Volltext : System des Pandekten-Rechts (3)

76  Besondr.  Theil.  C)  Process.  I.  Abschn.  Streitiger.
eigne,  auf  Anschauung  oder  Reflexion  gegrundete  Auctorität -
  (Beweis  durch  Augenschein),  oder  H)  durch
die  Auctorität  Andrer.  Diese  sind  entweder  1)  die  Parteyen. ¬
  In  der  Regel  beweist  diese  nur,  wenn  eine
Partey  zu  ihrem  Nachtheil  etwas  ausgesagt  hat  (Beweis -
  durch  Bekenntnifs),  es  sey  nun  schriftlich
(Beweis  durch  Urkunden),  oder  durch  mündliches -
  Eingeständniss  (Beweis  durch  Bekenntniss
im  engeren  Sinn).  Zuweilen  wird  aber  auch  einer
Partey  zu  ihrem  Vortheil  geglaubt,  nämlich  wenn  sie
ihre  Aussage  eidlich  bestärkt  (Beweis  durch  Eide)
Wird  der  Richter  2)  durch  die  Auctorität  Dritter  überzeugt, ¬
  so  sind  wieder  zwey  Fälle  möglich,  nämlich
A)  die  dritte  Person  muls  sich  auf  den,  durch  Bitten
oder  von  Amtswegen  veranlalsten  Befehl  des  Richters
durch  Anschauung,  oder  Reflexion  vom  Streitgegenstande ¬
  instruiren,  und  das  Resultat  ihrer,  während  des  Streits
gemachten  Wahrnehmung  dem  Richter  mittheilen  (Beweis ¬
  durch  Besichtigung  und  Kunstverständige); -
  oder  B)  die  Parteyen  legen  dem  Richter
vor,  was  Andre  mündlich  aussagen  (Beweis  durch  Zeugen), -
  oder  schriftlich  ausgesagt  haben  (auch  Beweis
durch  Urkunden).  In  allen  Fällen  können  diese
Beweismittel  zu  einem  natürlichen,  oder  künstlichen
Beweise  (§.  1145.)  führen;  auch  kann  das  eine  Beweis
mittel  unter  dem  andern  enthalten  seyn,  und  durch  das
Organ  dieses  dem  Richter  bekannt  werden  lo.
Wegen
der  Einheit  der  Darstellung  müssen  manche  dieser  Beweismittel ¬
  mit  ihrer  Nebenart  verbunden  zugleich  erörtert -
  werden.
1151.
§.
ZusammenJedes -
  Beweismittel,  wenn  es  untadelhaft
gesetzter
ist,  beweist  in  der  Regel  vollkommen;  doch
einfacher.
steht  es  dem  Beweisführer  im  Ganzen  [p]  frey,
mehrere  mit  einander  zu  verbinden.  Geschieht  diess,  so
nennt  man  den  Beweis  einen  zusammengesetzten,
sonst  aber  einen  einfachen  [ql.
§.  1152.
aa)  Geständniss.
Ein  Geständniss,  sofern  es  nicht
zum  Vortheil,  sondern  zum  Nachtheil
—
[o]  Danz  ord.  Proc.  §.  240.  Eidesdelation.
Ipl  Eine  Ausnahme  s.  bey  der  [9l  Martin  Lehrb.  §.  225.
            
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