fullscreen : Curti, Eugen: ¬Der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Gerichtsstand und die Urtheilsvollziehung vom 15. Juni 1869

62  Zeitpunkt -
  der  Klagerhebung  statt  Aufenthalt  beider  Parteien
lediglich  Aufenthalt  des  Beklagten  am  Klageorte  verlangt
würde.  —  Im  Grossen  und  Ganzen  entspricht  übrigens  dieses
Forum  auch  in  seiner  jetzigen  Normirung  den  Anschauungen
der  Theorie  über  den  Umfang,  in  dem  es  auf  internationale
Anerkennung  Anspruch  haben  soll  2).
III.  Vereinbarter  Gerichtsstand.
1.  Motiv.
§  10.
Da  die  Gerichtsstände  des  Wohnsitzes  und  des  Vertrags
nicht  sowohl  im  öffentlichen  als  im  Interesse  der  Betheiligten
aufgestellt  sind,  hätte  schon  nach  allgemeinen  Grundsätzen
die  Möglichkeit  einer  Abänderung  dieser  Gerichtsstände  durch
Uebereinkunft  der  Parteien  behauptet  werden  müssen.  Um
indess  keinem  Zweifel  Raum  zu  lassen,  ist  in  Art.  3  die
Prorogation  ausdrücklich  für  statthaft  erklärt  worden.  Es
war  dies  um  so  angezeigter,  als  auch  die  frühem  Verträge
die  Zulässigkeit  der  Prorogation  ausgesprochen  hatten.  Zuerst ¬
  geschah  es  in  Art.  30  des  Bündnisses  von  1715  und
zwar  in  der  Form  einer  dem  Princip  der  Zuständigkeit  des
natürlichen  Richters  beigefügten  Modification,  mit  den  Worten:
à  moins  que  (hier  folgt  die  in  §  7  citirte  Stelle)  ..  .  ou
que  par  leurs  accords,  societés  ou  contracts  elles  n'eussent
convenu  de  juges  pardevant  lesquels  elles  se  seroient  obligées
2)  Vgl.  v.  Bar,  436—445.
            
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