Volltext : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 8, Bd. 1 (1856))

310 Das Notariat und die österr. NotariatSordnung rc.
Rechtsgeschäfte selbst Taren, wie dies überall geschieht, wo Staatsbe-
amten jenes Geschäft übertragen ist, so kommt sie, besonders wenn
jene Taxen in hohem Maasstabe erhoben werden, bei Einführung
des Instituts der Notare in Verlegenheit. Entweder muß sie jene
Taren um so viel verringern, als die Notare an Gebühren erhal-
ten, oder sie muß zu ihren Taren noch die Gebühren des Notars
hinzusetzen. Verringert sie ihre Taxen um so viel, als die Nota-
riatsgebühren betragen, so erleidet die Staatskasse einen Ausfall,
welcher nur insofern ausgeglichen werden kann, als der Staat durch
Errichtung der Notare an Beamten und damit an Besoldung und
Pensionen erspart. Ist diese Ausgleichung nicht möglich, so wird
es der Regierung mit Errichtung der Notare nicht wohl Ernst sein.
Sind vollends in einem solchen Staate noch Hoffnungen im Hin-
tergründe, die Regierung möge das Thronrecht der Gerichtsbarkeit
wieder in Privathände geben J) und ist mit solcher Hoffnung auch
die Furcht verbunden, daß für solchen Fall durch Errichtung des
Notariats den Privatgerichtsherren die wieder in Hoffnung stehen-
den Taxen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entzogen wären, so ist
der Staatsregierung die Errichtung des Notariats besonders da er-
schwert, wo sie hiebei von Zustimmung der Kammern abhängt.
Werden die Notariatsgebühren noch zu den bisherigen Taren für
den Staat hinzugesetzt, so wird dadurch die Wohlthat des Notariats
geschwächt und in demselben Verhältniß von der Beiziehung der
Notare abgeschreckt, in welchem die Taren für den Staat schon an
und für sich zu hoch sind.
Eine höchst merkwürdige Erscheinung der neuesten Zeit in
dem Gebiete der Legislation ist die
Oesterreichische Notariats-Ordnung vom 21.
Mai 1855.
Die österreichische Regierung zeichnet sich schon längere Zeit

1) Wo die grundherrlichen Rechte abgelöst oder an den Staat abgetre-
ten sind, kann solche Hoffnung vernünftigerweise nicht mehr auf-
kommen: eine Patrimonialgerichtsbarkeit ohne Grundherrlichkeit ist
eine noch größere Abnormität als die Patrimonialgerichtsbarkeit
selbst.

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