Objekt : ¬Die Land-Rechte des Ober-und Mittel-Rheins (1)

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lichen,  geschwinden,  vund  vnbillichen  pacten  ond  gedingen
wider  die  billicheyt  nicht  beschwerdt  werden.
Von  Landsiedel  leyhe  und  dem  Landsiedel  Recht,
Der  siebendt  Titel.
Die  Langsiedel,  Leyhe,  vund  deren  Recht,  vergleichen  sich  De  jure
fast  vnd  mehrers  theyls  mit  der  Erbleyhe,  haben  jedoch  nichts  colonario.
desto  weniger  ihre  sondere  art  vnd  eygenschafft,  auch  vnderschiede ¬
  von  der  Erbleyhe  wie  nachfolgt.
Dann  erstlich,  so  ist  die  Erbleyhe  erblich,  vnd  felt  auff
die  Leibs  Erben  für  vnd  für,  so  lang  die  vorhanden,  vund
mit  entrichtung  des  Erbzins  oder  Pfächts,  auch  sonst  der  Erbuerschreibung ¬
  sich  gemes  verhalten,  aber  die  Landsiedel  leyhe,
ob  sie  wol  dem  Bestender  mit  Zusatz,  deren  wörter  (ond
seinen  Erben)  geschicht,  so  ist  sie  doch  nicht  Erblich,  so  ferr
darin  auch  diese  wort  (zu  Landsiedelem  Rechten)  gesunden
werden,  Sonder  mag  der  Lehenherr,  wann  er  seine  Güter
widerumb  zu  sich  zunemen  begert,  dem  bestender  dieselben
(doch  mit  maß  vund  bescheydenheyt  wie  hernach  volgen  wird)
widerumb  auffkunden,  ob  gleich  derselbig  sich  sunst  aller  gebür
bewiesen  hett.
Zum  andern,  wann  der  Eygenthumbsherr  seiner  gelegenheyt ¬
  vund  noturfft  nach,  den  Eygenthumb  der  vererbten  Guͤter
eynem  andern  verkaufft,  so  bleibt  nichts  desto  weniger  der
Pfachtmann,  wann  es  eyn  Erbleyhe  ist,  bey  solchen  Guͤtern
so  lang  er  sich  der  gebür  helt,  Wann  es  aber  ein  Landsiedel
leyhe  ist,  so  bleibt  er  nicht  dabey,  sonder  muß  von  den  Guͤtern
weychen,  doch  auff  erstattung  seiner  besserung,  Es  seye  dann
daß  der  Kauffer  willig  were,  ihnen  dabey  in  massen  wie  vor,
bleiben  zu  lassen,  doch  soll  als  dann  ein  newe  Landsiedelleybe
vnd  verschreibung  zwischen  ihnen  beyden  theylen,  auffgericht
werden.
            
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