Volltext : Hauschteck, A.: ¬Die Organe für die Rechtspflege in ihrer gegenseitigen Begrenzung

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Vorlagen  und  deren  Bearbeitung  bei  den  Oldenburgschen  Kammern,
Man  schlug  hier  zunächst  vor,  zwei  Behörden  neben  einander  aufzustellen, ¬
  von  denen  die  Eine  die  richterlichen,  die  Andere  die  Verwaltungs-Geschäfte ¬
  führen  sollte.  Später  —  in  dem  Entwurfe  vom
2.  Februar  1857  —  entschloß  man  sich  innerhalb  derselben  Behörde
(Gerichtsamt)  diese  Trennung  durch  die  Personen  zweier  verschiedener
Beamten  herzustellen,  ohne  jedoch  zu  einem  befriedigenden  Resultate
gelangen  zu  können.  In  den  über  diese  Vorlage  gepflogenen  Verhandlungen ¬
  wurde  dagegen  geltend  gemacht:  die  mißliche  Lage  zweier
solcher  Beamten  neben  und  gegen  einander,  die  zwischen  ihnen  zu
befürchtenden  Eifersüchteleien  und  Kompetenz-Streitigkeiten  und  die
Gefahr  vor  einem  Uebergewicht,  welches  der  Eine  vor  dem  Anderen
für  seine  Person  und  sein  Ressort  suchen  und  gewinnen  würde.
Allen  diesen  Schwierigkeiten  ist  in  den  Rhein-Preußischen  Einrichtungen ¬
  begegnet.  —  Die  Rheinischen  Friedens-Richter  haben  keine,
ihrem  Berufe  fremde  Thätigkeit.  Sie  stehen  als  Richter  in  voller
Achtung.
Bei  den  verschiedenen  Organisationen  ist  darüber  eine  Meinungs=Verschiedenheit ¬
  gewesen,  ob  man  die  Friedens-Richter  als  besondere ¬
  Beamte  anstellen  oder  Mitglieder  der  Kollegial-Gerichte  zur
Wahrnehmung  der  friedensrichterlichen  Funktionen  abordnen  soll.
Mittermaier  erklärt  sich  unter  Hinweisung  auf  die  Preußischen
Einzeln=Richter  für  die  letztere  Alternative.  „Durch  die  Einrichtung,
daß  sie  zugleich  Mitglieder  der  Kollegial-Gerichte  sind,"  —-  sagt
Mittermaier  *)  —  „werde  es  möglich,  die  Richter  besser  zu  stellen
und  vor  jenem  wissenschaftlichen  Verfall  und  der  Isolirung  zu  bewahren, ¬
  welche  namentlich  bei  den  auf  dem  flachen  Lande  angestellten
Friedens-Richtern  so  häufig  eintrete.
Daß  die  Preußischen  Richter  auf  jeder  Stelle  bisher  sich  in
ehrenvoller  Weise  bewährt  haben,  darf  mit  freudigem  Stolze  aner*) ¬
  a.  a.  O.  S.  122.
            
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