Volltext : Jäger, Franz Anton: ¬Das Zehentrecht im Königreiche Baiern

Seite.
des
§  19.  Fortsetzung  und  weitere  Erklärung  der  Art
Herkommens  des  Kleinzehentrechts  in  Baiern.
49.
§.  20.  Zehentpflichtigkeit  des  Hopfens  gegen  Hrn.  Dr.
Aschenbrenner's  Behauptung.
53.
§.  21.  Fortsetzung.
58.
§.  22.  Die  mit  dem  Hopfenbau  verbundenen  Kosten
sind  kein  Grund  seiner  Zehentfreiheit.
64.
§.  23.  Der  Preis  des  Hopfens  ist  kein  Rechtsgrund
der  Ablösung  seines  Naturalzehents.
65.
§.  24.  Unrichtige  Aufstellung  des  Begriffs  vom  Herkommen =
  durch  Hrn.  Dr.  Aschenbrenner.
67.
§.  25.  Unrichtige  Schlußfolge.  Richtigere  Angaben.
68.
§.  26.  Was  ist  muthmaßliche  Einwilligung  des  Lan69. =

desherrn
§.  27.  Die  Zehentabgabe  ist  kein  Hinderniß  des  Hopfenbaues. ¬

70.
§.  28.  Jst  die  Ertheilung  der  Zehentfreiheit  des  Hopfens =
  gerecht?
71.
§.  29.  Erhebt  sich  der  Wohlstand  des  Landmanns  einzig =
  durch  Zehentfreiheit?
74.
§.  30.  Inhalt  des  Reiderischen  Aufsatzes  von  der  Ungerechtigkeit =
  des  Hopfenzehents.
75.
§.  31.  Fortsetzung.
81.
§.  32.  Würdigung  der  Reiderischen  Grundsätze.
82.
§.  33.  Vorbescheid  des  Gerichts  N.,  Hopfenzehent  betreffend. =
  Jst  es  erlaubt,  des  Richters  Entscheidungsgründe =
  zu  prüfen?
85.
§.  34.  Entscheidungsgründe  des  Vorbescheids  des  Gerichts =
  N.  und  derselben  Prüfung.
86.
§.  35.  Fortsetzung.
89.
§.  36.  Fortsetzung.
93.
§.  37.  Die  Hopfen=Zehentfreiheit  in  Balern  ist  nicht
entschieden.
98.
v.  38.  Resultate  des  Ganzen.
99.
            
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