Volltext : Köppen, Karl Friedrich Albert: Lehrbuch des heutigen römischen Erbrechts

Erstes  Buch.  Die  Lehre  von  der  Erbfolge.
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den  geschichtlichen  Entwicklungsgang  des  Notherbenrechts  voraus.
Deßhalb  muß  auch  das  Pandektenrecht  die  erforderliche  Uebersicht
über  denselben  enthalten!.  Die  nachfolgende  Darstellung  umfaßt
demgemäß:
I.  Das  Notherbenrecht  vor  der  Novelle  115,  und  zwar:  A.  das
Präteritionssystem:  1)  nach  ius  civile,  (§  89),  2)  nach  ius
praetorium  (§  90);  B.  das  Inofficiositätssystem:  1)  nach
ius  civile  (§  91),  2)  nach  ius  praetorium  (§  92).  C.  Die
Reformen  beider  Systeme  durch  Justinian  (§  93).
II.  Die  Umgestaltung  des  Notherbenrechts  durch  die  Novelle
115  (§  94,  95
III.  Das  Notherbenrecht  des  gemeinen  Rechts:  A.  das  Recht
der  Descendenten  und  Ascendenten  (§  96—102);  B.  das
Recht  der  Geschwister  (§  103);  C.  die  beiden  anomalen
Pflichttheilsrechte  des  arrogatus  impubes  und  der  armen
Wittwe  (§  104,  105).
I.  Das  Notherbenrecht  vor  der  Aovelle  115*
A.  Das  Präteritionssystem*.
1.  lus  civile*
§  89.
Nach  dem  Recht  der  XII  Tafeln  galt  der  Satz:  uti  legassit ¬
  suae  rei,  ita  ius  esto?.  Sie  kannten  kein  Notherbenrecht.
Eingehender,  als  es  hier  geschehen  kann,  behandelt  die  historische  Entwickelung ¬
  des  Notherbenrechts  mein  System  des  heut.  röm.  Erbrechts.
S.  96  ff.
*  Schröder,  Das  Notherbenrecht.  Erste  Abtheilung:  Das  Recht  von
der  Novelle  115.
**  A.  Schmidt,  Das  formelle  Recht  der  Notherben.  Leist  in
Glück's  Comment.  Serie  der  Bücher  37  u.  38  Bd.  2  S.  15  ff.,  Bd.  3
S.  80  ff.
***  Gaius  II.  123—134.  Ulp.  fr.  XXII.  14—22.  I.  2.  13  de
exheredatione  liberorum.  D.  28.  2  de  liberis  et  postumis  heredibus  instituendis ¬
  vel  exheredandis.  C.  6.  28  de  liberis  praeteritis  vel  exheredatis.
6.  29  de  postumis  heredibus  instituendis  vel  exheredandis  vel  praeteritis.
°  1.  120  D.  de  V.  S.  (50.  16).
            
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