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ein= für allemal vereideten Sachverständigen (§ 3 des Ges. vom
15. Juni 1840) schriftlich eingereicht werden, oder deren Aufnahme ¬
zum Protokolle und beziehungsweise an Ort und Stelle
erfolgen soll.
§ 3.
In den Fällen, in denen Provinzial= oder Partikulargesetze -
(z. B. Ostpreuß. Provinzialrecht Zusatz 29 und 30,
V. v. 22. März 1844, G.=S. S. 70, Westpreuß. RegierungsInstr. ¬
v. 21. Sept. 1773 § XIII Nr. VII. b) bei der Aufnahme
von Ertragstaxen die Kapitalisierung des ermittelten Reinertrages ¬
mit sechs Prozent oder überhaupt mit einem höheren
Prozentsatze als demjenigen vorschreiben, der in dem Bereiche
dieser Spezialgesetze zu jenem Behufe gewöhnlich zum Gründe
gelegt wird, ist der nach § 1 ermittelte Taxwert nicht im vollen
Betrage maßgebend. Dieser Betrag wird vielmehr in dem
Verhältnis ermäßigt, in welchem die bei der Kapitalisierung
des Reinertrages gewöhnlich zum Grunde gelegten Prozentsätze
niedriger sind, als die in jenen Spezialgesetzen vorgeschriebenen.
Das gegenwärtige Gesetz findet jedoch auf diejenigen Taxen
keine Anwendung, welche in Gemäßheit des Gesetzes vom
4. Juni 1856, die Abschätzung von Landgütern zum Behufe
der Pflichtteilsberechnung in der Provinz Westfalen betreffend,
aufzunehmen sind; vielmehr behält es hinsichtlich solcher Taxen
bei den Vorschriften des allegierten Gesetzes sein Bewenden.
§ 4.
Die bestehenden Vorschriften darüber: in welchen Fällen
die Kredit=Institute Taxen aufzunehmen befugt sind, und wie
dabei zu verfahren ist, werden durch dieses Gesetz nicht abgeändert. ¬
§ 5.
Die Giltigkeit des gegenwärtigen Gesetzes erstreckt sich auf
diejenigen Landesteile, in denen die A. G. O. Gesetzeskraft hat.