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Ka
dem Holsteinisch-Lauenburgischen Obergerichte es stets jenen
Constitutionen gemäß verhalten worden ist.
In Altona hat, wie bereits oben gezeigt ward, ursprünglich ¬
ebenfalls eine durch Gewohnheit eingeführte communio
bonorum generalis inter conjnges Statt gehabt. So.
lange Altona ein Dorf war, mochte diese allgemeine Gütergemeinschaft ¬
für dasselbe passend seyn. Als der Ort aber in
die Reihe der Flecken, und 1664 unter die Zahl der Städte
getreten, auch zu einem bedeutenden Handel und sonstigem
Verkehr gelangt war, scheinen die so wesentlich veränderten
Verhältnisse eine Beschränkung der Gütergemeinschaft erheischt
zu haben, denn es bildete sich -- allerdings abweichend von
der Verfassung der übrigen Holsteinischen Städte und Lübecks, ¬
— eine neue Gewohnheit, welche dort eine communio ¬
bonorum particularis inter conjuges einfuhrte *9).
Diese Gewohnheit hatte aber zur Zeit der Einrichtung
der Altonaischen Stadtgerichte noch nicht eine solche Kraft
erlangt, um diesen in judicando, unbestritten pro norma
Zur Beseitigung der mit einer solchen
dienen zu können.
Rechtsungewißheit verknüpften Nachtheile gewährte der, um
das Emporkommen der neuen Stadt so eifrigst bemühte,
Landesherr- jener Gewohnheit eine pragmatische Sanction.
Dies geschah durch die Constitution d. d. Glückstadt den
14. May 1691 3°) über welche mehrere landesherrliche
Declarationen und nähere Verfügungen, nämlich unterm
22. Decbr. 1752: 81), 7. July 1762 82), 13. October
1766, 33) und 19. Januar 1780 84) ergingen. Außer79) ¬
vide die in der not
45 allegirte Abhandlung.
80) vide Anhang No. 5.
81) vide Anhang No. 6.
82) vide Anhang No. 7.
83) vide Anhang No. 8.
84) vide Anhang No. 4.