Metadaten : Müller, Karl Otto: Lehrbuch der Institutionen

Einleitung.
welche  die  sittliche  Vollendung  als  das  höchste  Ziel  anzuerkennen
hat.  Bedingung  und  wesentlicher  Bestandtheil  solcher  Gemeinschaft ¬
  ist  die  Entfernung  der  individuellen,  die  Ordnung  des  Zusammenlebens ¬
  störenden  Willkühr.  Daraus  ergiebt  sich  die  Nothwendigkeit ¬
  einer  Beschränkung  der  Freiheit  der  Einzelnen  in  ihrem
gegenseitigen  Verhältnisse  d.  i.  das  Recht.
Die  Summe  derjenigen  Vorschriften,  welche  die  Grenzen  der
individuellen  Freiheit  jener  sittlichen  Ordnung  gemäß  regeln,  bildet
das  Recht  im  objectiven  Sinne.  Es  gelangt  in  Gesetzen,
Rechtsbestimmungen,  Verordnungen  u.  dgl.  m.  zur  äußern  Erscheinung. ¬
  Das,  nach  dieser  objectiven  Ordnung,  für  den  Einzelnen
in  der  ihm  von  derselben  zugewiesenen  Sphäre  anerkannte  und
gewährleistete  Maß  sittlicher  Macht  und  Handlungsfreiheit  gegen
Andere  ist  das  Recht  im  subjectiven  Sinne  (Berechtigung,
Gerechtigkeit,  Gerechtsame,  Befugniß).
Das  Recht  erhält  seine  Verwirklichung  und  Vollendung  nur
im  Staate.  Der  Staat  ist  nichts  Gemachtes,  künstlich  Hervorgebrachtes, ¬
  kein  idealistisches  Vertragswerk,  hervorgegangen  aus
einer  freiwilligen,  gegenseitigen  Selbstbeschränkung  eines  freien
Naturlebens.  Er  ist  vielmehr  eine  ursprüngliche,  eine  göttliche
und  vernünftige  Ordnung,  mit  der  Menschheit  uranfänglich  geboren. ¬
  „Der  Mensch  ist  von  Natur  ein  Staatswesen.  Das
Recht  ordnet  das  Gemeinleben,  indem  es  dem  Einzelnen  für  den
Kreis  seines  individuellen  Handelns  Regeln  vorschreibt.  Der
Staat  ist  eine  Macht  über  dem  Gemeinleben  der  Einzelnen,  eine
Anstalt,  welche  das  Handeln  der  Einzelnen  zu  Gesammtzwecken
einigt  und  im  Interesse  der  Gesammtheit  beherrscht,  um  dieselbe
zur  sittlichen  Vollendung  zu  führen.  Er  ist  die  höchste  Gestaltung
und  das  vollkommenste  Organ  des  rechtlichen  Lebens,  vermöge
seiner  sittlichen  Bestimmung  das  Gebiet  des  Rechts  in  sich  schließend, ¬
  aber  über  dasselbe  hinausgehend  durch  die  Gleichzeitigkeit
anderer,  zunächst  nicht  dem  Rechtsgebiet  angehörender  Zwecke.
1)  L.  1.  pr.  D.  h.  t.  ut  eleganter  Celsus  definit,  jus  est  ars  boni  et
aequi.  L.  11.  pr.  D.  eod.:  Jus  pluribus  modis  dicitur.  Uno  modo,  cum
id  quod  semper  aequum  ac  bonum  est,  jus  dicitur:  ut  est  jus  naturale.
Altero  modo,  quod  omnibus  aut  pluribus  in  quaque  civitate  utile  est,  ut
est  jus  civile.  §.11.  J.1,  2.  pr.J.  1,1:  Justitia  est  constans  et  perpetua
voluntas,  jus  suum  cuique  tribuendi.  §.  3.  J.  eod.:  Juris  praecepta
sunt  haec:  honeste  vivere,  alterum  non  laedere,  suum  cuique  tribuère.
§.  1,  eod.:  Jurisprudentia  est  divinaium  atque  humanarum  rerum
notitia,  justi  atque  injusti  scientia.
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