Volltext : Leutke, Paul: ¬Das Verfügungsrecht beim Frachtgeschäft, mit besonderer Berücksichtigung des Postfrachtgeschäfts

§  8.  Das  Verfügungsrecht  des  Empfängers.
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Fracht  usw.)  —  dem  Konkursverwalter  auszuhändigen.  Dem  Absender
ist  hiervon  Nachricht  zu  geben*)
Ein  gewisses,  allerdings  sehr  beschränktes,  aber  eigenes  Recht,
wenn  auch  nicht  am  Gut,  so  doch  über  das  Gut  hat  der  Empfänger
sogar  schon  vor  dessen  Ankunft  am  Bestimmungsort.
Er  darf  nämlich  alle  zur  Sicherstellung  des  Guts  erforderlichen
Maßregeln  ergreifen  und  dem  Frachtführer  die  zu  diesem  Zweck  notwendigen ¬
  Anweisungen  erteilen?).  Dabei  handelt  der  Empfänger  wie
im  Falle  des  §  435  weder  als  Bevollmächtigter  noch  als  präsumtiver
Mandatar  des  Absenders,  sondern  selbständig'),  gestützt  allein  auf
seine  Bezeichnung  als  solcher  im  Frachtbrief  oder,  beim  Fehlen  eines
Frachtbriefs,  auf  seine  irgendwie  zu  erbringende  Legitimation  als
Empfänger,  sowie  auf  sein  selbstverständliches  Interesse  an  dem  sicheren
Transport  des  Guts.
Über  die  Art  der  Maßnahmen  des  Empfängers  ist  im  Gesetz
nichts  Näheres  bestimmt.  Was  „zur  Sicherstellung  des  Guts
forderlich“  ist,  wird  daher  von  Fall  zu  Fall  zu  beurteilen  sein.
Im
allgemeinen  sind  darunter  auch  solche  Maßregeln  zu  verstehen,  welche
die  Fortsetzung  oder  Vollendung  des  Transports  bezwecken*).
Dem
npfänger  steht  es  frei,  selbst  einzugreifen  bezw.  dies  durch  Beauftragte ¬
  zu  tuns),  oder  dem  Frachtführer  entsprechende  Anweisungen  zu
erteilen.  Letzterer  hat  aber  in  jedem  Falle  zu  prüfen,  einmal  ob  die
Maßnahmen  des  Empfängers  nicht  dem  Verfügungsrecht  des  Absenders
vorgreifen  oder  gar  dessen  Anordnungen  widersprechen,  sodann  ob  sie
auch  tatsächlich  den  beabsichtigten  Zweck  erreichen  und  nicht  etwa
schaden.  Im  ersteren  Falle  verbietet  ihm  die  Vertragstreue  gegenüber
seinem  Mitkontrahenten,  in  letzterem  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Frachtführers  das  Eingehen  auf  die  Intentionen  des  Empfängers.
Letzteres  ist  natürlich  auch  dann  nicht  erforderlich,  wenn  die  Maßnahmen ¬
  des  Empfängers  die  Rechte  des  Frachtführers  beeinträchtigen
oder  dessen  Pflichten  erschweren.  Weigert  sich  der  Frachtführer  ohne
*)  Allg.  Absert.=Vorschr.  §  52,  4;  KO.  §  118.
2)  HGB.  §  434.
3)  So  auch  Hellwig  S.  480;  Staub  A.  1  zu  §  434;  Schott  S.  399f.
v.  Hahn  II  S.  642;  Eger,  FrR.  II  S.  267ff.;  vgl.  auch  Protokolle  zum  alten
HGB.  S.  818—822,  1234—36.  Abw.  Cosack  S.  397;  Goldschmidt  II
S.  747  A.  35.
4)  Staub  §  434  A.  2;  Schott  S.  400.
5)  ROHG.  12  S.  107.
            
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