Von der Erbfolge gegen ein Testament.
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praesenti melius utramque legem disponentes, sancimus
rel.): und ist nicht diese Neuerung völlig dem geschichtlichen Gang
angemessen, den auch in andren Lehren das Recht der Eltern nahm?
Man erinnere sich nur z. B. an die Geschichte der s. g. Adventitien.
so wie an das Recht der lucra nuptialia im Falle einer zweiten
Ehe. Ueberall zeigt sich derselbe Entwicklungsgang, den unsrer
Ansicht nach auch das Erbrecht der armen Wittwe nahm. Denn in
allen diesen Fällen hatte der parens Anfangs nicht den blosen Nießbrauch, ¬
auf den er später eingeschränkt wurde, sondern er hatte Eigenthumsrecht ¬
mit der Verbindlichkeit, dasselbe den Kindern aufzuheben.
Ganz mit der hier vertheidigten Ansicht stimmt auch namentlich
Julian const. 108. N. 381. überein:
Ita tamen, ut usumfructum quidem ejus portionis
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ipsa habeat, proprictatem autem liberis lex conservet, qui
ex ipso matrimonio nati sunt; quod si liberos non habeat.
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jure quoque dominii portionem eandem mulier capiat (S. ¬
auch Athanas., Scholast. tit X. const. 9., in Heimb.,
anecd. I. p. 127., und Basil. Prochir. tit. V. cap. 6., edid.
Zachariae p. 36. sq.). Vgl. auch Roßhirt a. a. O. S. 193
fgg. — Thibaut, Syst. §. 864., Mühlenbruch, Lehrb. §.
637., Puchta, Lehrb. §. 451.
Wie zu entscheiden sei, wenn die Frau mit eignen und mit
Stiefkindern zusammentrifft, hat Justinian nicht besonders angegeben. ¬
Könnte man der vorher angedeuteten Ansicht von v. Löhr
folgen, so würde die Entscheidung allerdings dahin ausfallen müssen,
daß die Frau die ganze ihr zufallende Portion ihren Kindern aufbewahren ¬
müsse, vgl. auch v. Löhr a. a. O. S. 378 fg. Folgt
man aber der andren oben gebilligten Meinung, so ist eine dreifache
Entscheidung gedenkbar. Einmal nämlich könnte man annehmen,
daß die Frau an der ganzen Portion den blosen Nießbrauch erhalte, ¬
die Proprietät aber pro rata bei den eignen und den Stiefkindern ¬
verbleibe (vgl. v. Löhr a. a. O. S. 375 fgg.), oder man
könnte der Frau zwar allerdings den blosen Nießbrauch an der
ganzen Portion, das Eigenthumsrecht der ganzen Portion aber blos
den eignen Kindern der Frau einräumen (vgl. Roßhirt a. a. O.
S. 196 fg.), oder man könnte endlich auch der Wittwe, soweit sie
mit Stiefkindern zusammentreffe, das volle Eigenthum, so weit sie
aber mit eignen Kindern konkurrire, den blosen Nießbrauch zugestehen ¬
(vgl. Koch, bonor. poss. S. 485 fgg.). Ich trage kein
Bedenken, mich nach den deutlichen Worten des Gesetzes der zweiten
der angeführten Ansichten anzuschließen, wonach der Frau der blose
Nießbrauch, das gesammte Eigenthumsrecht aber den eignen Kindern
der Frau zufällt. Offenbar nämlich geht Justinian davon aus,
Zweite Anflage II21 -