fullscreen : Siebenhaar, Eduard: Lehrbuch des Sächsischen Privatrechts

Untheilbare  Forderungen.
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sammtschuldverhältnisse
hervorgehenden  übereinstimmen.  Wenn  man
gewöhnlich  behauptet,  es  habe  die  Haftung  Mehrerer  bei  der  untheilbaren ¬
  Schuld  insofern  etwas  Eigenthümliches,  als  der  Schuldner,
welcher  das  Ganze  geleistet  habe,  von  seinen  Mitschuldnern  Ersatz
für  ihren  Antheil  fordern  könne,  so  beruht  dies  auf  einem  „erthume,
weil  weder  der  Regreß  bei  jeder  untheilbaren  Forderung  statt  hat,
noch  in  dem  Verhältnisse  der  mehreren  Schuldner  dem  Gläubiger
gegenüber  darauf  Etwas  ankommt,  ob  der  Schuldner,  welcher  erfüllt, ¬
  einen  Regreß  an  seine  Mitschuldner  habe*).
Dessenungeachtet  unterscheidet  sich  die  untheilbare  Forderung  von
der  Gesammtforderung  in  vielfachen  Beziehungen.
So  haften  die
mehreren  Erben  eines  Schuldners  für  die  ganze  untheilbare  Schuld
aus  der  Untheilbarkeit,  während  die  Erben  eines  Gesammtschuldners,
wenn  die  Forderung  theilbar  ist,  nur  nach  Verhältniß  ihrer  Erbtheile
haften*2)
Der  vorzüglichste  Unterschied  zwischen  der  Gesammtschuld
und  der  untheilbaren  Schuld  ist  aber  der,  daß,  wenn  an  die  Stelle
des  untheilbaren  Gegenstandes  der  Schuld  ein  theilbarer  tritt,  sei  es
der  Werth  des  ersteren  oder  Schadenersatz,  von  dieser  Zeit  an  und
zwar  selbst  dann,  wenn  es  nach  rechtskräftiger  Verurtheilung  in  dem
Hülfsverfahren  zu  einer  Schätzung  der  untheilbaren  Forderung  kommt,
die  Forderung  als  eine  theilbare  betrachtet  wird,  ausgenommen,  wenn
ein  die  Haftpflicht  für  das  Ganze  erzeugender  anderweiter  Grund
eingetreten  ist
Achtes  Capitel.
Papiere  auf  den  Inhaber.
§.  349.
I.  Allgemeine  Bemerkung.
Das  Institut  der  Inhaberpapiere  ist  ein  der  Neuzeit  eigenthümliches ¬
  Institut,  von  welchem  sich  im  römischen  Rechte  kaum  eine  Spur
1)  Man  vergl.  Siebenhaar,  Correalobligationen  S.  262  flg.,  S.  415  fla.
2)  Man  vergl.  §§.  2281,  2334  des  BGB.'s  und  l.  2  §.  2,  1.  72  D.  de  verb.
oblig.,  I.  6  D.  familiae  ercisc.,  l.  2  Cod.  de  hered.  act.,  l.  26  Cod.  de  pact.
3)  Man  vergl.  §.  1038  des  BGB.'s  und  Siebenhaar  a.  a.  O.  S.  414.
37  *
            
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