Volltext : Buchinger, Felix: ¬Die Einführung der öffentlichen Rechtspflege in Bayern mit Beziehung auf die Oeffentlichkeit des Kultus

—  154  —
4.  Alle  rein  possessorischen  Klagen"),  ohne  alle
Verbindung  mit  dem  Petitorium;
5.  Die  Obsignation  und  Reseration  in  Verlassenschaftsfällen; ¬

6.  Die  Bevormundung  der  Pfleglinge  mit  dem
Vorsitz  im  Familienrath  in  VormundschaftsAngelegenheiten; ¬

7.
.
7.  Die  Polizei=Gerichtsbarkeit  über  einfache ¬
  Polizei=Uebertretungen  bis  auf  15
Franks  (nicht  gar  7  Gulden)  und  5  Tage
Arrest,  also  eine  Befugniß  ohngefähr  gleich
unsern  Magistraten  dritter  Klasse;
.  .  ..
8.  Verhaftungen  und  General-Untersuchungen
aus  Auftrag  des  Untersuchungsrichters ¬
  oder  des  Staatsanwaltes.
Bei  diesen  Geschäften  mag  auch  in  Bayern
ein  Friedensrichter  mit  einem  Aktuar  oder  Gerichts¬Schreiber,
  einem  Boten  und  einem  bemessenen  Aversum ¬
  für  unstabiles  Schreiber-Personal  und  Regie,
1
—
*)  Le  possessoire  et  le  pétitoire  ne  seront  jamais  cumulés. ¬
  —  Code  de  Procedure  civile  Liv.  I.  Tit.  IV.
Art.  25.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer