DRITTES KAPITEL.
— Frühere -
Gesetzgebung.
11. Die Abänderung und Ergänzung der früheren Gesetze ¬
üiber den Nachdruck, welche in Preussen durch das
gegenwärtige Gesctz und in anderen deutschen Staaten durch
eine ühnliche moderne Gesetzgebung herbeigeführt wurde,
hängt mit den vom deutschen Bunde zur Sicherstellung des
literarischen Eigenthums gemachten Bestrebungen zusammen.
Daher kommen für das frühere positive Recht hauptsächlich
die vor Griindung des deutschen Bundes bestandenen Vorschriften ¬
und für Preussen zunächst die Bestimmungen des
Allgemeinen Landrechts zur Geltung, welche sich im 11. Titel ¬
des erston Thoiles §. 1023-1036 und im letzten Titel
des zweiten Theiles §. 1294—1296 finden. Nach dem Inhalt
dieser Bestimmungen wird weniger das Verlagsrocht als
vielmehr das Verlegerinterosse (vgl. Nr. 1) in Schutz genommen ¬
und eine Riicksichtnahme auf den Autor ganz ausser ¬
Acht gelassen. Daher bleibt nicht nur cin in vielen Fällen -
aus dem Verlagsrechte flicssondes von dem des Verlegers
noch unabhüngiges Interesse des Schriftstellers ohne Garantie, ¬
sondern dieser entbehrt auch einen direct wirksamen
Schutz gegen unbefugten Abdruck seiner Manuscripte. Zwar
wird in §. 1294 (11, 20) ganz allgemein der Nachdruck von