Metadaten : Beiträge zur Kunde der Geschichte so wie des Staats- und Privat-Rechts des Herzogthums Holstein (2)

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Ka
dem  Holsteinisch-Lauenburgischen  Obergerichte  es  stets  jenen
Constitutionen  gemäß  verhalten  worden  ist.
In  Altona  hat,  wie  bereits  oben  gezeigt  ward,  ursprünglich ¬
  ebenfalls  eine  durch  Gewohnheit  eingeführte  communio
bonorum  generalis  inter  conjnges  Statt  gehabt.  So.
lange  Altona  ein  Dorf  war,  mochte  diese  allgemeine  Gütergemeinschaft ¬
  für  dasselbe  passend  seyn.  Als  der  Ort  aber  in
die  Reihe  der  Flecken,  und  1664  unter  die  Zahl  der  Städte
getreten,  auch  zu  einem  bedeutenden  Handel  und  sonstigem
Verkehr  gelangt  war,  scheinen  die  so  wesentlich  veränderten
Verhältnisse  eine  Beschränkung  der  Gütergemeinschaft  erheischt
zu  haben,  denn  es  bildete  sich  --  allerdings  abweichend  von
der  Verfassung  der  übrigen  Holsteinischen  Städte  und  Lübecks, ¬
  —  eine  neue  Gewohnheit,  welche  dort  eine  communio ¬
  bonorum  particularis  inter  conjuges  einfuhrte  *9).
Diese  Gewohnheit  hatte  aber  zur  Zeit  der  Einrichtung
der  Altonaischen  Stadtgerichte  noch  nicht  eine  solche  Kraft
erlangt,  um  diesen  in  judicando,  unbestritten  pro  norma
Zur  Beseitigung  der  mit  einer  solchen
dienen  zu  können.
Rechtsungewißheit  verknüpften  Nachtheile  gewährte  der,  um
das  Emporkommen  der  neuen  Stadt  so  eifrigst  bemühte,
Landesherr-  jener  Gewohnheit  eine  pragmatische  Sanction.
Dies  geschah  durch  die  Constitution  d.  d.  Glückstadt  den
14.  May  1691  3°)  über  welche  mehrere  landesherrliche
Declarationen  und  nähere  Verfügungen,  nämlich  unterm
22.  Decbr.  1752:  81),  7.  July  1762  82),  13.  October
1766,  33)  und  19.  Januar  1780  84)  ergingen.  Außer79) ¬
  vide  die  in  der  not
45  allegirte  Abhandlung.
80)  vide  Anhang  No.  5.
81)  vide  Anhang  No.  6.
82)  vide  Anhang  No.  7.
83)  vide  Anhang  No.  8.
84)  vide  Anhang  No.  4.
            
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