76 Besondr. Theil. C) Process. I. Abschn. Streitiger.
eigne, auf Anschauung oder Reflexion gegrundete Auctorität -
(Beweis durch Augenschein), oder H) durch
die Auctorität Andrer. Diese sind entweder 1) die Parteyen. ¬
In der Regel beweist diese nur, wenn eine
Partey zu ihrem Nachtheil etwas ausgesagt hat (Beweis -
durch Bekenntnifs), es sey nun schriftlich
(Beweis durch Urkunden), oder durch mündliches -
Eingeständniss (Beweis durch Bekenntniss
im engeren Sinn). Zuweilen wird aber auch einer
Partey zu ihrem Vortheil geglaubt, nämlich wenn sie
ihre Aussage eidlich bestärkt (Beweis durch Eide)
Wird der Richter 2) durch die Auctorität Dritter überzeugt, ¬
so sind wieder zwey Fälle möglich, nämlich
A) die dritte Person muls sich auf den, durch Bitten
oder von Amtswegen veranlalsten Befehl des Richters
durch Anschauung, oder Reflexion vom Streitgegenstande ¬
instruiren, und das Resultat ihrer, während des Streits
gemachten Wahrnehmung dem Richter mittheilen (Beweis ¬
durch Besichtigung und Kunstverständige); -
oder B) die Parteyen legen dem Richter
vor, was Andre mündlich aussagen (Beweis durch Zeugen), -
oder schriftlich ausgesagt haben (auch Beweis
durch Urkunden). In allen Fällen können diese
Beweismittel zu einem natürlichen, oder künstlichen
Beweise (§. 1145.) führen; auch kann das eine Beweis
mittel unter dem andern enthalten seyn, und durch das
Organ dieses dem Richter bekannt werden lo.
Wegen
der Einheit der Darstellung müssen manche dieser Beweismittel ¬
mit ihrer Nebenart verbunden zugleich erörtert -
werden.
1151.
§.
ZusammenJedes -
Beweismittel, wenn es untadelhaft
gesetzter
ist, beweist in der Regel vollkommen; doch
einfacher.
steht es dem Beweisführer im Ganzen [p] frey,
mehrere mit einander zu verbinden. Geschieht diess, so
nennt man den Beweis einen zusammengesetzten,
sonst aber einen einfachen [ql.
§. 1152.
aa) Geständniss.
Ein Geständniss, sofern es nicht
zum Vortheil, sondern zum Nachtheil
—
[o] Danz ord. Proc. §. 240. Eidesdelation.
Ipl Eine Ausnahme s. bey der [9l Martin Lehrb. §. 225.