Inhaltsverzeichnis : Deutsches Konkursprozessrecht (9030)

§  3.  2.  Das  italienische  Recht.
teilung  der  missio  möglich  war,  ist  unsicher.  Auf  Grund  der
cessio  erfolgte  die  Einweisung  der  Gläubiger  in  den  Besitz  mit
öffentlicher  Bekanntmachung  und  der  Verkauf  der  bona,  ursprünglich ¬
  als  bonorum  venditio,  spâter  als  distractio  bonorum.  Die
Annahme,  dafs  der  Schuldner,  welcher  den  Verfall  seines  Vermögens ¬
  böswillig  oder  leichtsinnig  herbeiführte,  von  der  cessio
bonorum  ausgeschlossen  sei,  ist  aus  den  römischen  Quellen  nicht
zu  begründen.  Eine  Verordnung  Justinians,  die  unglossierte
Nov.  135,  verbietet  den  Beamten,  die  Schuldner  zur  bonoruin  cessio
zu  zwingen;  der  Schuldner  soll  aber  schwören,  dafs  er  kein  Vermögen ¬
  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  habe.
§  3.
2.  Das  italienische  Recht.
Im  Mittelalter  entwickelte  sich  aus  der  langobardischen  Privatpfändung ¬
  der  gerichtliche  Arrest'.  Bei  einseitigem  Nachweise  der
Forderung  und  einer  causa  arresti  konnte  der  Gläubiger  gegen
den  Schuldner  ein  Arrestmandat  erhalten.  Auf  Grund  eines  solchen
Mandats  durfte  der  Gläubiger  mit  der  Vollstreckung  gegen  die
Person  des  Schuldners  oder  gegen  dessen  Vermögen  beginnen.
Der  Arrest  auf  das  Vermögen  kam  in  zwiefacher  Gestalt  vor,  als
Arrest  auf  einzelne  Vermögensstücke  und  als  Arrest  auf  das  gesamte ¬
  Vermögen  (Generalarrest).  Generalarrest  wurde  gegen
den  flüchtigen  Schuldner  verhängt.  Flüchtig  pflegt  der  Schuldner
zu  gehen,  der  seine  Gläubiger  nicht  befriedigen  kann.  So  kam
es,  dafs  der  Arrest  in  seiner  Gestalt  als  ein  das  ganze  Vermögen
ergreifender  Sicherungsarrest  zumeist  gegen  zahlungsunfähige
Schuldner  verhängt  wurde.  Stellt  sich  der  Schuldner  nach  der
Arrestierung  seines  Vermögens  nicht  —  und  das  wird  bei  Zahlungsunfähigkeit ¬
  des  Schuldners  die  Regel  gewesen  sein  —  so  geht  die
Arrestbeschlagnahme  in  die  Exekution  über.
Die  Vollziehung  des  Arrestes  geschah  in  älterer  Zeit  durch
den  Gläubiger,  der  das  Arrestmandat  erwirkt  hatte,  in  späterer
Zeit  durch  die  Organe  des  Gerichts2.  Bewegliche  Habe  wurde
durch  den  Gerichtsdiener  weggenommen  und  entweder  in  die
öffentliche  Pfandkammer  abgeliefert  oder  bei  einem  Dritten  in
Verwahrung  gegeben.  Forderungen  wurden  arrestiert  durch
1.  Vgl.  A.  Wach,  Arrestprozefs  1.  Teil,  der  ital.  Arrestprozefs  §§  1—10.
2  Wach  a.  a.  O.  S.  157,  162.
            
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