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weisung der Korporationseigenschaft wie in §. 6 der Statuten der
Maschinenfabrik nicht enthalten, es weisen dieselben aber auch
nirgend darauf hin, daß die Gesellschafter eine Korporation gründen ¬
wollten. Und da mit der Gründung einer Korporation das
Aufgeben der Eigenthumsrechte der einzelnen Gesellschafter an dem
Gesellschaftsvermögen verknüpft ist, so darf sie so wenig als ein
Verzicht vermuthet werden.
Ferner ergibt sich aus der Art der Bekanntmachung im Regierungsblatte ¬
von 1846. p. 281, daß das Ministerium des Innern
nicht daran dachte, durch die Ertheilung der Rechte einer juristischen
Person an die Gesellschaft den Aktionären ihre Eigenthumsrechte
an dem Gesellschaftsvermögen zu entziehen und der Gesellschaft als
einer Korporation zu geben, sondern in dem Irrthume befangen
war, durch die bloße staatspolizeiliche Genehmigung der Gesellschaft
werde diese von selbst eine juristische Person, und daß es sich unter
„juristischer Person" etwas ganz Anderes, als sie wirklich ist, vorgestellt ¬
habe. Darum darf auch jetzt noch diese Gesellschaft nicht
als eine juristische Person weder zu ihrem Vortheile noch zu ihrem
Nachtheile behandelt werden.
Möchte die gegenwärtige Schrift die Ueberzeugung verbreiten,
1) daß die Ertheilung der Rechte einer juristischen Person an die
Maschinenfabrik in Eßlingen und die Schifffahrtsgesellschaft
in Ulm ein Mißgriff war, welcher ebensowohl im Interesse
der Aktionäre dieser Gesellschaften als in dem des mit ihnen
in rechtlichen Verkehr kommenden Publikums baldmöglichst
wieder gut gemacht werden sollte;
2) daß eine Verbesserung des bestehenden Rechts durch die Gesetzgebung ¬
sowohl in der Lehre von den juristischen Personen als
derjenigen von den anonymen Gesellschaften wegen der vielen
Streitfragen und der gegenwärtig mehr und mehr wachsenden
praktischen Bedeutung dieser Lehren ein dringendes Bedürfniß
sei, und daß
3) bis dahin mit der Schöpfung juristischer Personen möglichst
sparsam umgegangen werden sollte.
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Pfeifer, Lehre.