Inhaltsverzeichnis : Ausführliches Handbuch über den Code Napoleon (3)

beyderseitiger  Einwilligung.
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der  Realität  dieser  Behauptung  die  wahren  Motive  der
gebetenen  Trennung  enthalten  seyen,  sondern  vielmehr
in  dem  gewöhnlichen  Sinne,  welcher,  die  Frühlingstage
der  Ehe  schöner,  als  die  folgenden,  findend,  es  verschmäht, ¬
  auch  den  späteren  Zeiten  ihr  Interesse  abzugewinnen ¬
  und  es  vorzieht,  lieber  in  einem  steten  Wechsel
den  Frühling  des  Lebens  zu  perpetuiren,  als  durch  das
mühsamere  Streben,  dem  Bestehenden  den  jugendlichen
Anstrich  zu  erhalten.
Die  Tendenz  der  zweyten  Bedingung  ist  ganz  dieselbe. ¬
  Eine  Verbindung,  in  welcher  das  Weib  bis  zu
dem  fünf  und  vierzigsten  Lebensjahre  herangereift  ist,
kann,  wenigstens  nach  der  Regel,  keine  erst  vor  kurzem
geschlossene  seyn,  wenn  sie  auch  gerade  noch  nicht  zwanzig
Jahre  gedauert  haben  sollte;  man  muß  daher  schliessen,
daß  eine  ähnliche  Gesinnung  die  Bitte  auf  Trennung
motivire  und  man  muß  fürchten,  daß  des  Weibes  Einwilligung, ¬
  welches  diese  Trennung,  nachdem  es  dem
Gatten  die  schönere  Lebenszeit  geopfert  hat,  isolirt  hinstellen ¬
  würde,  nur  eine  scheinbare,  vielleicht  durch  Drohungen ¬
  erpreßte  seyn  könne.
Dieses  Räsonnement  paßt  freylich  nicht  auf  Ehen,
welche  denn  doch  vielleicht  erst  kurz  vor  dem  Zeitpuncte
abgeschlossen  seyn  könnten,  dessen  Eintritt,  nach  dieser
Bedingung,  die  Befugniß  rauben  soll,  das  Jnstitut  der
Ehescheidung  mit  beyderseitiger  Einwilligung  zu  gebrau¬
            
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