fullscreen : Commentar über das Hypothekengesetz für das Königreich Baiern (1)

44  I.  Hypothekengesetz.  Erster  Titel.  §.  54.  55.  56.
nige,  was  im  §.  25  u.  26  über  die  Wirkungen  der
Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuchs  für  die  mit  dem
Hypothekenwesen  verbundenen  Gegenstände  bestimmt  ist.
§.  54.
8)  in  Ansehung  des  dritten  Besitzers.
Das  Gut,  worauf  eine  Hypothek  eingetragen  ist,  haftet  dem
Gläubiger  für  seine  Befriedigung  auch  alsdann,  wenn  es
sich  in  den  Händen  eines  andern  Besitzers  befindet,  und
dieser  ist,  selbst  im  Falle  eines  redlichen  Besitzes,  verbunden, =
  die  Hypothekforderung,  so  weit  sie  dem  §.  42
gemäß  auf  der  Sache  haftet,  zu  bezahlen,  oder  dem
Gläubiger  das  hypothecirte  Gut  abzutreten,  damit  er  aus
den  Früchten  oder  der  Substanz  der  Sache  befriedigt
werde.
§.  55.
Für  die  im  Hppothekenbuche  vorgemerkten  Forderungen  haftet
der  dritte  Besitzer  wie  für  eingetragene  Hypotheken;  die
Forderung  aber  kann  gegen  denselben  erst  dann  geltend
gemacht  werden,  wenn  das  Recht  des  Gläubigers  auf  die
Hypothek  außer  Zweifel  gesetzt  ist,  und  deren  wirklicher
Eintragung  kein  rechtliches  Hinderniß  mehr  im  Wege  steht.
§.  56.
Die  Haftung  des  dritten  redlichen  Besitzers  für  sämmtliche
eingetragene  Hypotheken  und  vorgemerkte  Forderungen
erstreckt  sich  nicht  weiter,  als  das  Gut  zu  ihrer  Befriedigung ¬
  hinreicht.  Er  kann  sich  daher  von  allen  Ansprüchen
dieser  Gläubiger  befreien,  wenn  er  ihnen  das  Gut  abkritt; ¬
  es  wäre  denn,  daß  er  diese  Schulden  besonders
übernommen  hätte,  in  welchem  Falle  er  für  die  übernommenen ¬
  Forderungen  als  Schuldner  auch  mit  seinem  übrigen ¬
  Vermögen  haften  muß,  und  von  den  Gläubigern  mit
einer  persönlichen  Klage  belangt  werden  kann.
            
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