auf die bestimmten Gewährfristen haften läßt, während S eine entsprechende ¬
Vorschrift lediglich für Pferde und Rindvieh in § 927 S. 2
enthält, sich im Übrigen aber mit der Aufstellung einer nur für die
Beweisfrage erheblichen Vermutung (S § 926 : D § 484) begnügt.
D unterläßt es (§ 482 A. 2) im Gegensatze zu S § 926, selbst die
Hauptmängel und die Gewährfristen zu bezeichnen, weil die Bezeichnung
nur an der Hand des jeweiligen Standes der Tierheilwissenschaft angemessen ¬
erfolgen kann (M II S. 253); auch enthält sich D einer Vorschrift ¬
über sogenannte „Nachtkrankheiten" (S § 925). Eine Gewährfrist ¬
darf, wenn sie praktisch sein soll, nur nach ganzen Tagen zu berechnen ¬
sein (M II S. 253); deshalb beginnt die Gewährfrist nach
§ 483 nicht mit dem Zeitpunkte des Gefahrüberganges selbst
§ 926 vbd. § 925), sondern mit dem Ablaufe des Tages, an dem
die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist. — Neu ist übrigens in
§ 486 die ausdrückliche Hervorhebung dessen, daß die gesetzlichen
Gewährfristen durch Vertrag verlängert oder abgekürzt werden können.
D § 485. Der Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden
Rechte, wenn er nicht spätestens zwei Tage nach dem Ablaufe der Gewährfrist oder,
falls das Tier vor dem Ablaufe der Frist getötet worden oder sonst verendet ist, nach
dem Tode des Tieres den Mangel dem Verkäufer anzeigt oder die Anzeige an ihn
absendet oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt oder diesem den
Streit verkündet oder gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt. ¬
Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen hat.
Anm.: Durch diese neue Bestimmung soll verhütet werden, daß
der Erwerber durch Verzögerung der Klage dem Veräußerer die Möglichkeit ¬
eines Gegenbeweises gegen die Rechtsvermutung vereitele, der
ja regelmäßig durch sofortige Besichtigung und Untersuchung des
Tieres bedingt ist (M II S. 255).
Bei den berücksichtigten Haustiergattungen kann nach D § 487 im
Gegensatze zu S § 927 S. 1 der Käufer nur Wandelung und kann
Minderung auch dann nicht beanspruchen, wenn sich die Krankheit erst
bei ausgeschlachtetem Vieh gefunden hat; statt der Wandelung kann
übrigens der Käufer eines nur der Gattung nach bestimmten Tieres
gemäß D § 491 verlangen, daß ihm an Stelle des mangelhaften
Tieres ein mangelfreies geliefert wird. Was die Haftung für andre
Fehler als die Hauptmängel anlangt, so trifft D § 492 obd. §§ 482,
481 im Gegensatze zu S § 927 S. 2 nicht blos Pferde und Rindvieh,
sondern alle berücksichtigten Haustiergattungen.
S § 928 S. 1 (Ersatz der Fütterungskosten): D § 488 (Ersatz
der Fütterungskosten und anderer Kosten).
D § 489. Ist über den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anhängig,
so ist auf Antrag der einen oder der anderen Partei die öffentliche Versteigerung des
Tieres und die Hinterlegung des Erlöses durch einstweilige Verfügung anzuordnen,
sobald die Besichtigung des Tieres nicht mehr erforderlich ist.