Untheilbare Forderungen.
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sammtschuldverhältnisse
hervorgehenden übereinstimmen. Wenn man
gewöhnlich behauptet, es habe die Haftung Mehrerer bei der untheilbaren ¬
Schuld insofern etwas Eigenthümliches, als der Schuldner,
welcher das Ganze geleistet habe, von seinen Mitschuldnern Ersatz
für ihren Antheil fordern könne, so beruht dies auf einem „erthume,
weil weder der Regreß bei jeder untheilbaren Forderung statt hat,
noch in dem Verhältnisse der mehreren Schuldner dem Gläubiger
gegenüber darauf Etwas ankommt, ob der Schuldner, welcher erfüllt, ¬
einen Regreß an seine Mitschuldner habe*).
Dessenungeachtet unterscheidet sich die untheilbare Forderung von
der Gesammtforderung in vielfachen Beziehungen.
So haften die
mehreren Erben eines Schuldners für die ganze untheilbare Schuld
aus der Untheilbarkeit, während die Erben eines Gesammtschuldners,
wenn die Forderung theilbar ist, nur nach Verhältniß ihrer Erbtheile
haften*2)
Der vorzüglichste Unterschied zwischen der Gesammtschuld
und der untheilbaren Schuld ist aber der, daß, wenn an die Stelle
des untheilbaren Gegenstandes der Schuld ein theilbarer tritt, sei es
der Werth des ersteren oder Schadenersatz, von dieser Zeit an und
zwar selbst dann, wenn es nach rechtskräftiger Verurtheilung in dem
Hülfsverfahren zu einer Schätzung der untheilbaren Forderung kommt,
die Forderung als eine theilbare betrachtet wird, ausgenommen, wenn
ein die Haftpflicht für das Ganze erzeugender anderweiter Grund
eingetreten ist
Achtes Capitel.
Papiere auf den Inhaber.
§. 349.
I. Allgemeine Bemerkung.
Das Institut der Inhaberpapiere ist ein der Neuzeit eigenthümliches ¬
Institut, von welchem sich im römischen Rechte kaum eine Spur
1) Man vergl. Siebenhaar, Correalobligationen S. 262 flg., S. 415 fla.
2) Man vergl. §§. 2281, 2334 des BGB.'s und l. 2 §. 2, 1. 72 D. de verb.
oblig., I. 6 D. familiae ercisc., l. 2 Cod. de hered. act., l. 26 Cod. de pact.
3) Man vergl. §. 1038 des BGB.'s und Siebenhaar a. a. O. S. 414.
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