Metadaten : Lange, Max: Kritik der Grundbegriffe vom geistigen Eigenthum

DRITTES  KAPITEL.
—  Frühere -
  Gesetzgebung.
11.  Die  Abänderung  und  Ergänzung  der  früheren  Gesetze ¬
  üiber  den  Nachdruck,  welche  in  Preussen  durch  das
gegenwärtige  Gesctz  und  in  anderen  deutschen  Staaten  durch
eine  ühnliche  moderne  Gesetzgebung  herbeigeführt  wurde,
hängt  mit  den  vom  deutschen  Bunde  zur  Sicherstellung  des
literarischen  Eigenthums  gemachten  Bestrebungen  zusammen.
Daher  kommen  für  das  frühere  positive  Recht  hauptsächlich
die  vor  Griindung  des  deutschen  Bundes  bestandenen  Vorschriften ¬
  und  für  Preussen  zunächst  die  Bestimmungen  des
Allgemeinen  Landrechts  zur  Geltung,  welche  sich  im  11.  Titel ¬
  des  erston  Thoiles  §.  1023-1036  und  im  letzten  Titel
des  zweiten  Theiles  §.  1294—1296  finden.  Nach  dem  Inhalt
dieser  Bestimmungen  wird  weniger  das  Verlagsrocht  als
vielmehr  das  Verlegerinterosse  (vgl.  Nr.  1)  in  Schutz  genommen ¬
  und  eine  Riicksichtnahme  auf  den  Autor  ganz  ausser ¬
  Acht  gelassen.  Daher  bleibt  nicht  nur  cin  in  vielen  Fällen -
  aus  dem  Verlagsrechte  flicssondes  von  dem  des  Verlegers
noch  unabhüngiges  Interesse  des  Schriftstellers  ohne  Garantie, ¬
  sondern  dieser  entbehrt  auch  einen  direct  wirksamen
Schutz  gegen  unbefugten  Abdruck  seiner  Manuscripte.  Zwar
wird  in  §.  1294  (11,  20)  ganz  allgemein  der  Nachdruck  von
            
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