Inhaltsverzeichnis : Verjährung und gesetzliche Befristung (1)

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die  unterlassene  Ausübung  des  Pfandrechtes  nicht  eingewendet ¬
  und  das  Pfandrecht  nicht  verjährt  werden.  Insofern  aber
die  Forderung  den  Werth  des  Pfandes  übersteigt,  kann  sie
inzwischen  durch  Verjährung  erlöschen.  Zufolge  dieser  Bestimmung ¬
  kann  also  nach  österreichischem  Rechte,  eben  so
wie  nach  gemeinem  Rechte  [l.  7  C.  7.  39,  und  1.  2  C.  8.  31
das  Pfandrecht  fortbestehen,  obwol  die  Schuld,  für  welche
es  bestellt  wurde,  bereits  verjährt  ist  87).  Da  nun  aber  ein
Pfandrecht  seiner  accessorischen  Natur  nach  nur  so  lange
fortbestehen  kann,  als  die  dasselbe  tragende  Obligation  aufrecht ¬
  bleibt;  und  da  auch  die  Fortdauer  des  blos  naturalen
Bestandes  der  Obligation  für  die  Erhaltung  des  Pfandrechts
völlig  hinreicht  88),  so  lässt  sich  nicht  blos  sagen:  wenn  nach
Eintritt  der  Verjährung  eine  Naturalobligation  fortbesteht,  so
wird  auch  das  Pfandrecht  fortdauern  müssen;  sondern  es
lässt  sich  auch  umgekehrt  behaupten:  wenn  nach  Eintritt
der  Verjährung  ein  Pfandrecht  fortdauert,  so  muss  daraus
auf  die  Fortdauer  der  verjährten  Schuld  als  naturalis  obligatio ¬
  geschlossen  werden  89)
Aus  diesem  Grunde  sehen  sich
auch  die  Anhänger  der  Meinung  von  der  stärkeren  Wirkung
87)  Dass  der  Schlusssatz  des  §.  1483,  die  Forderung  verjähre  nur
insoweit,  als  sie  den  Werth  des  Pfandes  übersteigt,  nicht  so  zu  verstehen
sei,  als  bleibe  dieselbe  bis  zur  Höhe  des  Werthes  des  Pfandstückes  unverjährt ¬
  und  klagbar;  sondern  dass  das  Gesetz  damit  nur  sagen  will,  es
bestehe  die  verjährte  Forderung  insofern  fort,  als  das  Pfandrecht  seiner
accessorischen  Natur  wegen  einer  Basis  bedarf,  ist  bereits  bemerkt  bei
Winiwarter  in  den  Materialien  von  Pratobevera  B.  VIII  S.  114.
Commentar  B.  V  S.  217  und  Unger  System  B.  II  §.  122  Note  12.
88)  Cf.  1.  14  §.  1  D.  20.  1:  Ex  quibus  casibus  naturalis  obligatio
consistit,  pignus  perseverare  constitit.
89)  Dieses  ist  auch  die  Argumentation  jener  gemeinrechtlichen  Schriftsteller, -
  welche  ihre  Ansicht  von  der  schwächeren  Wirkung  der  Verjährung
in  erster  Linie  auf  die  in  den  Quellen  statuirte  Fortdauer  des  Pfandrechtes ¬
  über  die  Verjährung  der  Personalschuld  hinaus  stützen.  Vergl.
Savigny  System  B.  V  §.  250  I.
            
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