§ 3. 2. Das italienische Recht.
teilung der missio möglich war, ist unsicher. Auf Grund der
cessio erfolgte die Einweisung der Gläubiger in den Besitz mit
öffentlicher Bekanntmachung und der Verkauf der bona, ursprünglich ¬
als bonorum venditio, spâter als distractio bonorum. Die
Annahme, dafs der Schuldner, welcher den Verfall seines Vermögens ¬
böswillig oder leichtsinnig herbeiführte, von der cessio
bonorum ausgeschlossen sei, ist aus den römischen Quellen nicht
zu begründen. Eine Verordnung Justinians, die unglossierte
Nov. 135, verbietet den Beamten, die Schuldner zur bonoruin cessio
zu zwingen; der Schuldner soll aber schwören, dafs er kein Vermögen ¬
zur Befriedigung der Gläubiger habe.
§ 3.
2. Das italienische Recht.
Im Mittelalter entwickelte sich aus der langobardischen Privatpfändung ¬
der gerichtliche Arrest'. Bei einseitigem Nachweise der
Forderung und einer causa arresti konnte der Gläubiger gegen
den Schuldner ein Arrestmandat erhalten. Auf Grund eines solchen
Mandats durfte der Gläubiger mit der Vollstreckung gegen die
Person des Schuldners oder gegen dessen Vermögen beginnen.
Der Arrest auf das Vermögen kam in zwiefacher Gestalt vor, als
Arrest auf einzelne Vermögensstücke und als Arrest auf das gesamte ¬
Vermögen (Generalarrest). Generalarrest wurde gegen
den flüchtigen Schuldner verhängt. Flüchtig pflegt der Schuldner
zu gehen, der seine Gläubiger nicht befriedigen kann. So kam
es, dafs der Arrest in seiner Gestalt als ein das ganze Vermögen
ergreifender Sicherungsarrest zumeist gegen zahlungsunfähige
Schuldner verhängt wurde. Stellt sich der Schuldner nach der
Arrestierung seines Vermögens nicht — und das wird bei Zahlungsunfähigkeit ¬
des Schuldners die Regel gewesen sein — so geht die
Arrestbeschlagnahme in die Exekution über.
Die Vollziehung des Arrestes geschah in älterer Zeit durch
den Gläubiger, der das Arrestmandat erwirkt hatte, in späterer
Zeit durch die Organe des Gerichts2. Bewegliche Habe wurde
durch den Gerichtsdiener weggenommen und entweder in die
öffentliche Pfandkammer abgeliefert oder bei einem Dritten in
Verwahrung gegeben. Forderungen wurden arrestiert durch
1. Vgl. A. Wach, Arrestprozefs 1. Teil, der ital. Arrestprozefs §§ 1—10.
2 Wach a. a. O. S. 157, 162.