fullscreen : Ausbeute von Nachforschungen über verschiedene Rechtsmaterien (Theil 1)

—  112  Beklagten -
  tritt,  daß  die  Sache  an  seinen,  des  Intervenienten, ¬
  Richter  gebracht  werde,  also  nicht  aus  seiner
Ueberhaupt  setzt
Person  exceptio  fori  vorschützen  80)
er  den  Streit,  in  der  Lage,  worin  er  ihn  findet,  mit  dem
Litisdenuncianten,  als  dessen  Gehülfe  fort  61)
Es  kann  zwar  seyn,  daß  die  Partei  dem  Jntervenienten =
  den  Streit  allein  zu  führen  überläßt  62);  aber
dieß  ändert  nichts;  er  ist  dann  doch  immer  nur  als  der
Bevollmächtigte  der  Partei  anzusehen.
Dieser  also,  der  dem  Streitenden  bloß  beim  Streiten ¬
  zu  Hülfe  kommt,  kann  solche  selbstständige  Anträge,
als  da  ist  die  Verwerfung  des  verdächtigen  Richters,
nicht  machen.  Vielmehr,  wenn  die  Partei  mit  dem  Richter ¬
  zufrieden  ist,  wird  auch  er  es  seyn  müssen,  der,
accessorie  interveniens,  als  zu  der  Partei  gehörig
zu  betrachten  ist,  und  mit  ihr  nicht  in  Widerspruch ¬
  stehen  kann.  Man  kann  ihn  mit  einem
Advocaten  vergleichen,  der  die  Sache  seines
Clienten  vertheidigt  und  der  in  diesem  Fall  durch
seinen  eignen  Vortheil  zur  Vertheidigung  bewogen  wird.
Auch  scheint  es,  die  Besorgniß  sey  weit  hergeholt,  daß
der  Richter,  aus  Feindschaft  gegen  den  Jntervenienten, =
  dem,  welcher  principaliter  streitet,  Unrecht  thun
sollte  —  oder  daß  der  Richter  einem  streitenden  Theil
zu
60)  L.  49.  pr.  D.  de  judieiis.
petitorem  et  emtorem  coepta
Venditor,  ab  emtore  denunciaest, -
  ad  suum  judicem  vooare?
tus,  ut  eum  evictionis  nomine
Paulus  respondit,  venditorem
defenderet,  dicit,  se  privileemtoris ¬
  judicem  sequi  solere.
62)  Cap.  2.  ut  lite  pend.  nigium -
  habere  sui  judicis.  Quaeritur, -
  an  possit  litem  ab  eo
hil  innovetur.
62)  L.  63.  D.  de  re  jud.
judice,  apud  quem  res  inter
            
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