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Gesetz, betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung, § 75.
der für ihren Wohnort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde?) ¬
anzumeldens). Der Anmeldung sind die Quittungskarte*) ¬
sowie die sonstigen zur Begründung des Anspruchs
dienenden Beweisstücke*) beizufügen. Handelt es sich um Bewilligung ¬
einer Invalidenrente, so hat die untere Verwaltungsbehörde ¬
die für den Wohnort des Antragstellers zuständigen
Vertrauensmänners) zu hören') und dem Vorstande derjenigen
im § 48 Absatz 2 bezeichneten Krankenkasse*) u. s. w., welcher
der Antragsteller angehört, Gelegenheit zu geben, sich binnen
einer angemessenen Frist über den Antrag zu äußern*). Die
untere Verwaltungsbehörde hat den Antrag unter Anschluß der
beigebrachten Urkunden und entstandenen Verhandlungen mit
ihrer gutachtlichen Aeußerung*) dem Vorstande derjenigen")
Versicherungsanstalt zu übersenden, an welche ausweislich der
Quittungskarte zuletzt Beiträge entrichtet worden waren.
Der Vorstand!2) der Versicherungsanstalt hat den Antrag ¬
zu prüfen13) und, sofern der Antrag nicht ohne Weiteres
abzuweisen ist, die früheren Quittungskarten einzufordern"
(§ 107). Erscheinen die beigebrachten Beweisstücke zur Abgabe
einer Entscheidung nicht ausreichend, so sind weitere Erhebungen
zu veranlassen. Die Kosten derselben fallen der Versicherungsanstalt ¬
zur Last.
Wird der angemeldete Anspruch anerkannt!5), so ist die
Höhe der Rente sofort festzustellen. Dem Empfangsberechtigten 16)
ist sodann ein schriftlicher Bescheid zu ertheilen, aus welchem
die Art der Berechnung der Rente zu ersehen ist. Abschrift des
Bescheides ist dem Staatskommissar (§ 63) zuzustellen.
Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt""), so ist
derselbe durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid
abzulehnen
1. Bei Normirung der für das Verfahren bezüglich der Feststellung
einer Rente geltenden Vorschriften ist das Gesetz wie schon der Entwurf
von dem Gedanken geleitet gewesen, die thunlichste Einfachheit anzustreben; ¬
dieserhalb wurde es für angemessen erachtet, bei der Einleitung
des Verfahrens die untere Verwaltungsbehörde als die überall vorhandene
und am leichtesten zugängliche Geschäftsstelle mitwirken zu lassen. Sowohl ¬
in der Kommissions= wie in der Plenarberathung war der vorstehende ¬
Paragraph Gegenstand lebhafter Erörterungen, die sich nach verschiedenen ¬
Richtungen bewegten. Einerseits wollte man eine stärkere
Heranziehung der Betheiligten gesichert wissen, war aber darüber ver¬