Volltext : Krüger, C. H. P.: Systematische Darstellung des bürgerlichen Prozesses im Herzogthum Braunschweig

Von  der  Erbfolge  gegen  ein  Testament.
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praesenti  melius  utramque  legem  disponentes,  sancimus
rel.):  und  ist  nicht  diese  Neuerung  völlig  dem  geschichtlichen  Gang
angemessen,  den  auch  in  andren  Lehren  das  Recht  der  Eltern  nahm?
Man  erinnere  sich  nur  z.  B.  an  die  Geschichte  der  s.  g.  Adventitien.
so  wie  an  das  Recht  der  lucra  nuptialia  im  Falle  einer  zweiten
Ehe.  Ueberall  zeigt  sich  derselbe  Entwicklungsgang,  den  unsrer
Ansicht  nach  auch  das  Erbrecht  der  armen  Wittwe  nahm.  Denn  in
allen  diesen  Fällen  hatte  der  parens  Anfangs  nicht  den  blosen  Nießbrauch, ¬
  auf  den  er  später  eingeschränkt  wurde,  sondern  er  hatte  Eigenthumsrecht ¬
  mit  der  Verbindlichkeit,  dasselbe  den  Kindern  aufzuheben.
Ganz  mit  der  hier  vertheidigten  Ansicht  stimmt  auch  namentlich
Julian  const.  108.  N.  381.  überein:
Ita  tamen,  ut  usumfructum  quidem  ejus  portionis
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ipsa  habeat,  proprictatem  autem  liberis  lex  conservet,  qui
ex  ipso  matrimonio  nati  sunt;  quod  si  liberos  non  habeat.
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jure  quoque  dominii  portionem  eandem  mulier  capiat  (S. ¬
  auch  Athanas.,  Scholast.  tit  X.  const.  9.,  in  Heimb.,
anecd.  I.  p.  127.,  und  Basil.  Prochir.  tit.  V.  cap.  6.,  edid.
Zachariae  p.  36.  sq.).  Vgl.  auch  Roßhirt  a.  a.  O.  S.  193
fgg.  —  Thibaut,  Syst.  §.  864.,  Mühlenbruch,  Lehrb.  §.
637.,  Puchta,  Lehrb.  §.  451.
Wie  zu  entscheiden  sei,  wenn  die  Frau  mit  eignen  und  mit
Stiefkindern  zusammentrifft,  hat  Justinian  nicht  besonders  angegeben. ¬
  Könnte  man  der  vorher  angedeuteten  Ansicht  von  v.  Löhr
folgen,  so  würde  die  Entscheidung  allerdings  dahin  ausfallen  müssen,
daß  die  Frau  die  ganze  ihr  zufallende  Portion  ihren  Kindern  aufbewahren ¬
  müsse,  vgl.  auch  v.  Löhr  a.  a.  O.  S.  378  fg.  Folgt
man  aber  der  andren  oben  gebilligten  Meinung,  so  ist  eine  dreifache
Entscheidung  gedenkbar.  Einmal  nämlich  könnte  man  annehmen,
daß  die  Frau  an  der  ganzen  Portion  den  blosen  Nießbrauch  erhalte, ¬
  die  Proprietät  aber  pro  rata  bei  den  eignen  und  den  Stiefkindern ¬
  verbleibe  (vgl.  v.  Löhr  a.  a.  O.  S.  375  fgg.),  oder  man
könnte  der  Frau  zwar  allerdings  den  blosen  Nießbrauch  an  der
ganzen  Portion,  das  Eigenthumsrecht  der  ganzen  Portion  aber  blos
den  eignen  Kindern  der  Frau  einräumen  (vgl.  Roßhirt  a.  a.  O.
S.  196  fg.),  oder  man  könnte  endlich  auch  der  Wittwe,  soweit  sie
mit  Stiefkindern  zusammentreffe,  das  volle  Eigenthum,  so  weit  sie
aber  mit  eignen  Kindern  konkurrire,  den  blosen  Nießbrauch  zugestehen ¬
  (vgl.  Koch,  bonor.  poss.  S.  485  fgg.).  Ich  trage  kein
Bedenken,  mich  nach  den  deutlichen  Worten  des  Gesetzes  der  zweiten
der  angeführten  Ansichten  anzuschließen,  wonach  der  Frau  der  blose
Nießbrauch,  das  gesammte  Eigenthumsrecht  aber  den  eignen  Kindern
der  Frau  zufällt.  Offenbar  nämlich  geht  Justinian  davon  aus,
Zweite  Anflage  II21 -

            
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