Conc. d. Gläub. III. Von d. Wirk. d. Conc. 701
und bildet nun für alle ein gemeinschaftliches BefriebigungsObject. =
Die Gläubiger befinden sich in Beziehung auf dasselbe =
in einem zufälligen Gemeinschaftsverhältnisse (communio
incidens) (a). Hieraus folgt: 1) daß sie über die in Ansehung ¬
des Vermögens zu ergreifenden Maaßregeln gemeinschaftlich =
berathen und beschließen, jedoch ist als Ausnahme
von der sonst bei der communio geltenden Regel (§. 268.
Not. a.) schon Stimmen=Mehrheit zu einem gemeinsamen Beschlusse =
hinreichend, welcher indeß der gerichtlichen Bestätigung
bedarf (5). Die Stimmen=Mehrheit richter sich auch hier
nach der Analogie von den Nachlaß= und Stundungsverträgen =
nicht nach der Zahl der Köpfe, sondern nach der
Größe der Forderungen der Gläubiger (§. 765.). 2) Eine
andere Folge der durch Eröffnung des Concurses unter den
Gläubigern begründeten Gemeinschaft ist es, daß von jetzt
an keiner der Gläubiger für sich allein sich aus dem Vermögen ¬
des Schuldners, sey es eigenmächtig oder durch den
Schuldner selbst, befriedigt machen darf, sondern daß jeder
im Concurse seine Befriedigung suchen und erwarten muß.
Daher muß auch jeder Gläubiger dasjenige, was er etwa
nach eröffnetem Concurse aus dem Vermögen des Schuldners
zu seiner Befriedigung erhält, zur gemeinsamen Masse einliefern ¬
(c).
(a) Die Gläubigerschaft bildet aber deshalb nicht, wie Viele, z. B.
auch noch Kori S. 48. annehmen, eine moralische Person, und
ebensowenig sind die Gläubiger als socii zu betrachten. Schweppe
§. 55. — Gensler im Arch. für civ. Pr. B. 2. S. 353. —
Puchta §. 209.
(5) fr. 8. §. 4. fr. 15. pr. D. 42. 5. — fr. 2. pr. D. 42. 7. —
fr. 7. §. 19. fr. 8. fr. 9. pr. D. 2. 14.— Hagemann prakt,
Erört. B. 6. Nr. 72. — Elvers allg. jurist. Zeit. 1830.
S. 368.
(e) fr. 6. §. 6. 7. fr. 10. §. 16. D. 42. 8.