Gewohnheit. §. 33. 33. a.
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tiv hinsichtlich der Zinsen (§. 194.), und der vermachten
Alimente auf (§. 923.). Es sind dies aber nur Gewohnheiten ¬
im Kleinen, nämlich blos individuelle, welche kein
objectives, sondern blos subjectives Recht hervorbringen,
und blos zu den Entstehungsarten einzelner Rechtsinstitute
gehören.
II. Erfordernisse.
§. 33. a.
Die Erfordernisse der Gewohnheit, welche aber in
unseren Lehrbüchern zu steif dargestellt werden, und streng
befolgt fast alle Gewohnheit vernichten würden, sind: 1)
das Daseyn einer Norm in Bezug auf Rechtsverhältnisse,
welche nicht der Vernunft, dem Begriff des Rechts und
der bürgerlichen Ordnung widerstreiten darf 1). 2) Befolgung ¬
dieser Norm, und zwar a) als einer Norm des
Rechts, nicht blos der Willkühr (s. g. opinio necessitatis), ¬
denn was man thut blos der Mode, der Klugheit, der
Gemächlichkeit wegen, kann als etwas Willkührliches nicht
das Nothwendige schaffen, was in jeder Rechtsregel liegt 2).
b) Durch eine Reihe von Handlungen 3), und zwar
so vieler, daß eine gemeinsame Regel des Handelns sichtbar ¬
wird. Am mehrsten Handlungen sind nöthig, wenn
der Localbezirk groß und die Publicität gering ist; zwei
Handlungen sind wohl selten genügend. c) Durch eine
Reihe von Jahren 4), indem es schon in dem Begriff
der Gewohnheit liegt, daß sie sich nicht mit einem Male
1) Nov. 134. c. 1. Klötzer
I. §. 86. No. 1. Klötzer a. a.
a. a. O. §. 29.
O. §. 32.
2) Klötzer a. a. O. §. 36.
4) l. 32. §. 1. 1. 33. l. 35.
3) l. 1. C. quae sit longa
D. de legib. (1. 3) Cujacii
cons. (8. 53.) Glück's Pand.
Parat. ad Cod. VIII, 53. Klötzer -
a. a. O. §. 30.