Metadaten : Deutsches Wechselrecht auf Grundlage der allgemeinen Deutschen Wechselordnung und der Nürnberger Novellen (3)

I.  Exkurs.  3.  Abschnitt.  §.  20.
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Theorie  eine  namhafte  Förderung  zu  Theil  geworden  wäre.  Götzis
hat  ihnen  einige  Aufmerksamkeit  geschenkt.
Ansaldus  de  Ansaldis  beginnt  seine  Discursus  legales  de
commercio  et  mercatura  (Genev.  1698)  mit  einer  Besprechung  des
Giro,  als  eines  bis  dahin  noch  so  gut  wie  gar  nicht  behandelten  Themas; ¬
  er  citirt  u.  A.  Mansus,  Consultat.  179.  Ansaldus  stellt  bei
Gelegenheit  der  Frage,  ob  das  Giro  (eines  Rektawechsels)  vor  ertheiltem ¬
  Accepte  revokabel  sei,  das  Giro  in  Gegensatz  zur  Trassirung;
letztere  sei  allerdings,  wie  Baldus  sagt,  nicht  ein  contractus  mandati, ¬
  sed  mercati,  aber  das  Giro  sei  ein  Mandat,  also  eine  bis  zur
Acceptirung  widerrufliche  Cession.  Ansaldus  versteht  hier  den  kaufmännischen ¬
  Giroverkehr  nicht.  Dagegen  erklärt  er  sich  für  strenge
Haftung  der  Indossanten,  für  Unbedingtheit  der  Acceptantenverbindlichkeit ¬
  und  für  den  Wegfall  aller  Einreden  aus  des  Indossanten  Person ¬
  gegenüber  dem  Indossatar.
4  Letztere  Ansicht  begründet  er  in
Anknüpfung  an  einen  vor  der  Rota  Romana  1686  verhändelten
Rechtsfall,  15  welcher  damals  viel  Aufsehen  erregte,  und  dies  namentlich ¬
  auch  um  deßwillen  verdiente,  weil  die  Rota  sich  dabei  veranlaßt ¬
  fand,  von  den  Handelständen  der  bedeutenderen  Plätze  Gutachten ¬
  einzuholen;  dieselben  hatten  sich  dahin  ausgesprochen:  „quod
illa  verba  all'ordine  S.  P.  prae  se  ferunt  quandam  vim  ac  propriétatem, ¬
  ut  per  scribentes  data  dicatur  facultas  ei,  in  cujus
favorem  literae  scriptae  sunt  non  solum  exigendi  summam  in  eis
contentam  per  se,  ejusque  giratarium  seu  cessionarium,  sed
étiam  super  eis  libere  contrahendi  cum  aliis  et  cuicunque  vellet,
dictas  literas  assignandi  per  ricapito,  ut  vulgo  dicitur,  sine
revocabilitatis  timore,  utpote  id  gestum  ita  mandantibus  ipsis
scribentibus.“  Auch  de  Luca  in  seinen  Decisiones  Rotae  Romanae ¬
  ad  theatrum  veritatis  et  justitiae  (1699),  dec.  18  —  20  (de
usuris  et  cambiis)  theilt  denselben  Rechtsfall  mit,  und  de  Casaregis ¬
  nimmt  in  seinen  Discursus  legales  de  commercio  (Florenz,
1707  ed.  II.  1719.),  disc.  48,  seinen  Ausgangspunkt  gleichfalls  in
diesem  Rechtsfalle.
Casaregis  befindet  sich  nicht  im  Einklange  mit  der  Entscheidung
der  Rota,  indem  er,  wie  schon  Ansaldus  dies  angedeutet,  zwei  Arten ¬
  des  Valutabekenntnisses  unterschieden  wissen  will;  nur  in  dem
13)  Giro,  S.  69—74.
14)  Ansaldus,  Discurs.  I.  No.  12.  15.  29.  II.  No.  16.  31.
15)  Nach  Frémery,  Etudes,  p.  128.  soll  zuerst  i.  J.  1690.  von  der  Rota
Romana  ein  Giro  anerkannt  worden  seyn  (s.  Biener,  Abhandl.  1859.  S.141).
            
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