Volltext : Kohler, Josef: Gesammelte Abhandlungen aus dem gemeinen und französischen Civilrecht

Natur  der  Paulianischen  Klage.
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einer  beliebigen  andern  Norm,  sondern  nach  der  Norm  urtheilen,
die  aus  dem  Rechtsverhältnisse  fließt,  welches  wäre,  wenn  eine
bestimmte  Thatsache  nicht  eingetreten  sein  würde.  Die  intentio;
tum  si  is  fundus  Lucii  Titii  mansisset  ist  daher  nicht  bloß  die
Bedingung,  unter  welcher,  sondern  auch  die  Norm,  nach  welcher
zu  urtheilen  ist.  Vgl.  Voigt  a.  a.  O.  S.  778.  Mit  Recht
bemerkt  daher  auch  Bekker,  Aktionen  II  S.  111,  daß  man
strenggenommen  bei  den  ficticischen  Formeln  noch  einen  Zusatz
zur  Condemnation  erwarten  sollte  (etwa  condemna  ac  si  res
Lucii  Titii  mansisset),  daß  aber  dieser  Zusatz  bereits  in  der  den
Inhalt  des  Urtheils  normirenden  intentio  versteckt  ist.  Es  würde
hier  zu  weit  führen,  die  Paulianische  Klage  in  ihrer  Funktion
zu  verfolgen,  insbesondere  zu  erforschen,  ob  sie  wirklich,  wie
Huschke  und  Brinz  behaupten,  als  eine  Art  Universalklage
dem  Satze  folgt,  pretium  succedit  in  locum  rei  u.  s.  w.  Es
genügt,  ihre  Natur  als  actio  rescissoria,  das  zu  Grunde
liegende  Recht  als  ein  relatives  Sachenrecht  characterisirt  zu
haben.
Neben  der  actio  Pauliana  steht  bekanntlich  das  Interdictum
fraudatorium  und  die  demselben  entsprechende  actio  in  factum.
So  sehr  nun  im  Einzelnen  die  unterscheidenden  Merkmale  der
verschiedenen  Klagen,  ihre  Voraussetzungen  und  Wirkungen  bestritten ¬
  sind,  so  dürfte  doch  das  als  ausgemacht  gelten,  daß  die
actio  in  factum  nicht  eine  Rescission  des  durch  das  fraudulöse
Geschäft  herbeigeführten  Rechtszustandes,  nicht  eine  Nichtigerklärung ¬
  der  Parteiconvention  bezweckt.  Der  Prätor  bricht  nicht
das  von  den  Parteien  Geschaffene  entzwei,  er  erklärt  nicht,  daß
er  dasselbe  auf  einem  bestimmten  Gebiete  ignoriren  wolle,  sondern ¬
  er  setzt  sich  auf  den  Standpunkt  der  Parteien,  erkennt  ihr
Operat  an,  creirt  aber  auf  Grund  desselben  die  Verbindlichkeit,
die  Sache  ökonomisch  in  den  Zustand  zurückzuversetzen,  als  ob
das  fraudulöse  Geschäft  nicht  erfolgt  wäre.*)  Treffend  bemerkt
*)  Rudorff  (de  jurisd.  edict.  §  275)  reconstruirt  die  Formel  wie
folgt:  Si  paret,  Lucium  Titium  fraudandi  causa  in  bonis  quibus  de  agitur
fundum  quo  de  agitur  in  hoc  anno  scienti  No.  No.  venditionis  causa
            
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