Volltext : Kurz, Heinrich Karl: ¬Das Churfürstlich Mainz'sche Land-Recht vom Jahre 1755

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mit  rechtlicher  Wirkung  verfügen  kann.  (l.  36  §  1,  1.  16  §  1,  l.  32  D.
13.  71.  —  M.  L.  R.  Tit.  XIX.  §  10.)
Als  höchster  Zinsfuß  sind  nach  §  6  fünf  Gulden  vom  Hundert
Eine  Ausnahme  hievon  machen  jedoch  nach  dem  allgemeinen
gestattet  *)
deutschen  Handelsgesetzbuche  (§  287)  die  Zinsen  und  Verzugszinfen  bei
Handelsgeschäften,  welche  sechs  vom  Hundert  jährlich  betragen.
Wer  nach  §  7  anstatt  der  Zinjen  des  vorgeliehenen  Kapitales  die
Nutznießung  der  ihm  verpfändeten  und  übergebenen  Sache  erhält,  ist  dem
Schuldner  wegen  der  daraus  bezogenen  Früchte  und  Nutzungen  Rechnung
abzulegen  schuldig.  Was  nach  Abzug  der  nöthigen  Kosten?)  und  der
ufprocentigen  Kapitalzinsen  übrig  bleibt,  ist  am  Kapital  abzurechnen,
für  die  aufgewendeten  Kosten  können  aber  keine  Zinsen  berechnet  werden.
Diese  Bestimmung  beruht  auf  dem  gemeinen  Rechte  (l.  11  §  1  D.
120.  11,  1.  33  D.  [13.  7),  und  der  so  errichtete  Vertrag  wird  Pfandnutzung ¬
  (antichresis  —  Gegennutzung)  genannt.
Eine  Hypothek  unterscheidet  sich  vom  Faustpfande  darin,  daß
damit  der  Besitz  der  Sache  nicht  auf  den  Gläubiger  übertragen  wird.
Das  M.  L.  R.  folgt  in  seinem  System  über  Hypotheken  dem  gemeinen ¬
  Rechte.  Die  Erwerbung  einer  Hypothek  erfolgt  demnach:
ristirt
I.  Durch  gesetzliche  Vorschrift,  sobald  die  Forderung  selbst  existitt,
priviund ¬
  zwar:  a)  an  dem  gesammten  Vermögen  des  Schuldners  —
legirte  oder  stillschweigende  Generalhypothek  —  b)  an  einer  bestimmten
Sache  —  Specialhypothek.
II.  Durch  Privatwillen.
Concurriren  mehrere  Pfandgläubiger,  weil  ihnen  die  Sache  gemeinschaftlich ¬
  ohne  Angabe  von  Theilen  verpfändet  ist,  so  gelten  darüber
folgende  Regeln:
Hat  kein  Gläubiger  einen  besonderen  Vorzug,  so  hat  jeder  gleiche
Rechte  im  Verhältnisse  seiner  Forderung  auf  die  ganze  Sache.
zur  Befriedigung  aller  Gläubiger  nicht  hin,
2)  Reicht  die  Sache
so  werden  ihre  Vorzüge  bestimmt:  a)  durch  frühere  Entstehung  der
Hypothek,  b)  der  Vorzug  des  Alters  tritt  zurück,  wenn  die  Forderung
ein  vom  Gesetze  besonders  privilegirtes  Pfandrecht  genießt,  und
hiebei  haben  die  Gesetze  wieder  einen  gewissen  Rang  unter  den  privilegirten ¬
  Rechten  festgesetzt  3).
1)  Bergl.  Verordnung  über  den  Zinswucher  d.  d.  Aschaffenburg  den  8.  Februar
(Großh.  Frankf.  Regsbl.  Bd.  I.  S.  389),  welche  zur  Ergänzung  des  Cod.
1811
Napol.  art.  1907  gegeben  wurde.  Die  gesetzlichen  Zinsen  sind  hiedurch  in  bürgerGeschäften ¬
  auf  5%,  in  Handels=  und  Wechselsachen  auf  6%/0  festgesetzt.
lichen
2)  M.  L.  R.  Tit.  XIX.  §  7,  l.  6  C.  (8.  14.)  —  Glück,  Com.  Bd.  18
S.  177  Bd.  14  S.  67.
3)  Das  M.  L.  R.  enthält  bezüglich  des  Zusammentreffens  mehrerer  Gläubiger
folgende  Bestimmungen:
I.  Gar  nicht  in  den  Concurs  werden  gezogen  nach  Tit.  XXII.  §  1  diejenigen
Gläubiger,  welchen  das  Eigenthum  einer  im  Besitze  des  Schuldners  befindlichen
Sache  zusteht,  ferner  das  Heirathsgut  der  Frau,  soweit  es  noch  vorhanden  ist
(nicht  aber  deren  gewöhnliches  Zubringen),  und  die  übrigen  im  §  1  aufgeführten
nfAnsprüche. -

II.  Von  der  Concursmasse  selbst  sind  zu  befriedigen  in  folgender  RangOrdnung: ¬

A.  In  I.  Klasse  die  besonders  bevorzugten  Gläubiger  (Tit.  XXII.  §  2),
welchen  nach  römischen  Rechten  das  privilegium  exigendi  zustand,  d.  h.  das  Recht
vor  allen  übrigen  Befriedigungen  aus  der  Masse  zu  verlangen.
            
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