Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1825, Bd. 3 (1825))

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(Notizenblatt.)
willgung  eines  Dritten  zur  Erichtung  der  Chepacke  ist  nur  dann
nothig,  wenn  ein  Theil  minderjährig  oder  unter  Guratel  stehend  ist.
oder  wenn  dem  Dritten  Pflichten  oder  Rechte  hieraus  erwachsen  sollen. -
  Bey  den  Ehepacten  der  Handelsleute  sind  auch  die  Vorschriften -
  der  Fallitenordnung  vom  18.  August  1734  zu  beobachten.
1V.  Zur  Erleichterung  des,  mit  der  ehelichen  Gesellschaft  verbundenen, -
  Aufwandes  pflegt  das  Heirathsgut  bestellt  zu  werden. -
  Hiezu  ist  ein  Vertrag  nothwendig,  welcher,  wenn  ein  Theil
minderjährig  ist,  oder  wenn  die  Braut  kein  angemessenes  Vermögen -
  besitzt,  der  Bestimmung  des  Vaters,  Vormundes  u.  s.  w.  bedarf. -
  Die  Aeltern  und  Großältern  sind  in  der  gesetzlichen  Ordnung
uur  dann  zur  Gebung  oder  Ergänzung  des  Heirathsgutes  verpflichter, -
  wenn  die  Braut  kein,  oder  kein  hinreichendes  Vermögen  besitzt. -
  Diese  Verpflichtung  tritt  bey  einer,  durch  die  Begünstigung
des  Landesfürsten  legitimirten,  Tochter  nur  für  die  unmittelbaren
Aeltern  ein.  Die  Wahlkinder  können  entweder  von  ihren  natürlichen, -
  oder  ihren  Wahlältern  ein  Heirathsgut  ansprechen.  Die  Aeltern -
  haben  aber  keine  Pflicht,  ihrer  Tochter  ein  Heirathsgut  zu  geden, -
  wenn  sie  hiezu  unvermögend  sind,  wenn  die  Tochter  ohneihr
Wissen  oder  gegen  ihren  Willen  sich  verehlichet  hat,  und  das  Gericht -
  im  leten  Falle  die  Ursache  der  Mißbilligung  gegründet  findet:
wenn  endlich  eine  Tochter  bereits  ihr  Heirathsgut  erhalten  und  dasselbe -
  verloren  hat.
Wird  die  als  Heirathsgut  gegebene  Sache  evincirt,  so  kommen -
  die  Grundsätze  des  a.  b.  G.  B.  über  den  Schadenersatz  zur  Anwendung. -
  Der  Rechtsstreit  über  die  Pflicht  zur  Bestellung  eines
Heirathsgutes  muß  nach  Vorschrift  der  allg.  Gerichtsordnung  geführt -
  und  durch  Urtheil  entschieden  werden.  In  Ansehung  der  Bedingungen -
  und  der  Uebergabe  sind  die  Grundsätze  des  allg.  bürgl.
G.  B.  zu  beobachten.  Bey  der  Abreichung  des  Heirathsgutes  gebuhrt -
  den  Aeltern  im  Verhältnisse  zu  ihren  Kindern  das  benesicium
competentiae;  ein  dritter  freywilliger  Geber  ist  als  ein  Geschenk
geber  zu  betrachten.  Die  Gattin,  welche  die  Zurückstellung  des
Heirathsgutes  fordert,  muß  die  Zuzählung  deselben  durch  die  in
der  allg.  G.  O.  bestimmten  Beweisesarten  darthun.  Gegenstand  des
Heirathsgutes  ist  eine  jede  im  Verkehre  stehende  Sache.  Doch  sind
die  Rechte  und  Pflichten  des  Mannes  hinsichtlich  der  Benützung  und
Zurückgabe  des  Heirathsgutes  verschieden,  je  nachdem  der  Gegenstand -
  desselben  eine  bewegliche,  oder  unbewegliche,  körperliche
oder  unkorperliche,  verbrauchbare,  oder  unverbrauchbare  Sache  ist.
Fur  den  Rückfall  des  Heirathsgutes  kann  eine  Sicherstellung  bedungen
Max-Planck-Institut  für
            
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