Inhaltsverzeichnis : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (1)

Titel  I.  Mündliche  Verhandlung.
§  136.
289
II.  Den  Vorschriften  der  §§  136,  137  liegt  die  Unterscheidung  zwischen  Ansprüchen  und
Angriffs-  und  Verteidigungsmitteln  zu  Grunde*).
1.  Unter  Anspruch  versteht  das  Gesetz  das  materielle,  durch  den  Prozeß  zu  verwirklichende
subjektive  Recht  in  seiner  Richtung  gegen  eine  bestimmte  Person  —  nicht  gegen  das  Gericht.
Ein  Anspruch  auf  Rechtsschutz  gegenüber  dem  Gericht  (Staat)  im  Sinne  eines  auf  dem  öffentlichen ¬
  Recht  beruhenden  Individualrechts*)  ist  nicht  denkbar,  auch  aus  der  ZPO
z.  B.
aus  §  292  vgl.  mit  §§  502  2,  5622,  653,  654  —  nicht  abzuleiten;  denn  das  Recht  des  Einzelnen
auf  Gewährung  des  Rechtsschutzes  durch  den  Staat  ist  ein  direkter  Ausfluß  des  Subjektionsverhältnisses ¬
  zur  Staatsgewalt,  begründet  aber  kein  unter  richterlichem  Schutz  stehendes  Individualrecht ¬
  gegenüber  der  letzteren  auf  die  Thätigkeit  ihrer  Organe.  Wohl  aber  entsteht  durch  die
Prozeßbegründung  ein  auf  dem  öffentlichen  —  nämlich  dem  Zivilprozeßrecht  —  beruhendes  Individualrecht, ¬
  also  ein  öffentlich  rechtlicher  Anspruch  an  den  Gegner  auf  Verwirklichung  der  durch  die
Prozeßbegründung  entstandenen  Verpflichtungen,  über  welchen  der  Zivilrichter,  da  es  sich  hier
um  ein  Annexum  seiner  an  sich  auf  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  beschränkten  Jurisdiktion
handelt,  zu  entscheiden  hat*).  Anspruch  als  Gegenstand  der  Rechtsverfolgung  ist  hiernach  jedes
subjektive  Recht,  welches  auf  dem  Rechtsweg  vor  den  ordentlichen  bürgerlichen  Gerichten  verfolgt
werden  kann,  mag  dasselbe  vermögensrechtlicher  Natur  sein  oder  nicht'),  also  auch  das  Recht  auf
Ungültig-  oder  Nichtigerklärung  oder  Scheidung  einer  Ehe,  auf  Aufhebung  einer  Entmündigung,
auf  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  eines  Rechtsverhältnisses,  der  Echtheit  oder
Unechtheit  einer  Urkunde.  Indem  die  ZP0  die  negative  Feststellungsklage  einführte,  schuf  sie  in -
  das  Zivilrecht  übergreifend  —  unter  der  Voraussetzung  des  §  231  einen  zivilrechtlichen  Anspruch
gegen  denjenigen,  welcher  sich  grundlos  ein  Recht  anmaßt,  auf  Feststellung  der  Nichtexistenz
dieses  Rechts.  Denn  diese  Klage  will  nicht  bloß  richterliche  Verneinung  des  fraglichen  Rechts  im
allgemeinen,  sondern  macht  diese  Verneinung  als  Privatrecht  des  Klägers  gegen  einen  bestimmten
Beklagten  geltend,  und  nur  hierauf  gründet  sich  die  Zuständigkeit  der  Zivilgerichte  und  die  Beschränkung ¬
  der  Rechtskraft  des  Urteils  auf  die  Parteiens).
Prozessualisch  wird  der  Anspruch  geltend  gemacht  durch  die  Klage  oder  für  „Gegenansprüche", ¬
  „Gegenforderungen"  durch  die  Widerklage.  Einreden  eignen  sich  hierzu  nicht,  sofern
sie  nur  die  Elidierung  eines  Anspruchs  herbeizuführen  bestimmt  sind.  Eine  Ausnahme  macht
nur  die  Kompensationseinrede,  da  durch  diese  nicht  bloß  die  (unbedingte  oder  bedingte)  Aufhebung ¬
  des  Klagerechts,  sondern  zugleich  -  im  wesentlichen  Unterschied  von  der  Retentionseinrede ¬
  —  die  Realisierung  der  Gegenforderung  selbst  herbeigeführt  werden  soll,  weshalb  denn
auch  die  ZP0  die  Kompensationseinrede  als  Anspruch  und  damit  als  eine  besonders  qualifizierte
Einrede  behandelt.  Letzteres  ergibt  sich  aus  §  4912,  wo  diese  Einrede  ausdrücklich  als  Anspruch
bezeichnet  ist,  aber  auch  aus  dem  §  1362,  welcher  nach  seinem  Wortlaut  wie  nach  den  Motiven
unter  „Gegenforderung"  die  Kompensationseinrede  wie  die  Widerklage  begreift  und  in  den
Worten:  „dasselbe  gilt"  unzweideutig  ausspricht,  daß  die  Trennungsanordnung  bezüglich  beider
dieselbe  rechtliche  Bedeutung  haben  soll,  wie  bei  mehreren  in  einer  Klage  erhobenen  Ansprüchen;
ferner  aus  den  §§  254,  274,  293°,  315,  319  (s.  auch  Nr  2)°).
Beklagten  aber  (Plösz  Beitr.  S  162  ff.)  ist  nicht
Vgl.  hierüber  außer  den  Kommentaren:
Gegenstand  des  Antrags.  Bezüglich  der  Klagen
Windscheid  Pand.  I  §43,  Dernburg  Pand.  I,87  ff.,
in  Ehesachen  s.  Löning  bei  Busch  IV,  11  und
288  ff.,  Wach  Handb.  I,  14-22,  289  ff.,  Planck  I
RGE  Bd  VS  380
259  ff.,  263,  412  f.  und  die  weitere  in  N  9,  29
So  schon  in  der  1.  Afl.  I,  383  ff.  (das
u.  38  citierte  Litteratur.
gegen  Petersen  und  den  Einsender  der  RGE
Wie  er  von  Wach  I,  19  ff.,  211,  296  u.
Bd  XVI  S  375  N  1),  s.  auch  RGE  (I.  38)
Planck  1,  412  zu  N  23  konstruiert  wird.
8)  Vgl.  auch  RG  Bd  VII  S  358  u.  Fischer
Bd  XV  S  421,  sowie  vom  28.  Juni  1884  bei
Gruchot  XXIX,  1068  und  vom  27.  Oktober  1886,
bei  Busch  X,  428;  Kohler,  der  Prozeß  als  RechtsJW ¬
  444;  des  III.  3S  Bd  VIII  S  364,  des
verh.  S  13  ff.
ZS  vom  16.  September  1886  bei  Gruchot  XXXI,
Oeffentlich  rechtliche  Verhältnisse  können
850;  ferner  Wach  Vorträge  S  104,  Handb.  I,
der  Regel  nach  nur  als  Präjudizialfragen,  nicht
291;  Planck  I,  263;  Dernburg  Pand.  §  64  N7:
als  Anspruch  der  zivilrichterlichen  Entscheidung
Hellmann  Lehrb.  S  458  ff.;  Schollmeyer,  die
unterliegen,  s.  §  139,  II  B.
Kompensationseinrede  und  in  Gruch.  Beitr.  XXXI,
3)  A.  M.  Wach  I,  14  ff.,  297,  und:  der  Fest22; ¬
  Osann  Beitr.  zur  Beh.  der  Komp.=E.;  Wer
stellungsanspruch  (1889)  S  15  f.  Die  Sicherung
bei  Gruch.  XXXI,  249  ff.;  über  die  abweichende
(Degenkolb  Einlassungszwang  S  133  ff.,  175,
Ansicht  von  Petersen,  Seuffert  (3.  u.  4.  Afl.),
203)  ist  bloß  sekundare  Wirkung,  eine  AnerEccius ¬
  und  des  II.  ZS  des  RG  s.  unten  zu
kennungsleistung  durch  positive  Erklärung  des
19
Gaupp,  Civilprozeßordnung.  2.  Aufl.  I.
            
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