fullscreen : Entdecktes Staats-Cabinet (Sammlung 1 (1738))

196
Eip.  VIII.  Membr.  III.
as  Capitul  vom  Leistungs=Recht  machet
in  der  3ten  Eröͤffnung  das  1ste  aus,  und
kan  selbiges  füglich  ad  materias  Juris
Publici  mit  gerechnet  werden,  weiln  solches
anfangs  §.  8.  im  R.  Reich  recipiret,  aber  auch
wiederum  abgeschaffet  worden.  §.  9.
Von  Na=§. -
  2.  Von  Natur  und  in  statu  naturali  sind
tur  sind  alalle -
  Menschen  einander  gleich,  und  weiset  sie
le  Mennichts -
  weiter  zur  Beobachtung  ihrer  Schulschen -
  gleid
digkeit  gegen  den  Neben=Menschen  als  die
Reguln  der  Gerechtigkeit  an.  Denn  durch
selbige  kan  die  äuserliche  Ruhe,  welches  der
Haupt=Endzweck  eines  gesellschafftlichen  Le=|
bens  ist,  genau  befoͤrdert  und  erhalten  werden.
Die  Pflichten  der  Liebe  und  Freundschafft  sind
eines  jeden  Generositaͤt  zu  uͤberlassen,  und  gehoren -
  nur  ad  bene  esse  tranquillitatis  externae,
konnen  also  mit  Gewalt  nicht  erzwungen  werden, -
  und  ist  im  Verwegerungs=Fall  nichts
weiter  erlaubet,  als  gleiches  mit  gleichem  zu
vergelten.
Solches
§.  3.  So  bald  der  Mensch  den  Statum  naandert -
  sich
turalem  mit  dem  Statu  civili  verwechselt,  verin -
  statu  ciliehret -
  er  ein  grosses  von  seiner  vorigen  Frey¬. -

heit,  und  muß  er  seine  Bequemlichkeit  und
Nutzen  dem  Wohl  der  Republic,  worinne  er
sich  befindet,  nachsetzen.  In  noch  groͤsserer
Obligation  aber  stehen  diejenigen,  so  in  der
Republic  ein  Oberhaupt  über  sich  erwehlen,
sie  müssen  ihren  Willen  und  Vermogen  dessen
Macht
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer