Volltext : Fitting, Hermann: ¬Der Reichs-Civilproceß

Armenrecht.  §.  118.
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wachsenden  Kosten  außer  Ansatz  zu  lassen.  Stellt  sich  im
Laufe  des  Rechtsstreites  die  geleistete  Sicherheit  als  unzureichend ¬
  heraus,  so  kann  der  Beklagte  die  Leistung  einer
weiteren  Sicherheit  verlangen,  falls  nicht  ein  zu  seiner  Deckung
ausreichender  Theil  des  erhobenen  Anspruches  unbestritten  ist.
Bei  der  Anordnung  der  Sicherheitsleistung  hat  das  Gericht ¬
  dem  Kläger  eine  Frist  für  dieselbe  zu  bestimmen.  Nach
Ablauf  der  Frist  ist  auf  Antrag  des  Beklagten,  falls  die
Sicherheit  nicht  noch  vor  der  Entscheidung  geleistet  wird.
die  Klage  für  zurückgenommen  zu  erklären,""  oder  wenn
der  Rechtsstreit  zufolge  eines  vom  Kläger  eingelegten  Rechtsmittels ¬
  in  einer  Rechtsmittelinstanz  anhängig  ist,  das  Rechts11 ¬

mittel  zu  verwerfen.
§.  118.
III.  Armenrecht.
I  Damit  Niemand  durch  den  Mangel  an  Vermögen  an
der  gehörigen  Verfolgung  oder  Vertheidigung  seines  Rechtes
gehindert  sei,  wird  unbemittelten  Personen  das  „Armenrecht" ¬
  bewilligt,  d.  h.  die  einstweilige  Befreiung  von  der
Bezahlung  der  Proceßkosten.  Und  zwar  hat  ein  Anrecht
auf  diese  Bewilligung  Jeder,  der  zur  Bezahlung  der  Proceßkosten ¬
  ohne  Beeinträchtigung  des  nothwendigen  Unterhaltes  für
sich  und  seine  Familie  nicht  im  Stande  ist,  vorausgesetzt
daß  die  von  ihm  beabsichtigte  Rechtsverfolgung  oder  Rechtsvertheidigung ¬
  nach  dem  Ermessen  des  Gerichtes  nicht  als
°  §.  104  CP.  Vbd.  Begr.  3.
der  in  §.  105  CP.  erwähnten  Frist
§.  101  CPE.  Abs.  1.
s.  ob.  §.  43  I.  Nr.  2.
10  §.  105  CP.  Vbd.  §.  243
11  §.  105  a.  E.  CP.  Vgl.  ob.
§.  81  Anm.  59  und  66,  §.  82
Abs.  3,  4  CP.  und  vgl.  ob.  §.  57
Anm.  57  und  68.
Anm.  20.  Wegen  der  Bedeutung
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Fitting,  Civilproceß.  8.  Aufl.
            
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