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hen und die aus früherer Zeit rückständigen unter den eigentlichen ¬
Concurs=Gläubigern erster Classe oben an zu
lociren und, soweit als es möglich ist, schon vor Abgabe
des Prioritäts=Erkenntnisses zu berichtigen sind2. Die
Bestimmung der hildesh. Brand=Cassen=Verordnung ist jedoch ¬
in Hinsicht der schon vor ausgebrochenem Concurse
fällig gewesenen Brand=Kassen=Beiträge durch die transitor.
Verordnung v. 14. April 1815 §. 108 beschränkt worden.
III. nach der lüneburgschen Verordn. v. 30 Mai 1800 b
§. 9 die während des Concurses fällig werdenden Aquivalent=Gelder ¬
für den Zehnten von Futter-Kräutern und
Futter=Gewächsen.
IV. Eigentliche Concurs=Gläubiger.
A. Erste Classe derselben.
§. 135.
I. In die erste Classe der eigentlichen Concurs=Gläubiger ¬
sind in den hannov. Provinzen im Allgemeinen zu
stellen A. Brand=Kassen=Beiträge, sofern sie nicht MasseSchuld ¬
sind“, B. die öffentlichen Steuern d, namentlich a.
die allgemeine Grundsteuer nach der Verordnung, betreffend
die Erhebung der allgemeinen Grundsteuer, v. 3. Junius
1826 e §. 29, Z. die Häusersteuer; denn dieser Steuer soll
nach der Verordnung über die Erhebung derselben v. 3.
Junius 1826k §. 6 die andern öffentlichen Abgaben beigelegte ¬
Priorität zustehen, 7. die Personen=, Besoldungs=,
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a) v. Bül. u. Hag. II, 42. v. Ramdohr jurist. Erfahr. Thl. 1,
90
S.
220.
b) S. oben §. 101, Nr. IV, A, S. 339 u. §. 104, Nr. IX,D, S. 350.
c) S. oben §. 134, Nr. 11, S. 447.
d) Vergl. v. Bül. u. Hag. II, 42, III, 9 u. v. Ramdohr jurist.
Erfahr. Thl. 1, S. 215 u. 216.
e) Of. Gesetzs. 1826, Abth. 1, S. 83.
s) Of. Gesetzs. 1826, Abth. 1, S. 123.