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mit rechtlicher Wirkung verfügen kann. (l. 36 § 1, 1. 16 § 1, l. 32 D.
13. 71. — M. L. R. Tit. XIX. § 10.)
Als höchster Zinsfuß sind nach § 6 fünf Gulden vom Hundert
Eine Ausnahme hievon machen jedoch nach dem allgemeinen
gestattet *)
deutschen Handelsgesetzbuche (§ 287) die Zinsen und Verzugszinfen bei
Handelsgeschäften, welche sechs vom Hundert jährlich betragen.
Wer nach § 7 anstatt der Zinjen des vorgeliehenen Kapitales die
Nutznießung der ihm verpfändeten und übergebenen Sache erhält, ist dem
Schuldner wegen der daraus bezogenen Früchte und Nutzungen Rechnung
abzulegen schuldig. Was nach Abzug der nöthigen Kosten?) und der
ufprocentigen Kapitalzinsen übrig bleibt, ist am Kapital abzurechnen,
für die aufgewendeten Kosten können aber keine Zinsen berechnet werden.
Diese Bestimmung beruht auf dem gemeinen Rechte (l. 11 § 1 D.
120. 11, 1. 33 D. [13. 7), und der so errichtete Vertrag wird Pfandnutzung ¬
(antichresis — Gegennutzung) genannt.
Eine Hypothek unterscheidet sich vom Faustpfande darin, daß
damit der Besitz der Sache nicht auf den Gläubiger übertragen wird.
Das M. L. R. folgt in seinem System über Hypotheken dem gemeinen ¬
Rechte. Die Erwerbung einer Hypothek erfolgt demnach:
ristirt
I. Durch gesetzliche Vorschrift, sobald die Forderung selbst existitt,
priviund ¬
zwar: a) an dem gesammten Vermögen des Schuldners —
legirte oder stillschweigende Generalhypothek — b) an einer bestimmten
Sache — Specialhypothek.
II. Durch Privatwillen.
Concurriren mehrere Pfandgläubiger, weil ihnen die Sache gemeinschaftlich ¬
ohne Angabe von Theilen verpfändet ist, so gelten darüber
folgende Regeln:
Hat kein Gläubiger einen besonderen Vorzug, so hat jeder gleiche
Rechte im Verhältnisse seiner Forderung auf die ganze Sache.
zur Befriedigung aller Gläubiger nicht hin,
2) Reicht die Sache
so werden ihre Vorzüge bestimmt: a) durch frühere Entstehung der
Hypothek, b) der Vorzug des Alters tritt zurück, wenn die Forderung
ein vom Gesetze besonders privilegirtes Pfandrecht genießt, und
hiebei haben die Gesetze wieder einen gewissen Rang unter den privilegirten ¬
Rechten festgesetzt 3).
1) Bergl. Verordnung über den Zinswucher d. d. Aschaffenburg den 8. Februar
(Großh. Frankf. Regsbl. Bd. I. S. 389), welche zur Ergänzung des Cod.
1811
Napol. art. 1907 gegeben wurde. Die gesetzlichen Zinsen sind hiedurch in bürgerGeschäften ¬
auf 5%, in Handels= und Wechselsachen auf 6%/0 festgesetzt.
lichen
2) M. L. R. Tit. XIX. § 7, l. 6 C. (8. 14.) — Glück, Com. Bd. 18
S. 177 Bd. 14 S. 67.
3) Das M. L. R. enthält bezüglich des Zusammentreffens mehrerer Gläubiger
folgende Bestimmungen:
I. Gar nicht in den Concurs werden gezogen nach Tit. XXII. § 1 diejenigen
Gläubiger, welchen das Eigenthum einer im Besitze des Schuldners befindlichen
Sache zusteht, ferner das Heirathsgut der Frau, soweit es noch vorhanden ist
(nicht aber deren gewöhnliches Zubringen), und die übrigen im § 1 aufgeführten
nfAnsprüche. -
II. Von der Concursmasse selbst sind zu befriedigen in folgender RangOrdnung: ¬
A. In I. Klasse die besonders bevorzugten Gläubiger (Tit. XXII. § 2),
welchen nach römischen Rechten das privilegium exigendi zustand, d. h. das Recht
vor allen übrigen Befriedigungen aus der Masse zu verlangen.