Metadaten : ¬Das Römische Privatrecht in seiner heutigen Anwendung (1)

Gewohnheit.  §.  33.  33.  a.
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tiv  hinsichtlich  der  Zinsen  (§.  194.),  und  der  vermachten
Alimente  auf  (§.  923.).  Es  sind  dies  aber  nur  Gewohnheiten ¬
  im  Kleinen,  nämlich  blos  individuelle,  welche  kein
objectives,  sondern  blos  subjectives  Recht  hervorbringen,
und  blos  zu  den  Entstehungsarten  einzelner  Rechtsinstitute
gehören.
II.  Erfordernisse.
§.  33.  a.
Die  Erfordernisse  der  Gewohnheit,  welche  aber  in
unseren  Lehrbüchern  zu  steif  dargestellt  werden,  und  streng
befolgt  fast  alle  Gewohnheit  vernichten  würden,  sind:  1)
das  Daseyn  einer  Norm  in  Bezug  auf  Rechtsverhältnisse,
welche  nicht  der  Vernunft,  dem  Begriff  des  Rechts  und
der  bürgerlichen  Ordnung  widerstreiten  darf  1).  2)  Befolgung ¬
  dieser  Norm,  und  zwar  a)  als  einer  Norm  des
Rechts,  nicht  blos  der  Willkühr  (s.  g.  opinio  necessitatis), ¬
  denn  was  man  thut  blos  der  Mode,  der  Klugheit,  der
Gemächlichkeit  wegen,  kann  als  etwas  Willkührliches  nicht
das  Nothwendige  schaffen,  was  in  jeder  Rechtsregel  liegt  2).
b)  Durch  eine  Reihe  von  Handlungen  3),  und  zwar
so  vieler,  daß  eine  gemeinsame  Regel  des  Handelns  sichtbar ¬
  wird.  Am  mehrsten  Handlungen  sind  nöthig,  wenn
der  Localbezirk  groß  und  die  Publicität  gering  ist;  zwei
Handlungen  sind  wohl  selten  genügend.  c)  Durch  eine
Reihe  von  Jahren  4),  indem  es  schon  in  dem  Begriff
der  Gewohnheit  liegt,  daß  sie  sich  nicht  mit  einem  Male
1)  Nov.  134.  c.  1.  Klötzer
I.  §.  86.  No.  1.  Klötzer  a.  a.
a.  a.  O.  §.  29.
O.  §.  32.
2)  Klötzer  a.  a.  O.  §.  36.
4)  l.  32.  §.  1.  1.  33.  l.  35.
3)  l.  1.  C.  quae  sit  longa
D.  de  legib.  (1.  3)  Cujacii
cons.  (8.  53.)  Glück's  Pand.
Parat.  ad  Cod.  VIII,  53.  Klötzer -
  a.  a.  O.  §.  30.
            
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