Volltext : Mackeldey, Ferdinand: Lehrbuch des heutigen römischen Rechts

Conc.  d.  Gläub.  III.  Von  d.  Wirk.  d.  Conc.  701
und  bildet  nun  für  alle  ein  gemeinschaftliches  BefriebigungsObject. =
  Die  Gläubiger  befinden  sich  in  Beziehung  auf  dasselbe =
  in  einem  zufälligen  Gemeinschaftsverhältnisse  (communio
incidens)  (a).  Hieraus  folgt:  1)  daß  sie  über  die  in  Ansehung ¬
  des  Vermögens  zu  ergreifenden  Maaßregeln  gemeinschaftlich =
  berathen  und  beschließen,  jedoch  ist  als  Ausnahme
von  der  sonst  bei  der  communio  geltenden  Regel  (§.  268.
Not.  a.)  schon  Stimmen=Mehrheit  zu  einem  gemeinsamen  Beschlusse =
  hinreichend,  welcher  indeß  der  gerichtlichen  Bestätigung
bedarf  (5).  Die  Stimmen=Mehrheit  richter  sich  auch  hier
nach  der  Analogie  von  den  Nachlaß=  und  Stundungsverträgen =
  nicht  nach  der  Zahl  der  Köpfe,  sondern  nach  der
Größe  der  Forderungen  der  Gläubiger  (§.  765.).  2)  Eine
andere  Folge  der  durch  Eröffnung  des  Concurses  unter  den
Gläubigern  begründeten  Gemeinschaft  ist  es,  daß  von  jetzt
an  keiner  der  Gläubiger  für  sich  allein  sich  aus  dem  Vermögen ¬
  des  Schuldners,  sey  es  eigenmächtig  oder  durch  den
Schuldner  selbst,  befriedigt  machen  darf,  sondern  daß  jeder
im  Concurse  seine  Befriedigung  suchen  und  erwarten  muß.
Daher  muß  auch  jeder  Gläubiger  dasjenige,  was  er  etwa
nach  eröffnetem  Concurse  aus  dem  Vermögen  des  Schuldners
zu  seiner  Befriedigung  erhält,  zur  gemeinsamen  Masse  einliefern ¬
  (c).
(a)  Die  Gläubigerschaft  bildet  aber  deshalb  nicht,  wie  Viele,  z.  B.
auch  noch  Kori  S.  48.  annehmen,  eine  moralische  Person,  und
ebensowenig  sind  die  Gläubiger  als  socii  zu  betrachten.  Schweppe
§.  55.  —  Gensler  im  Arch.  für  civ.  Pr.  B.  2.  S.  353.  —
Puchta  §.  209.
(5)  fr.  8.  §.  4.  fr.  15.  pr.  D.  42.  5.  —  fr.  2.  pr.  D.  42.  7.  —
fr.  7.  §.  19.  fr.  8.  fr.  9.  pr.  D.  2.  14.—  Hagemann  prakt,
Erört.  B.  6.  Nr.  72.  —  Elvers  allg.  jurist.  Zeit.  1830.
S.  368.
(e)  fr.  6.  §.  6.  7.  fr.  10.  §.  16.  D.  42.  8.
            
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