Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 5 (1866))

Überblick über die Geschichte der altfranzösischen Gerichtsverfassung. 263
standen im Parlament drei solcher Kammern. Die Chambre 668
requetes hatte die formelle Zulässigkeit der Appellation zu prü-
fen, bevor die Sache zur Verhandlung in den anderen Kammern
gelangen konnte. Die Chambres lies requetes war also die spe-
cielle Instanz für die ersten Stadien des Appellationsverfahrens;
das Hauptverfahren, wenn es dazu kam, fand vor der ersten
Kammer statt. Um in der Sprache des gemeinen deutschen Pro-
zesses zu reden, so erkannte oder verwarf die Chambre 668 re-
quetes die Appellationsprozesse. Der französische Gerichtsstyl
nannte dies delivrer lettres de justice. Wie so vieles im ge-
richtlichen Verfahren in Frankreich und anderwärts so wurden
auch diese lettres de justice zuletzt eine bloße Finanzquelle für
den Fiskus. Im Uebrigen hat sich das Institut der Chambre
des requetes noch bis zur Stunde im Pariser Cassationshofe
erhalten.
Die Chambre des requetes hatte noch eine andere Function,
für welche sich ebenfalls eine Analogie bei unfern deutschen
Obergerichten findet. In allen privilegirten und eximirten Sa-
chen, welche zur ausschließlichen Competenz des Parlaments ge-
hörten, bildete die Chambre des requetes die erste Instanz, die
Appellation ging dann an die Grand’ chambre.
Außer diesen drei großen Abtheilungen des Parlaments
wird feik'dem XV. Jahrhundert noch eine andere erwähnt. Dies
ist die aus den alten französischen Criminalprozessen bekannte
Tournelle. Sie erkannte in schweren Criminalsachen und wurde
jedes Jahr abwechselnd aus den Mitgliedern der drei übrigen
Kammern gebildet. Von dieser Art der Zusammensetzung trug
sie auch den Namen, denn jedes Mitglied des Parlaments kam
einmal an die Reihe (tour). Die Zeit ihrer Entstehung läßt
indeß sich nicht genau bestimmen. Die erste Ordonnanz, welche
von ihr handelt, und welche sie schon als bestehend voraussetzt,
ist von 1446 (Ordonnances des rois de Fr. XIII, 471.).

III.
Die Richter im Parlament wurden nur für die Regierungs-
zeit des Königs ernannt und nur für die Dauer dieses Zeit-
raums waren sie unabsetzbar. Dabei findet sich jedoch im XV.

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