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Kredites der Mitglieder willen begründet sind, durchaus im
Einklang.
Der Zweck für sich allein hat keine Bedeutung, er gewinnt
seine Bedeutung dadurch, daß er gemeinsam gewollt und durch
die in dem Verein herrschende Rechtsordnung zu einem Gegenstand ¬
von Rechten und Pflichten der Vereinsglieder gemacht.
wird.
Der Zweck kann namentlich nicht von seinen Beziehungen
zur Korporation abgelöst, um dem Vereinsvermögen besonders vorgesetzt ¬
zu werden. Brinz hat versucht, sogar das Korporationsvermögen ¬
als Zweckvermögen auszugeben. Es ist zu beklagen,
daß der vernichtende Kampf, welchen dieser Gekehrte gegen die
juristische Person geführt hat, mit einem haltlosen positiven Ergebniß ¬
abschließt.
Brinz selbst gesteht zu, daß Zweckvermögen das Vermögen
— S. 980
nicht sein könne, welches einer Person gehöre
den Weg aber zum Personenvermögen verlegt sich Brinz durch
den oben besprochenen falschen Schluß, den er S. 1005 zieht;
weil unter universitas mehr zu verstehen sei, als das bloße
Personenaggregat, soll das Vermögen derselben nicht Vermögen ¬
der Mitglieder, wohl gemerkt der Mitglieder in der Verbindung, ¬
sein. Darum sollen wir dem Zweckvermögen verfallen. ¬
Und wo bleiben abgesehen von allem Anderen die
wohlerworbenen Rechte der Gemeinden, der Kirche, der
Korporationen auf ihr Vermögen, die sich aus dem bloßen Zwecke
niemals ergeben, wenn man nicht die Menschen zu dem Vermögen ¬
in Beziehung läßt?
Die Vereinsglieder und die Gesammtheit sind durch ihre
Rechtsordnung gebunden auf den Vereinszweck; sie haben ein
Recht auf diesen Zweck gegen einander und, wenn der Verein
Korporation ist, gegen Andere. Ihr Vermögen ist ihnen Mittel
zu diesem Zweck.
Daß der Verein der Mittel bedarf, um seine Zwecke zu
erreichen, darin geht es ihm nicht anders als den einzelnen
Menschen. Seine Zwecke und der Verein selbst gewinnen auch