Einleitung.
welche die sittliche Vollendung als das höchste Ziel anzuerkennen
hat. Bedingung und wesentlicher Bestandtheil solcher Gemeinschaft ¬
ist die Entfernung der individuellen, die Ordnung des Zusammenlebens ¬
störenden Willkühr. Daraus ergiebt sich die Nothwendigkeit ¬
einer Beschränkung der Freiheit der Einzelnen in ihrem
gegenseitigen Verhältnisse d. i. das Recht.
Die Summe derjenigen Vorschriften, welche die Grenzen der
individuellen Freiheit jener sittlichen Ordnung gemäß regeln, bildet
das Recht im objectiven Sinne. Es gelangt in Gesetzen,
Rechtsbestimmungen, Verordnungen u. dgl. m. zur äußern Erscheinung. ¬
Das, nach dieser objectiven Ordnung, für den Einzelnen
in der ihm von derselben zugewiesenen Sphäre anerkannte und
gewährleistete Maß sittlicher Macht und Handlungsfreiheit gegen
Andere ist das Recht im subjectiven Sinne (Berechtigung,
Gerechtigkeit, Gerechtsame, Befugniß).
Das Recht erhält seine Verwirklichung und Vollendung nur
im Staate. Der Staat ist nichts Gemachtes, künstlich Hervorgebrachtes, ¬
kein idealistisches Vertragswerk, hervorgegangen aus
einer freiwilligen, gegenseitigen Selbstbeschränkung eines freien
Naturlebens. Er ist vielmehr eine ursprüngliche, eine göttliche
und vernünftige Ordnung, mit der Menschheit uranfänglich geboren. ¬
„Der Mensch ist von Natur ein Staatswesen. Das
Recht ordnet das Gemeinleben, indem es dem Einzelnen für den
Kreis seines individuellen Handelns Regeln vorschreibt. Der
Staat ist eine Macht über dem Gemeinleben der Einzelnen, eine
Anstalt, welche das Handeln der Einzelnen zu Gesammtzwecken
einigt und im Interesse der Gesammtheit beherrscht, um dieselbe
zur sittlichen Vollendung zu führen. Er ist die höchste Gestaltung
und das vollkommenste Organ des rechtlichen Lebens, vermöge
seiner sittlichen Bestimmung das Gebiet des Rechts in sich schließend, ¬
aber über dasselbe hinausgehend durch die Gleichzeitigkeit
anderer, zunächst nicht dem Rechtsgebiet angehörender Zwecke.
1) L. 1. pr. D. h. t. ut eleganter Celsus definit, jus est ars boni et
aequi. L. 11. pr. D. eod.: Jus pluribus modis dicitur. Uno modo, cum
id quod semper aequum ac bonum est, jus dicitur: ut est jus naturale.
Altero modo, quod omnibus aut pluribus in quaque civitate utile est, ut
est jus civile. §.11. J.1, 2. pr.J. 1,1: Justitia est constans et perpetua
voluntas, jus suum cuique tribuendi. §. 3. J. eod.: Juris praecepta
sunt haec: honeste vivere, alterum non laedere, suum cuique tribuère.
§. 1, eod.: Jurisprudentia est divinaium atque humanarum rerum
notitia, justi atque injusti scientia.
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