§ 8. Das Verfügungsrecht des Empfängers.
101
Fracht usw.) — dem Konkursverwalter auszuhändigen. Dem Absender
ist hiervon Nachricht zu geben*)
Ein gewisses, allerdings sehr beschränktes, aber eigenes Recht,
wenn auch nicht am Gut, so doch über das Gut hat der Empfänger
sogar schon vor dessen Ankunft am Bestimmungsort.
Er darf nämlich alle zur Sicherstellung des Guts erforderlichen
Maßregeln ergreifen und dem Frachtführer die zu diesem Zweck notwendigen ¬
Anweisungen erteilen?). Dabei handelt der Empfänger wie
im Falle des § 435 weder als Bevollmächtigter noch als präsumtiver
Mandatar des Absenders, sondern selbständig'), gestützt allein auf
seine Bezeichnung als solcher im Frachtbrief oder, beim Fehlen eines
Frachtbriefs, auf seine irgendwie zu erbringende Legitimation als
Empfänger, sowie auf sein selbstverständliches Interesse an dem sicheren
Transport des Guts.
Über die Art der Maßnahmen des Empfängers ist im Gesetz
nichts Näheres bestimmt. Was „zur Sicherstellung des Guts
forderlich“ ist, wird daher von Fall zu Fall zu beurteilen sein.
Im
allgemeinen sind darunter auch solche Maßregeln zu verstehen, welche
die Fortsetzung oder Vollendung des Transports bezwecken*).
Dem
npfänger steht es frei, selbst einzugreifen bezw. dies durch Beauftragte ¬
zu tuns), oder dem Frachtführer entsprechende Anweisungen zu
erteilen. Letzterer hat aber in jedem Falle zu prüfen, einmal ob die
Maßnahmen des Empfängers nicht dem Verfügungsrecht des Absenders
vorgreifen oder gar dessen Anordnungen widersprechen, sodann ob sie
auch tatsächlich den beabsichtigten Zweck erreichen und nicht etwa
schaden. Im ersteren Falle verbietet ihm die Vertragstreue gegenüber
seinem Mitkontrahenten, in letzterem die Sorgfalt eines ordentlichen
Frachtführers das Eingehen auf die Intentionen des Empfängers.
Letzteres ist natürlich auch dann nicht erforderlich, wenn die Maßnahmen ¬
des Empfängers die Rechte des Frachtführers beeinträchtigen
oder dessen Pflichten erschweren. Weigert sich der Frachtführer ohne
*) Allg. Absert.=Vorschr. § 52, 4; KO. § 118.
2) HGB. § 434.
3) So auch Hellwig S. 480; Staub A. 1 zu § 434; Schott S. 399f.
v. Hahn II S. 642; Eger, FrR. II S. 267ff.; vgl. auch Protokolle zum alten
HGB. S. 818—822, 1234—36. Abw. Cosack S. 397; Goldschmidt II
S. 747 A. 35.
4) Staub § 434 A. 2; Schott S. 400.
5) ROHG. 12 S. 107.