Volltext : Böttrich, Ludwig: ¬Die westfälische Gütergemeinschaft

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ein=  für  allemal  vereideten  Sachverständigen  (§  3  des  Ges.  vom
15.  Juni  1840)  schriftlich  eingereicht  werden,  oder  deren  Aufnahme ¬
  zum  Protokolle  und  beziehungsweise  an  Ort  und  Stelle
erfolgen  soll.
§  3.
In  den  Fällen,  in  denen  Provinzial=  oder  Partikulargesetze -
  (z.  B.  Ostpreuß.  Provinzialrecht  Zusatz  29  und  30,
V.  v.  22.  März  1844,  G.=S.  S.  70,  Westpreuß.  RegierungsInstr. ¬
  v.  21.  Sept.  1773  §  XIII  Nr.  VII.  b)  bei  der  Aufnahme
von  Ertragstaxen  die  Kapitalisierung  des  ermittelten  Reinertrages ¬
  mit  sechs  Prozent  oder  überhaupt  mit  einem  höheren
Prozentsatze  als  demjenigen  vorschreiben,  der  in  dem  Bereiche
dieser  Spezialgesetze  zu  jenem  Behufe  gewöhnlich  zum  Gründe
gelegt  wird,  ist  der  nach  §  1  ermittelte  Taxwert  nicht  im  vollen
Betrage  maßgebend.  Dieser  Betrag  wird  vielmehr  in  dem
Verhältnis  ermäßigt,  in  welchem  die  bei  der  Kapitalisierung
des  Reinertrages  gewöhnlich  zum  Grunde  gelegten  Prozentsätze
niedriger  sind,  als  die  in  jenen  Spezialgesetzen  vorgeschriebenen.
Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  jedoch  auf  diejenigen  Taxen
keine  Anwendung,  welche  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom
4.  Juni  1856,  die  Abschätzung  von  Landgütern  zum  Behufe
der  Pflichtteilsberechnung  in  der  Provinz  Westfalen  betreffend,
aufzunehmen  sind;  vielmehr  behält  es  hinsichtlich  solcher  Taxen
bei  den  Vorschriften  des  allegierten  Gesetzes  sein  Bewenden.
§  4.
Die  bestehenden  Vorschriften  darüber:  in  welchen  Fällen
die  Kredit=Institute  Taxen  aufzunehmen  befugt  sind,  und  wie
dabei  zu  verfahren  ist,  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  abgeändert. ¬

§  5.
Die  Giltigkeit  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erstreckt  sich  auf
diejenigen  Landesteile,  in  denen  die  A.  G.  O.  Gesetzeskraft  hat.
            
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