Objekt : ¬Die Verschiedenheiten des neuen deutschen vom geltenden sächsischen bürgerlichen Rechte (1)

auf  die  bestimmten  Gewährfristen  haften  läßt,  während  S  eine  entsprechende ¬
  Vorschrift  lediglich  für  Pferde  und  Rindvieh  in  §  927  S.  2
enthält,  sich  im  Übrigen  aber  mit  der  Aufstellung  einer  nur  für  die
Beweisfrage  erheblichen  Vermutung  (S  §  926  :  D  §  484)  begnügt.
D  unterläßt  es  (§  482  A.  2)  im  Gegensatze  zu  S  §  926,  selbst  die
Hauptmängel  und  die  Gewährfristen  zu  bezeichnen,  weil  die  Bezeichnung
nur  an  der  Hand  des  jeweiligen  Standes  der  Tierheilwissenschaft  angemessen ¬
  erfolgen  kann  (M  II  S.  253);  auch  enthält  sich  D  einer  Vorschrift ¬
  über  sogenannte  „Nachtkrankheiten"  (S  §  925).  Eine  Gewährfrist ¬
  darf,  wenn  sie  praktisch  sein  soll,  nur  nach  ganzen  Tagen  zu  berechnen ¬
  sein  (M  II  S.  253);  deshalb  beginnt  die  Gewährfrist  nach
§  483  nicht  mit  dem  Zeitpunkte  des  Gefahrüberganges  selbst
§  926  vbd.  §  925),  sondern  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  dem
die  Gefahr  auf  den  Käufer  übergegangen  ist.  —  Neu  ist  übrigens  in
§  486  die  ausdrückliche  Hervorhebung  dessen,  daß  die  gesetzlichen
Gewährfristen  durch  Vertrag  verlängert  oder  abgekürzt  werden  können.
D  §  485.  Der  Käufer  verliert  die  ihm  wegen  des  Mangels  zustehenden
Rechte,  wenn  er  nicht  spätestens  zwei  Tage  nach  dem  Ablaufe  der  Gewährfrist  oder,
falls  das  Tier  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  getötet  worden  oder  sonst  verendet  ist,  nach
dem  Tode  des  Tieres  den  Mangel  dem  Verkäufer  anzeigt  oder  die  Anzeige  an  ihn
absendet  oder  wegen  des  Mangels  Klage  gegen  den  Verkäufer  erhebt  oder  diesem  den
Streit  verkündet  oder  gerichtliche  Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des  Beweises  beantragt. ¬
  Der  Rechtsverlust  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig
verschwiegen  hat.
Anm.:  Durch  diese  neue  Bestimmung  soll  verhütet  werden,  daß
der  Erwerber  durch  Verzögerung  der  Klage  dem  Veräußerer  die  Möglichkeit ¬
  eines  Gegenbeweises  gegen  die  Rechtsvermutung  vereitele,  der
ja  regelmäßig  durch  sofortige  Besichtigung  und  Untersuchung  des
Tieres  bedingt  ist  (M  II  S.  255).
Bei  den  berücksichtigten  Haustiergattungen  kann  nach  D  §  487  im
Gegensatze  zu  S  §  927  S.  1  der  Käufer  nur  Wandelung  und  kann
Minderung  auch  dann  nicht  beanspruchen,  wenn  sich  die  Krankheit  erst
bei  ausgeschlachtetem  Vieh  gefunden  hat;  statt  der  Wandelung  kann
übrigens  der  Käufer  eines  nur  der  Gattung  nach  bestimmten  Tieres
gemäß  D  §  491  verlangen,  daß  ihm  an  Stelle  des  mangelhaften
Tieres  ein  mangelfreies  geliefert  wird.  Was  die  Haftung  für  andre
Fehler  als  die  Hauptmängel  anlangt,  so  trifft  D  §  492  obd.  §§  482,
481  im  Gegensatze  zu  S  §  927  S.  2  nicht  blos  Pferde  und  Rindvieh,
sondern  alle  berücksichtigten  Haustiergattungen.
S  §  928  S.  1  (Ersatz  der  Fütterungskosten):  D  §  488  (Ersatz
der  Fütterungskosten  und  anderer  Kosten).
D  §  489.  Ist  über  den  Anspruch  auf  Wandelung  ein  Rechtsstreit  anhängig,
so  ist  auf  Antrag  der  einen  oder  der  anderen  Partei  die  öffentliche  Versteigerung  des
Tieres  und  die  Hinterlegung  des  Erlöses  durch  einstweilige  Verfügung  anzuordnen,
sobald  die  Besichtigung  des  Tieres  nicht  mehr  erforderlich  ist.
            
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