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(Notizenblatt.)
willgung eines Dritten zur Erichtung der Chepacke ist nur dann
nothig, wenn ein Theil minderjährig oder unter Guratel stehend ist.
oder wenn dem Dritten Pflichten oder Rechte hieraus erwachsen sollen. -
Bey den Ehepacten der Handelsleute sind auch die Vorschriften -
der Fallitenordnung vom 18. August 1734 zu beobachten.
1V. Zur Erleichterung des, mit der ehelichen Gesellschaft verbundenen, -
Aufwandes pflegt das Heirathsgut bestellt zu werden. -
Hiezu ist ein Vertrag nothwendig, welcher, wenn ein Theil
minderjährig ist, oder wenn die Braut kein angemessenes Vermögen -
besitzt, der Bestimmung des Vaters, Vormundes u. s. w. bedarf. -
Die Aeltern und Großältern sind in der gesetzlichen Ordnung
uur dann zur Gebung oder Ergänzung des Heirathsgutes verpflichter, -
wenn die Braut kein, oder kein hinreichendes Vermögen besitzt. -
Diese Verpflichtung tritt bey einer, durch die Begünstigung
des Landesfürsten legitimirten, Tochter nur für die unmittelbaren
Aeltern ein. Die Wahlkinder können entweder von ihren natürlichen, -
oder ihren Wahlältern ein Heirathsgut ansprechen. Die Aeltern -
haben aber keine Pflicht, ihrer Tochter ein Heirathsgut zu geden, -
wenn sie hiezu unvermögend sind, wenn die Tochter ohneihr
Wissen oder gegen ihren Willen sich verehlichet hat, und das Gericht -
im leten Falle die Ursache der Mißbilligung gegründet findet:
wenn endlich eine Tochter bereits ihr Heirathsgut erhalten und dasselbe -
verloren hat.
Wird die als Heirathsgut gegebene Sache evincirt, so kommen -
die Grundsätze des a. b. G. B. über den Schadenersatz zur Anwendung. -
Der Rechtsstreit über die Pflicht zur Bestellung eines
Heirathsgutes muß nach Vorschrift der allg. Gerichtsordnung geführt -
und durch Urtheil entschieden werden. In Ansehung der Bedingungen -
und der Uebergabe sind die Grundsätze des allg. bürgl.
G. B. zu beobachten. Bey der Abreichung des Heirathsgutes gebuhrt -
den Aeltern im Verhältnisse zu ihren Kindern das benesicium
competentiae; ein dritter freywilliger Geber ist als ein Geschenk
geber zu betrachten. Die Gattin, welche die Zurückstellung des
Heirathsgutes fordert, muß die Zuzählung deselben durch die in
der allg. G. O. bestimmten Beweisesarten darthun. Gegenstand des
Heirathsgutes ist eine jede im Verkehre stehende Sache. Doch sind
die Rechte und Pflichten des Mannes hinsichtlich der Benützung und
Zurückgabe des Heirathsgutes verschieden, je nachdem der Gegenstand -
desselben eine bewegliche, oder unbewegliche, körperliche
oder unkorperliche, verbrauchbare, oder unverbrauchbare Sache ist.
Fur den Rückfall des Heirathsgutes kann eine Sicherstellung bedungen
Max-Planck-Institut für