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Ausbacher Recht.
oberwehnten Fällen jedesmahlen die Ehe-Weiber der Contrahenten, ¬
nebst deren Beyständen, sowohl als die Contrahenten ¬
selbst, so wie es in der Concurs-Ordnung vorgeschrieben, ¬
*) mit vor Amt zu fordern, selbige wohl und deutlich ¬
ihrer competirenden Beneficien belehren, und wenn sie
sodann freywillig renunciren, selbige auch sämmtlich das Protocoll, ¬
worinn alle solche Umstände genau zu annoliren, und
das Document nebst ihren Beyständen unterschreiben zu lassen; ¬
auch sich hiernach sorgfältig zu achten, oder aber in dessen ¬
Entstehung sich zu gewärtigen, daß, welcher Beamte solches ¬
nicht selbsten befolget, noch gehörig publiciret, selbiger eo
ipso sogleich davor tenent, und den daraus entstehenden Schaden, ¬
von dem Seinigen zu ersetzen schuldig seyn solle. 2)
Signatum unter hievorgedrucktem Hoch-Fürstlichen-JustizRaths-Insiegel. ¬
Onolzbach, den 23. Julii 1734.
(Siegel.)
12.
Eheartikel. 1743 3.)
Von Gottes Gnaden Wir Carl
Wilhelm Friederich, Marggraf zu
Brandenburg rc. rc.
Nachdeme Wir der Nothwendigkeit zu seyn erachtet, die von
Unsers seeligen Herrn Ur=Ur- Groß=Vaters, Herrn Marg1) ¬
Es ist demnach hier nichts Neues vorgeschrieben, sondern nur
das wiederholt, was die Concursordnung v. J. 1731. bestimmt.
S. Blätter für Rechtsanwendung Bd. II. S. 29. - Bei Verträgen ¬
mit Juden ist eine Ausnahme, siehe im II. Bd. dieser
Sammlung die Verordnungen v. 20. März 1737. 2. Juli 1738.
1. Juni 1739. 4. April 1759. 7. Juni 1759. — A. d. H.
2) Nur Haftung des Beamten, nicht aber Nichtigkeit des Vertragwar ¬
die Folge des Unterlassens der Zuziehung des EheweibsOAGE. ¬
v. 1. Sept. 1829. OAGA. Fr. 557. 1828/29. AGA. S.
971. 1827/28. — A. d. H.
3) AGBibl. IV. A. Num. 10. — Ueber die gesetzliche Kraft dieser
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