Objekt : Poleni, Giovanni: Exercitationes Vitrvvianae primae

XIII.
Sind  die  nach  Ablauf  der  Beweis=(Gegenbeweis=) =
  Frist  neu  aufgefundenen  Urkunden
nach  der  Sächs.  Erl.  Proceßordnung  binnen
Sächsischer  Frist  vom  Tage  der  Auffindung
an  bei  deren  Verlust  nebst  den  darauf  sich
beziehenden  Artikeln  gerichtlich  zu  übergeben?
Die  Sächs.  Erl.  Proceßordnung  ad  Tit.  XXIII.  §.
2.  enthält  die  Bestimmung:  daß,  wenn  von  den  innerhalb ¬
  der  Beweisfrist  benannten  Zeugen  einer  oder
mehrere  nach  Ablauf  der  Frist  vor  ihrer  Abhörung  gestorben ¬
  sind,  der  Beweisführer  an  deren  Stelle  andere
benennen  könne,  jedoch  nur  binnen  Sächs.  Frist  von
der  Zeit  an,  wo  er  den  Tod  der  Zeugen  erfahren  habe ¬
  *).  Da  hinsichtlich  der  neu  aufgefundenen  Urkunden
*)  Dieselbe  Vorschrift  enthält  die  Altenb.  Proc.  Ordn.
P.  I.  Cap.  XXI.  §.  13.  Dagegen  ist  die  gleichlautende
Goth.  P.  O.  Ebd.  §.  12.  durch  den  Zusatz  V.  21.
erweitert  worden.
            
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