Volltext : Entwurf einer verbesserten Gesetzgebung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (1/2)

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Nichtigkeitsklagen  wider  Urtheile  von  Untergerichten  gegehören ¬
  auch  vor  die  Obergerichte,  da  sie  aber  der  Form  nach
ganz  mit  Appellationen  übereintreffen,  so  bedürfen  sie  hier  keiner =
  besondern  Erwähnung.
Zum  Satz  13.  Wenn  die  im  vorhergehenden  Satz  erwähnten =
  Handlungen  durch  ein  Obergericht  veranlaßt  sind,  so
muß  eine  besondere  ihnen  gewidmete  Behörde  sie  erledigen,
und  diese  Behörde  muß,  weil  sie  auch  zum  Theil  richterlich
handeln  soll,  aus  mehreren  Personen  bestehn.
Mag  sie  übrigens  genannt  werden,  wie  man  will,  der
Name  eines  Cassationshofs  würde,  da  die  Prüfung  der  Nichtigkeitsklagen ¬
  nicht  ihr  einziges  Geschäft  seyn  soll,  auf  jeden
Fall  unpassend  seyn.
Daß  hier  der  Justizminister  den  Vorsitz
Zum  Satz  14.
führt,  halte  ich  für  zweckmäßig,  um  ihm  zugleich  die  Rechtspflege =
  nicht  persönlich  fremd  werden  zu  lassen,  und  die  bedeutende ¬
  Zahl  der  Beysitzer  um  deswillen  für  nöthig,  damit  ihre
Zahl  nicht  geringer  als  die  Zahl  der  Richter  sey,  deren  Aussprüche ¬
  und  Handlungen  sie  prüfen  sollen.
Um  desto  fähiger  hierzu  zu  seyn,  habe  ich  die  Bedingung
eines  vorausgegangenen  zweyjährigen  Oberrichteramtes  bey
ihrer  Anstellung  gemacht,  eine  Bedingung,  welche  ich  auch
bey  Besetzung  der  übrigen  Richterstellen  und  bey  Ernennung  der
Anwälte  auf  ähnliche  Art  durchgeführt  habe.  Ich  glaube  mich
nämlich  auf  die  Erfahrung  berufen  zu  können,  daß  nur  derjenige =
  Anwalt  die  Leitung  der  Hülfsvollstreckung  gut  führen,  die
Handlungen  der  die  Hülfe  vollstreckenden  Personen  aus  dem  rechten ¬
  Gesichtspunct  beurtheilen,  den  Gerichten  richtig  und  deutlich
vortragen  und  den  Parteien  darüber  Aufklärung  geben  kann,
welcher  früherhin  einige  Jahre  bey  diesem  Geschäft  selbst  Hand
angelegt  hat;  daß  nur  derjenige  Richter  die  amtlichen  Handlungen =
  oder  Versäumnisse  dieser  beyden  Gerichtspersonen  richtig ¬
  beurtheilen  kann,  welcher  diese  Stufen  selbst  durchwandelt =
  hat;  und  endlich  daß  nur  derjenige  Oberrichter  mit
vollkommner  Klarheit  die  verwickeltern  Verhältnisse,  welche
beym  Gebrauch  von  Rechtsmitteln  in  der  Regel  vorkommen,
durchschauen  kann,  welcher  seinen  Scharfblick  bey  den  in  erster
Jnstanz  gewöhnlich  vorkommenden  einfachern  erst  geubt  hat.
            
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