thumbs : Fuld, Ludwig: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung

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Gesetz,  betr.  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung,  §  75.
der  für  ihren  Wohnort  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde?) ¬
  anzumeldens).  Der  Anmeldung  sind  die  Quittungskarte*) ¬
  sowie  die  sonstigen  zur  Begründung  des  Anspruchs
dienenden  Beweisstücke*)  beizufügen.  Handelt  es  sich  um  Bewilligung ¬
  einer  Invalidenrente,  so  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde ¬
  die  für  den  Wohnort  des  Antragstellers  zuständigen
Vertrauensmänners)  zu  hören')  und  dem  Vorstande  derjenigen
im  §  48  Absatz  2  bezeichneten  Krankenkasse*)  u.  s.  w.,  welcher
der  Antragsteller  angehört,  Gelegenheit  zu  geben,  sich  binnen
einer  angemessenen  Frist  über  den  Antrag  zu  äußern*).  Die
untere  Verwaltungsbehörde  hat  den  Antrag  unter  Anschluß  der
beigebrachten  Urkunden  und  entstandenen  Verhandlungen  mit
ihrer  gutachtlichen  Aeußerung*)  dem  Vorstande  derjenigen")
Versicherungsanstalt  zu  übersenden,  an  welche  ausweislich  der
Quittungskarte  zuletzt  Beiträge  entrichtet  worden  waren.
Der  Vorstand!2)  der  Versicherungsanstalt  hat  den  Antrag ¬
  zu  prüfen13)  und,  sofern  der  Antrag  nicht  ohne  Weiteres
abzuweisen  ist,  die  früheren  Quittungskarten  einzufordern"
(§  107).  Erscheinen  die  beigebrachten  Beweisstücke  zur  Abgabe
einer  Entscheidung  nicht  ausreichend,  so  sind  weitere  Erhebungen
zu  veranlassen.  Die  Kosten  derselben  fallen  der  Versicherungsanstalt ¬
  zur  Last.
Wird  der  angemeldete  Anspruch  anerkannt!5),  so  ist  die
Höhe  der  Rente  sofort  festzustellen.  Dem  Empfangsberechtigten  16)
ist  sodann  ein  schriftlicher  Bescheid  zu  ertheilen,  aus  welchem
die  Art  der  Berechnung  der  Rente  zu  ersehen  ist.  Abschrift  des
Bescheides  ist  dem  Staatskommissar  (§  63)  zuzustellen.
Wird  der  angemeldete  Anspruch  nicht  anerkannt""),  so  ist
derselbe  durch  schriftlichen,  mit  Gründen  versehenen  Bescheid
abzulehnen
1.  Bei  Normirung  der  für  das  Verfahren  bezüglich  der  Feststellung
einer  Rente  geltenden  Vorschriften  ist  das  Gesetz  wie  schon  der  Entwurf
von  dem  Gedanken  geleitet  gewesen,  die  thunlichste  Einfachheit  anzustreben; ¬
  dieserhalb  wurde  es  für  angemessen  erachtet,  bei  der  Einleitung
des  Verfahrens  die  untere  Verwaltungsbehörde  als  die  überall  vorhandene
und  am  leichtesten  zugängliche  Geschäftsstelle  mitwirken  zu  lassen.  Sowohl ¬
  in  der  Kommissions=  wie  in  der  Plenarberathung  war  der  vorstehende ¬
  Paragraph  Gegenstand  lebhafter  Erörterungen,  die  sich  nach  verschiedenen ¬
  Richtungen  bewegten.  Einerseits  wollte  man  eine  stärkere
Heranziehung  der  Betheiligten  gesichert  wissen,  war  aber  darüber  ver¬
            
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