fullscreen : Leitfaden zum Studium des hannoverschen Privatrechts (2)

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hen  und  die  aus  früherer  Zeit  rückständigen  unter  den  eigentlichen ¬
  Concurs=Gläubigern  erster  Classe  oben  an  zu
lociren  und,  soweit  als  es  möglich  ist,  schon  vor  Abgabe
des  Prioritäts=Erkenntnisses  zu  berichtigen  sind2.  Die
Bestimmung  der  hildesh.  Brand=Cassen=Verordnung  ist  jedoch ¬
  in  Hinsicht  der  schon  vor  ausgebrochenem  Concurse
fällig  gewesenen  Brand=Kassen=Beiträge  durch  die  transitor.
Verordnung  v.  14.  April  1815  §.  108  beschränkt  worden.
III.  nach  der  lüneburgschen  Verordn.  v.  30  Mai  1800  b
§.  9  die  während  des  Concurses  fällig  werdenden  Aquivalent=Gelder ¬
  für  den  Zehnten  von  Futter-Kräutern  und
Futter=Gewächsen.
IV.  Eigentliche  Concurs=Gläubiger.
A.  Erste  Classe  derselben.
§.  135.
I.  In  die  erste  Classe  der  eigentlichen  Concurs=Gläubiger ¬
  sind  in  den  hannov.  Provinzen  im  Allgemeinen  zu
stellen  A.  Brand=Kassen=Beiträge,  sofern  sie  nicht  MasseSchuld ¬
  sind“,  B.  die  öffentlichen  Steuern  d,  namentlich  a.
die  allgemeine  Grundsteuer  nach  der  Verordnung,  betreffend
die  Erhebung  der  allgemeinen  Grundsteuer,  v.  3.  Junius
1826  e  §.  29,  Z.  die  Häusersteuer;  denn  dieser  Steuer  soll
nach  der  Verordnung  über  die  Erhebung  derselben  v.  3.
Junius  1826k  §.  6  die  andern  öffentlichen  Abgaben  beigelegte ¬
  Priorität  zustehen,  7.  die  Personen=,  Besoldungs=,
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a)  v.  Bül.  u.  Hag.  II,  42.  v.  Ramdohr  jurist.  Erfahr.  Thl.  1,
90
S.
220.
b)  S.  oben  §.  101,  Nr.  IV,  A,  S.  339  u.  §.  104,  Nr.  IX,D,  S.  350.
c)  S.  oben  §.  134,  Nr.  11,  S.  447.
d)  Vergl.  v.  Bül.  u.  Hag.  II,  42,  III,  9  u.  v.  Ramdohr  jurist.
Erfahr.  Thl.  1,  S.  215  u.  216.
e)  Of.  Gesetzs.  1826,  Abth.  1,  S.  83.
s)  Of.  Gesetzs.  1826,  Abth.  1,  S.  123.
            
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