44 I. Hypothekengesetz. Erster Titel. §. 54. 55. 56.
nige, was im §. 25 u. 26 über die Wirkungen der
Oeffentlichkeit des Hypothekenbuchs für die mit dem
Hypothekenwesen verbundenen Gegenstände bestimmt ist.
§. 54.
8) in Ansehung des dritten Besitzers.
Das Gut, worauf eine Hypothek eingetragen ist, haftet dem
Gläubiger für seine Befriedigung auch alsdann, wenn es
sich in den Händen eines andern Besitzers befindet, und
dieser ist, selbst im Falle eines redlichen Besitzes, verbunden, =
die Hypothekforderung, so weit sie dem §. 42
gemäß auf der Sache haftet, zu bezahlen, oder dem
Gläubiger das hypothecirte Gut abzutreten, damit er aus
den Früchten oder der Substanz der Sache befriedigt
werde.
§. 55.
Für die im Hppothekenbuche vorgemerkten Forderungen haftet
der dritte Besitzer wie für eingetragene Hypotheken; die
Forderung aber kann gegen denselben erst dann geltend
gemacht werden, wenn das Recht des Gläubigers auf die
Hypothek außer Zweifel gesetzt ist, und deren wirklicher
Eintragung kein rechtliches Hinderniß mehr im Wege steht.
§. 56.
Die Haftung des dritten redlichen Besitzers für sämmtliche
eingetragene Hypotheken und vorgemerkte Forderungen
erstreckt sich nicht weiter, als das Gut zu ihrer Befriedigung ¬
hinreicht. Er kann sich daher von allen Ansprüchen
dieser Gläubiger befreien, wenn er ihnen das Gut abkritt; ¬
es wäre denn, daß er diese Schulden besonders
übernommen hätte, in welchem Falle er für die übernommenen ¬
Forderungen als Schuldner auch mit seinem übrigen ¬
Vermögen haften muß, und von den Gläubigern mit
einer persönlichen Klage belangt werden kann.