2, 5622, 653, 654 — nicht abzuleiten; denn das Recht des Einzelnen
auf Gewährung des Rechtsschutzes durch den Staat ist ein direkter Ausfluß des Subjektionsverhältnisses ¬
zur Staatsgewalt, begründet aber kein unter richterlichem Schutz stehendes Individualrecht ¬
gegenüber der letzteren auf die Thätigkeit ihrer Organe. Wohl aber entsteht durch die
Prozeßbegründung ein auf dem öffentlichen — nämlich dem Zivilprozeßrecht — beruhendes Individualrecht, ¬
also ein öffentlich rechtlicher Anspruch an den Gegner auf Verwirklichung der durch die
Prozeßbegründung entstandenen Verpflichtungen, über welchen der Zivilrichter, da es sich hier
um ein Annexum seiner an sich auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beschränkten Jurisdiktion
handelt, zu entscheiden hat*). Anspruch als Gegenstand der Rechtsverfolgung ist hiernach jedes
subjektive Recht, welches auf dem Rechtsweg vor den ordentlichen bürgerlichen Gerichten verfolgt
werden kann, mag dasselbe vermögensrechtlicher Natur sein oder nicht'), also auch das Recht auf
Ungültig- oder Nichtigerklärung oder Scheidung einer Ehe, auf Aufhebung einer Entmündigung,
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, der Echtheit oder
Unechtheit einer Urkunde. Indem die ZP0 die negative Feststellungsklage einführte, schuf sie in -
das Zivilrecht übergreifend — unter der Voraussetzung des § 231 einen zivilrechtlichen Anspruch
gegen denjenigen, welcher sich grundlos ein Recht anmaßt, auf Feststellung der Nichtexistenz
dieses Rechts. Denn diese Klage will nicht bloß richterliche Verneinung des fraglichen Rechts im
allgemeinen, sondern macht diese Verneinung als Privatrecht des Klägers gegen einen bestimmten
Beklagten geltend, und nur hierauf gründet sich die Zuständigkeit der Zivilgerichte und die Beschränkung ¬
der Rechtskraft des Urteils auf die Parteiens).
Prozessualisch wird der Anspruch geltend gemacht durch die Klage oder für „Gegenansprüche", ¬
„Gegenforderungen" durch die Widerklage. Einreden eignen sich hierzu nicht, sofern
sie nur die Elidierung eines Anspruchs herbeizuführen bestimmt sind. Eine Ausnahme macht
nur die Kompensationseinrede, da durch diese nicht bloß die (unbedingte oder bedingte) Aufhebung ¬
des Klagerechts, sondern zugleich - im wesentlichen Unterschied von der Retentionseinrede ¬
— die Realisierung der Gegenforderung selbst herbeigeführt werden soll, weshalb denn
auch die ZP0 die Kompensationseinrede als Anspruch und damit als eine besonders qualifizierte
Einrede behandelt. Letzteres ergibt sich aus § 4912, wo diese Einrede ausdrücklich als Anspruch
bezeichnet ist, aber auch aus dem § 1362, welcher nach seinem Wortlaut wie nach den Motiven
unter „Gegenforderung" die Kompensationseinrede wie die Widerklage begreift und in den
Worten: „dasselbe gilt" unzweideutig ausspricht, daß die Trennungsanordnung bezüglich beider
dieselbe rechtliche Bedeutung haben soll, wie bei mehreren in einer Klage erhobenen Ansprüchen;
ferner aus den §§ 254, 274, 293°, 315, 319 (s. auch Nr 2)°).
Beklagten aber (Plösz Beitr. S 162 ff.) ist nicht
Vgl. hierüber außer den Kommentaren:
Gegenstand des Antrags. Bezüglich der Klagen
Windscheid Pand. I §43, Dernburg Pand. I,87 ff.,
in Ehesachen s. Löning bei Busch IV, 11 und
288 ff., Wach Handb. I, 14-22, 289 ff., Planck I
RGE Bd VS 380
259 ff., 263, 412 f. und die weitere in N 9, 29
So schon in der 1. Afl. I, 383 ff. (das
u. 38 citierte Litteratur.
gegen Petersen und den Einsender der RGE
Wie er von Wach I, 19 ff., 211, 296 u.
Bd XVI S 375 N 1), s. auch RGE (I. 38)
Planck 1, 412 zu N 23 konstruiert wird.
8) Vgl. auch RG Bd VII S 358 u. Fischer
Bd XV S 421, sowie vom 28. Juni 1884 bei
Gruchot XXIX, 1068 und vom 27. Oktober 1886,
bei Busch X, 428; Kohler, der Prozeß als RechtsJW ¬
444; des III. 3S Bd VIII S 364, des
verh. S 13 ff.
ZS vom 16. September 1886 bei Gruchot XXXI,
Oeffentlich rechtliche Verhältnisse können
850; ferner Wach Vorträge S 104, Handb. I,
der Regel nach nur als Präjudizialfragen, nicht
291; Planck I, 263; Dernburg Pand. § 64 N7:
als Anspruch der zivilrichterlichen Entscheidung
Hellmann Lehrb. S 458 ff.; Schollmeyer, die
unterliegen, s. § 139, II B.
Kompensationseinrede und in Gruch. Beitr. XXXI,
3) A. M. Wach I, 14 ff., 297, und: der Fest22; ¬
Osann Beitr. zur Beh. der Komp.=E.; Wer
stellungsanspruch (1889) S 15 f. Die Sicherung
bei Gruch. XXXI, 249 ff.; über die abweichende
(Degenkolb Einlassungszwang S 133 ff., 175,
Ansicht von Petersen, Seuffert (3. u. 4. Afl.),
203) ist bloß sekundare Wirkung, eine AnerEccius ¬
und des II. ZS des RG s. unten zu
kennungsleistung durch positive Erklärung des
19
Gaupp, Civilprozeßordnung. 2. Aufl. I.