beyderseitiger Einwilligung.
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der Realität dieser Behauptung die wahren Motive der
gebetenen Trennung enthalten seyen, sondern vielmehr
in dem gewöhnlichen Sinne, welcher, die Frühlingstage
der Ehe schöner, als die folgenden, findend, es verschmäht, ¬
auch den späteren Zeiten ihr Interesse abzugewinnen ¬
und es vorzieht, lieber in einem steten Wechsel
den Frühling des Lebens zu perpetuiren, als durch das
mühsamere Streben, dem Bestehenden den jugendlichen
Anstrich zu erhalten.
Die Tendenz der zweyten Bedingung ist ganz dieselbe. ¬
Eine Verbindung, in welcher das Weib bis zu
dem fünf und vierzigsten Lebensjahre herangereift ist,
kann, wenigstens nach der Regel, keine erst vor kurzem
geschlossene seyn, wenn sie auch gerade noch nicht zwanzig
Jahre gedauert haben sollte; man muß daher schliessen,
daß eine ähnliche Gesinnung die Bitte auf Trennung
motivire und man muß fürchten, daß des Weibes Einwilligung, ¬
welches diese Trennung, nachdem es dem
Gatten die schönere Lebenszeit geopfert hat, isolirt hinstellen ¬
würde, nur eine scheinbare, vielleicht durch Drohungen ¬
erpreßte seyn könne.
Dieses Räsonnement paßt freylich nicht auf Ehen,
welche denn doch vielleicht erst kurz vor dem Zeitpuncte
abgeschlossen seyn könnten, dessen Eintritt, nach dieser
Bedingung, die Befugniß rauben soll, das Jnstitut der
Ehescheidung mit beyderseitiger Einwilligung zu gebrau¬