Armenrecht. §. 118.
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wachsenden Kosten außer Ansatz zu lassen. Stellt sich im
Laufe des Rechtsstreites die geleistete Sicherheit als unzureichend ¬
heraus, so kann der Beklagte die Leistung einer
weiteren Sicherheit verlangen, falls nicht ein zu seiner Deckung
ausreichender Theil des erhobenen Anspruches unbestritten ist.
Bei der Anordnung der Sicherheitsleistung hat das Gericht ¬
dem Kläger eine Frist für dieselbe zu bestimmen. Nach
Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, falls die
Sicherheit nicht noch vor der Entscheidung geleistet wird.
die Klage für zurückgenommen zu erklären,"" oder wenn
der Rechtsstreit zufolge eines vom Kläger eingelegten Rechtsmittels ¬
in einer Rechtsmittelinstanz anhängig ist, das Rechts11 ¬
mittel zu verwerfen.
§. 118.
III. Armenrecht.
I Damit Niemand durch den Mangel an Vermögen an
der gehörigen Verfolgung oder Vertheidigung seines Rechtes
gehindert sei, wird unbemittelten Personen das „Armenrecht" ¬
bewilligt, d. h. die einstweilige Befreiung von der
Bezahlung der Proceßkosten. Und zwar hat ein Anrecht
auf diese Bewilligung Jeder, der zur Bezahlung der Proceßkosten ¬
ohne Beeinträchtigung des nothwendigen Unterhaltes für
sich und seine Familie nicht im Stande ist, vorausgesetzt
daß die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung ¬
nach dem Ermessen des Gerichtes nicht als
° §. 104 CP. Vbd. Begr. 3.
der in §. 105 CP. erwähnten Frist
§. 101 CPE. Abs. 1.
s. ob. §. 43 I. Nr. 2.
10 §. 105 CP. Vbd. §. 243
11 §. 105 a. E. CP. Vgl. ob.
§. 81 Anm. 59 und 66, §. 82
Abs. 3, 4 CP. und vgl. ob. §. 57
Anm. 57 und 68.
Anm. 20. Wegen der Bedeutung
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Fitting, Civilproceß. 8. Aufl.