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Messung auch für sein 32stcs Lebensjahr, seit dem er doch
nicht mehr gewachsen, ein sicheres Resultat ergeben
müsse.
Was den Franz angcht, so haben seine beiden Geg-
ner ihr früheres Gcständniß widerrufen; er soll, wie sie
jetzt in Erfahrung gebracht hätten, die Wunde nicht in
der Schlacht, sondern nach der Behauptung des Alexan-
der dieselbe bei einer Prügelei auf dem Tanzboden erhal-
ten, nach der Bchanptung des Joseph soll er sich aber
selbst, um sich dem weitern Kriegsdienste zu entziehen,
die Wunde bcigcbracht haben.
Sie haben für diese Behauptung mehrere Zeugen
benannt, auch dem Franz einen Eid darüber angetragen.
— Die Zeuge» sind auch vernommen worden. Franz
hat sich zur Widerlegung auf seine Dienstzcugnisse beru-
fen und diese bcigcbracht.
Joseph endlich hat keine auf seine Person sich bezie-
henden nova angeführt, seine Gegner ebenfalls nicht.
Hinsichtlich der Förmlichkeiten des Verfahrens ist
bloß zu bemerken, daß der Justizrath Greve, welcher
den Alexander Schulenburg vertrat, noch Vollmacht beit
zubringen hat. Was die Sache selbst betrisst, so war
daS Erkenntniß, wie geschehen, abzuändcrn. .
Zuvörderst muß mit dem ersten >Richter angenom-
men werden, daß der Joseph Schulenburg ein. Bruders-
sohn der Erblasserin, im Verhältnisse zn den'leiden-
andern Pn.lendcnten, seinen Oheimen, als gleichberech-
tigter Mitcrbc im Sinne des Gesetzes vom 13. Juli-
1836 anznsehcn ist. . •" '